# Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg

624.510

Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg ¹

(Vom 25. Juni 1992)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

## § 1 — Zweck {#art_1}

Der Kanton Schwyz fördert den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg, indem er Kantonseinwohnern den Besuch von geeigneten Kursen erleichtert.

## § 2 — Vereinbarungen {#art_2}

Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen und öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen abzuschliessen.

## § 3 — ² Schlussbestimmungen {#art_3}

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. ³

¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-226 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

² Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

³ 1. September 1992 (Abl 1992 1042); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

SRSZ 1.1.2015