# Musikschulgesetz

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# Musikschulgesetz (MuSG)¹

(Vom 22. Mai 2024)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von Art. 67a der Bundesverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## § 1 — Gegenstand {#art_1}

Dieses Gesetz regelt das Angebot des Musikschulunterrichts an anerkannten Musikschulen sowie die Organisation, Anerkennung und Finanzierung von Musikschulen.

## § 2 — Geltungsbereich {#art_2}

¹ Dieses Gesetz gilt für den Musikunterricht, der folgenden Schülern mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erteilt wird:

a) Kindern;

b) Jugendlichen;

c) jungen Erwachsenen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens bis zum erfüllten 25. Altersjahr.

² Der Musikunterricht an öffentlichen und privaten Schulen gemäss den Lehrplänen der Volksschule und der Sekundarstufe II fällt nicht unter dieses Gesetz.

## § 3 — Aufgaben {#art_3}

a) Kanton

Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musikschulunterricht gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

## § 4 — b) Gemeinden {#art_4}

¹ Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäss § 2 den Zugang zu einer Musikschule.

² Sie können dazu:

a) eigene Musikschulen führen;

b) mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten;

c) mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten.

³ Sie finanzieren die anerkannten Musikschulen mit.

⁴ Der Gemeinderat legt die Zuständigkeiten fest und erlässt ein Reglement über die Musikschulen.

## § 5 — Musikschulen {#art_5}

a) Auftrag

¹ Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Angebot den Musikunterricht an der Volksschule und den Schulen der Sekundarstufe II.

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2 Sie gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu einem erweiterten musikalischen Angebot sicher.
3 Der Regierungsrat legt das musikalische Mindestangebot gemäß Absatz 2 fest.

## § 6 — b) Ziele {#art_6}

Das Angebot der Musikschulen:
a) ermöglicht den Schülern eine musikalische Grundausbildung sowie den Besuch von Instrumental-, Vokal- und Ensembleunterricht;
b) fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schüler;
c) fördert musikalisch besonders talentierte Schüler;
d) ermöglicht den Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben in ihrer Region oder im Kanton;
e) fördert und ermöglicht öffentliche Auftritte der Schüler;
f) fördert die traditionelle, schwyzerische Volksmusik.

## § 7 — c) Zusammenarbeit {#art_7}

1 Die Musikschulen arbeiten mit den Volksschulen, den Schulen der Sekundarstufe II, mit anderen Musikschulen und Musikinstitutionen zusammen.
2 Musikschulunterricht kann im Rahmen der Unterrichtszeit der Schulen erfolgen, sofern dies den betrieblichen oder organisatorischen Interessen der Schulen und den Bedürfnissen der Schüler entgegenkommt. Dies kann namentlich in der musikalischen Grundausbildung oder in der Begabtenförderung der Fall sein.

## § 8 — Anerkennung von Musikschulen {#art_8}

a) Voraussetzungen

1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie:
a) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Zugang zum Musikunterricht ermöglicht;
b) ein musikalisches Mindestangebot gemäß § 5 Abs. 2 ausweist;
c) die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumentarium für den Musikunterricht bereitstellt;
d) von einer oder mehreren Gemeinden geführt wird oder im Falle einer privaten Trägerschaft einen entsprechenden Leistungsauftrag erhalten hat;
e) ihren Sitz im Kanton Schwyz hat;
f) über eine Schulleitung verfügt;
g) die Bestimmungen über die Musikschullehrpersonen nach diesem Gesetz einhält;
h) die in ihrem Tätigkeitsbereich üblichen Qualitätsstandards erfüllt.
2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Anerkennungsstelle und legt weitere Einzelheiten fest.

## § 9 — b) Widerruf {#art_9}

Die Anerkennung einer Musikschule kann von der Anerkennungsstelle widerrufen werden, wenn:

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a) die Voraussetzungen nach § 8 nicht mehr erfüllt sind;
b) andere wichtige Gründe dies verlangen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.

## § 10 — Musiklehrpersonen {#art_10}

a) Ausbildung

¹ Musiklehrpersonen an anerkannten Musikschulen verfügen über ein anerkanntes, musikpädagogisches Hochschuldiplom oder eine gleichwertige Ausbildung.
² Es können auch Lehrpersonen, welche nicht oder noch nicht über die erforderliche Ausbildung verfügen und deren Befähigung anderswie ausgewiesen ist, angestellt werden.

## § 11 — b) Besoldung und Anstellung {#art_11}

¹ Die Besoldung der Musikschullehrpersonen mit musikpädagogischem Hochschuldiplom (Masterabschluss) oder gleichwertiger Ausbildung richtet sich nach § 35 Abs. 1 (Lohnklasse 1 Sekundarstufe I) des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002².
² Der Regierungsrat regelt die weiteren Besoldungskategorien, die Dienstjahrberechnung sowie die Grundsätze der Anstellung durch Verordnung.
³ Die Träger der Musikschulen erlassen gestützt auf diese Grundsätze ein Personalreglement.

## § 12 — b) Verbot der Lehrtätigkeit {#art_12}

Die Anerkennungsstelle untersagt einer Musikschullehrperson die Lehrtätigkeit an Musikschulen im Kanton Schwyz, wenn sie:

a) ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat;
b) sich anderweitiger grober Verfehlungen schuldig gemacht hat oder
c) sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat.

## § 13 — Finanzierung {#art_13}

a) Allgemein

Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch:

a) Beiträge des Kantons;
b) Beiträge der Gemeinden;
c) Elternbeiträge;
d) Einnahmen aus Dienstleistungen;
e) Drittmittel.

## § 14 — b) Kantonsbeiträge {#art_14}

¹ Der Kanton leistet an die Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administration der anerkannten Musikschulen einen Beitrag von 35%.
² Das zuständige Departement kann den Kantonsbeitrag herabsetzen, wenn eine anerkannte Musikschule die kantonalen Vorgaben nicht einhält.

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## § 15 {#art_15}

c) Beiträge der Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der anerkannten Musikschulen nach Abzug der übrigen Finanzierungen gemäss § 13.

## § 16 {#art_16}

d) Elternbeiträge

1. Die Musikschulen erheben von den Eltern der Schüler, die den Musikunterricht gemäss § 4 Abs. 1 besuchen, Beiträge.
2. Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule hat zwischen 30% und 35% der Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administration der anerkannten Musikschule zu decken.
3. Bei der Festlegung der Beiträge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern sowie der erhöhte Ausbildungsbedarf musikalisch besonders begabter Schüler angemessen zu berücksichtigen.

## § 17 {#art_17}

Talentförderungsprogramm

a) Beteiligung

1. Der Kanton sorgt für ein Begabtenförderungsprogramm im Sinne des Programms des Bundes «Junge Talente Musik», an dem musikalisch besonders talentierte Schüler teilnehmen können.
2. Der Regierungsrat kann dazu Vereinbarungen und finanzielle Verpflichtungen eingehen.
3. Er regelt die Vergabe von Beiträgen an die Talente und weitere Einzelheiten zum Begabtenförderungsprogramm durch Verordnung.

## § 18 {#art_18}

b) Beiträge

1. Das zuständige Departement richtet Kantonsbeiträge an Talente im Sinne der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 2022³ aus.
2. Gegen den Beitragsentscheid kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege⁴ geführt werden.

## § 19 {#art_19}

Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁵

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1 GS 27-33.
2 SRSZ 612.110.
3 SR 442.133.
4 SRSZ 234.110.
5 1. Januar 2025 (Abl 2024 2950).

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