# Musikschulverordnung

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# Musikschulverordnung (MuSV) ¹

(Vom 26. November 2024)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 5, 8, 11 und 19 des Musikschulgesetzes vom 22. Mai 2024,²

beschliesst:

## I. — Zuständigkeiten {#art_i}

## § 1 — Departement {#art_1}

Das Bildungsdepartement ist das für den Vollzug des Musikschulgesetzes zuständige Departement.

## § 2 — Amt {#art_2}

¹ Das Amt für Volksschulen und Sport ist die kantonale Anerkennungsstelle für Musikschulen.

² Es ist zuständig für die Umsetzung des Talentförderungsprogrammes und übernimmt die Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle.

## II. — Musikschulen {#art_ii}

## § 3 — Musikalisches Mindestangebot {#art_3}

¹ Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot für Kinder ab dem Volksschulalter. Dieses umfasst:

a) eine musikalische Grundausbildung;

b) Instrumental- und Gesangsunterricht mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von mindestens:

1. 30 Minuten im Einzelunterricht;
2. 30 Minuten im Unterricht zu zweit;
3. 45 Minuten im Gruppenunterricht von drei bis sechs Schülern;

c) Ensembleunterricht;

d) mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr.

² Das musikalische Mindestangebot hat folgende Instrumental- und Gesangsführer zu enthalten:

a) Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass;

b) Blechblasinstrumente: Trompete, Horn, Posaune, Tuba;

c) Tasten- und Knopfinstrumente: Klavier, Akkordeon, Schwyzerörgeli;

d) Zupfinstrumente: Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe;

e) Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Oboe, Fagott, Klarinette, Saxophon, Panflöte;

f) Schlaginstrumente: Drumset, Mallets;

g) Gesang.

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3 Ab einer Unterrichtszeit von vier Stunden pro Woche und Fach ist der Unterricht an der eigenen Musikschule anzubieten.

## § 4 — Zusammenarbeit {#art_4}

1 Die Musikschulen können das musikalische Mindestangebot in Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen anbieten.
2 Besucht ein Schüler den Unterricht oder ein Ensemble an einer anderen Musikschule, hat die abgebende Musikschule dieser eine Pauschale zu entrichten, welche auch gegenseitig verrechnet werden kann.

## § 5 — Instrumente {#art_5}

1 Der Unterricht findet mit den persönlichen Instrumenten der Schüler statt.
2 Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Verfügung, wenn die Mitnahme des eigenen Instruments für den Schüler nicht zumutbar ist oder andere wichtige Gründe vorliegen.

## § 6 — Qualitätsstandards {#art_6}

1 Die anerkannten Musikschulen:
a) sorgen für die Qualitätssicherung und -entwicklung;
b) wenden professionelle Qualitätssicherungsmassnahmen an;
c) treffen bei festgestellten Qualitätsmängeln Massnahmen zu deren Behebung.
2 Die Musikschullehrpersonen:
a) sorgen für einen methodisch-didaktisch hochwertigen Unterricht;
b) sind zur sorgfältigen Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verpflichtet;
c) treffen die notwendigen Absprachen und pflegen den Austausch mit den Beteiligten im Musikschulumfeld;
d) orientieren sich am Berufsleitbild des Verbandes Musikschulen Schweiz (VMS).
3 Die Musikschulleitung führt regelmässig Personalgespräche und besucht die Lehrpersonen mindestens einmal pro Schuljahr im Unterricht oder an einem Schülerkonzert.

## § 7 — Kommunale Organisation {#art_7}

1 Der Gemeinderat legt in einem Reglement über die Musikschule mindestens fest:
a) die Zuständigkeiten;
b) die Organisation;
c) die Tarife.
2 Der Gemeinderat oder die Trägerschaft erlässt gestützt auf das Musikschulgesetz und diese Verordnung ein Personalreglement für die anerkannte Musikschule.

## § 8 — Anerkennungsverfahren {#art_8}

1 Das Gesuch um Anerkennung ab dem 1. August eines Jahres ist bis am 1. März des gleichen Jahres dem Amt einzureichen und hat alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

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2 Das Amt erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen und Angaben. Es kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen oder eine Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren.
3 Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt wird.

## § 9 — Prüfung {#art_9}

1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 8 Musikschulgesetz erfüllt.
2 Das Amt prüft die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann eine externe Stelle damit beauftragen. Die Prüfung erfolgt erstmalig beim Gesuch um Anerkennung und wird danach in regelmässigen Abständen wiederholt.
3 Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf, dass die Musikschule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann das Amt eine ausserordentliche Überprüfung anordnen.

## § 10 — Entscheid {#art_10}

Das Amt stellt den Entscheid betreffend Anerkennung der Musikschule der Trägerschaft und bei Zweckverbänden oder privaten Trägerschaften ebenfalls den betroffenen Gemeinden zu.

## III. — Personalrechtliche Bestimmungen {#art_iii}

## § 11 — Anstellung {#art_11}

1 Die Anstellung der Musikschullehrpersonen erfolgt mit öffentlich-rechtlichem Vertrag. Sie kann unbefristet oder befristet erfolgen.
2 Das Pensum kann mit einer Bandbreite vereinbart und pro Semester festgelegt werden.
3 Vor der Anstellung ist ein Sonderprivatauszug einzuholen.

## § 12 — Arbeitszeit, Ferien {#art_12}

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit umfasst im Vollpensum 29 Wochenstunden zu 60 Minuten.
2 Weitere Arbeitszeit ist aufzuwenden für die Erfüllung des Berufsauftrages, welcher im Personalreglement festzuhalten ist. Die Musikschulleitung kann Präsenzzeiten für die Teilnahme an Konferenzen anordnen.
3 Das Musikschuljahr entspricht dem Schuljahr der Volksschule. Die Schulferien und schulfreien Tage entsprechen jenen der örtlichen Volksschule.

## § 13 — Besoldung {#art_13}

a) Anrechnung Dienstjahre

1 Musikschullehrpersonen werden sinngemäss entsprechend dem Lohnsystem der Volksschule nach §§ 35, 36 und 37 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 (PGL)³ besoldet.

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2 Ein volles Dienstjahr wird ab erfülltem 20. Altersjahr angerechnet, wenn die Lehrperson:
a) mindestens 18 Wochen im Kalenderjahr unterrichtet hat oder
b) mindestens 18 Wochen im Kalenderjahr in anderen schulischen Funktionen tätig war.
3 Andere Tätigkeiten nach erfülltem 23. Altersjahr während eines ganzen Kalenderjahres werden zu einem Drittel angerechnet. Die maximale Anrechnung beträgt 12 Dienstjahre.
4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

## § 14 — b) Besoldungskategorien {#art_14}

1 Die Musiklehrpersonen werden aufgrund ihrer Ausbildung von der Anstellungsbehörde in eine der folgenden Besoldungskategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Lohn gemäss Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I (§ 35 PGL)
Kategorie 2: 90% des Lohnes der Kategorie 1
Kategorie 3: 80% des Lohnes der Kategorie 1
Kategorie 4: 70% des Lohnes der Kategorie 1
Kategorie 5: 60% des Lohnes der Kategorie 1
2 Die Lohntabelle im Anhang regelt die Zuordnung der Ausbildungen und Diplome zu den Besoldungskategorien.

## IV. — Beiträge {#art_iv}

## § 15 — Kantonsbeitrag {#art_15}

a) Berechnung

1 Für die Berechnung des Kantonsbeitrags ist die Brutto-Lohnsumme für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administration des letzten Kalenderjahres massgebend.
2 Die Lohnkosten für den Erwachsenenbereich oder für Angebote ausserhalb des gesetzlichen Geltungsbereichs dürfen nicht einberechnet werden.
3 Die massgebende Lohnsumme ist dem Amt bis zum 30. April mit den folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Jahresrechnung;
b) Jahresbericht;
c) Revisionsbericht bei privaten Trägerschaften.

## § 16 — b) Auszahlung {#art_16}

Die Auszahlung des Kantonsbeitrages an die Trägerschaft erfolgt bis spätestens am 30. September des laufenden Jahres aufgrund der Angaben gemäss § 15.

## § 17 — Elternbeiträge {#art_17}

Tarifänderungen für die Elternbeiträge sind dem Amt zur Kenntnis zuzustellen.

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## V. — Talentförderung {#art_v}

## § 18 — Förderung musikalischer Talente {#art_18}

1. Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotenzial werden mit Förderbeiträgen und durch die Unterstützung von entsprechenden Angeboten gefördert.
2. Förderbeiträge können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ausgerichtet werden:
a) die aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talent eingestuft sind;
b) die mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind;
c) deren Wohnsitz oder bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland der Sitz des Leistungserbringers im Kanton Schwyz liegt.
3. Das Amt entscheidet über die Einstufung als musikalisches Talent. Es erlässt die notwendigen Anordnungen und Weisungen und kann Aufgaben ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

## § 19 — Begabtenförderungsprogramm {#art_19}

1. Für das Begabtenförderungsprogramm ist ein kantonales Konzept zur Umsetzung zu erstellen. Grundlage dafür bildet das Rahmenkonzept «Junge Talente Musik – ein Förderprogramm des Bundes».
2. Für das Erstellen des kantonalen Konzeptes, die Organisation und die Umsetzung des Begabtenförderungsprogramms kann der Regierungsrat Vereinbarungen mit Dritten eingehen.

## § 20 — Mittel {#art_20}

Die Förderbeiträge an Talente werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel gewährt.

## § 21 — Beiträge an Talente {#art_21}

1. Talente können Förderbeiträge erhalten, wenn sie ein anerkanntes Förderangebot besuchen.
2. Das Bildungsdepartement entscheidet über die Vergabe des Förderbeitrages. Die Vergabe erfolgt jährlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderbeiträge.
3. Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 2022⁴.

## § 22 — Verfahren und Rechtsschutz {#art_22}

1. Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind bis Ende Januar für das folgende Schuljahr einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
2. Das Amt legt fest, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.
3. Gegen den Einstufungsentscheid und den Beitragsentscheid kann Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz geführt werden.

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## § 23 — Leistungserbringer {#art_23}

1. Im kantonalen Konzept zum Begabenförderungsprogramm werden die Leistungserbringer bestimmt sowie deren Aufgaben und Anerkennung geregelt.
2. Der Kanton schließt mit den anerkannten Leistungserbringern eine Leistungsvereinbarung ab.
3. Die Finanzierung erfolgt gemäss dem Rahmenkonzept des Bundes. Maximal 40% der Bundesbeiträge können an die Leistungserbringer vergeben werden. Der Kanton leistet Beiträge mindestens im gleichen Umfang wie die vergebenen Bundesbeiträge.

## VI. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_vi}

## § 24 — Anerkennung bestehender Musikschulen {#art_24}

1. Damit das Kalenderjahr 2025 als beitragsberechtigt gilt, haben bestehende Musikschulen:
a) bis am 1. März 2025 ein Gesuch um Anerkennung einzureichen;
b) die Voraussetzungen zur Anerkennung gemäss § 8 MuSG mit Ausnahme des musikalischen Mindestangebots gemäss § 3 MuSV und der personalrechtlichen Vorgaben auf das Schuljahr 2025/2026 zu erfüllen;
c) das musikalische Mindestangebot auf das Schuljahr 2026/2027 umzusetzen.

## § 25 — Personalrecht {#art_25}

Spätestens auf das Schuljahr 2026/2027 sind die personalrechtlichen Bestimmungen gemäss Musikschulgesetz und §§ 11 und 12 MuSV umzusetzen sowie ein Personalreglement nach § 7 Abs. 2 MuSV zu erlassen.

## § 26 — Anpassung und Aufhebung bisherigen Rechts {#art_26}

1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung werden ihr widersprechende kommunale Bestimmungen vorbehältlich von §§ 24 und 25 MuSV aufgehoben.
2. Mit dem Inkrafttreten der neuen kommunalen Reglemente gemäss § 7 MuSV gelten die bisherigen kommunalen Bestimmungen über die Musikschulen und Musiklehrpersonen als aufgehoben.

## § 27 — Veröffentlichung, Inkrafttreten {#art_27}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.⁵
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

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# Anhang: Lohntabelle

1 Alle Ausbildungen und Diplome beziehen sich auf das Haupt-Unterrichtsfach.
2 Ergibt sich die Einstufung nicht aus der Lohntabelle, erfolgt diese in Abstimmung mit den Lohnkategorien und wird von der Musikschulleitung vorgenommen.

# Lohnkategorie 1

(Besoldung 100% Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I, § 35 PGL)

## Ausbildung (Hauptfach)

- Master of Arts in Musikpädagogik (inkl. Bachelor)
- Master of Arts in Kirchenmusik (nur für Ensembleleitung)
- Lehrdiplom SMPV
- Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II (nur für Theorie und Ensembleleitung)
- Master of Arts in Music Pedagogy mit Vertiefung in Musik und Bewegung

## Kombinierte Ausbildungen

- Master of Arts in Musikpädagogik (nicht im Unterrichtsfach) und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach
- Master of Arts, Performance und mind. DAS Musikpädagogik
- Master of Arts, Performance und Diplom Volksschullehrperson
- Master of Arts, Performance und Bachelor of Arts in Musik und Bewegung
- Master of Arts in Kirchenmusik (für Orgel- und Klavierunterricht) und Diplom Volksschullehrperson
- Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II und Bachelor of Arts in Musik und Bewegung
- Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach

# Lohnkategorie 2

(Besoldung 90% der Lohnkategorie 1)

## Ausbildung

- Master of Arts, Performance
- Master of Arts in Musikpädagogik nicht im Unterrichtsfach
- Master of Arts in Kirchenmusik (nur für Orgel- und Klavierunterricht)
- Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II
- Bachelor of Arts in Musik und Bewegung

## Kombinierte Ausbildungen

- Bachelor of Arts im Unterrichtsfach und MAS Pädagogik
- Diplom Volksschullehrperson und DAS/MAS im Unterrichtsfach

# Lohnkategorie 3

(Besoldung 80% der Lohnkategorie 1)

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## Ausbildung
- Bachelor of Arts im Unterrichtsfach
- MAS in Musikpädagogik

## Kombinierte Ausbildung
- Diplom Volksschullehrperson und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach
- Bachelor of Arts – Schulmusik I und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach

## Lohnkategorie 4
(Besoldung 70% der Lohnkategorie 1)

## Ausbildung
- DAS in Musikpädagogik/Dirigieren
- ab 2 CAS Musikpädagogik/Dirigieren
- Diplom Volksschullehrperson und ausgewiesene Befähigung

## Lohnkategorie 5
(Besoldung 60% der Lohnkategorie 1)

## Ausbildung
- Lehrperson mit andersweitig ausgewiesener Befähigung

1. GS 27-50.
2. SRSZ 671.100.
3. SRSZ 612.110.
4. SR 442.133.
5. Abl 2956.