# Weisungen über Bewegungs- und Sportunterricht in der Volks- und Mittelschule

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Weisungen über Bewegungs- und Sportunterricht in der Volks- und Mittelschule 1,2

(Vom 25. Juni 1975)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) vom 17. Juni 2011 sowie gestützt auf das Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005³ und das Mittelschulgesetz vom 20. Mai 2009,⁴

beschliesst:

## I. — Obligatorischer Turn- und Sportunterricht {#art_i}

## § 1 {#art_1}

⁵  1. Obligatorische Lektionen

¹ In den Volks- und Mittelschulen sind in der Woche für Knaben und Mädchen drei Lektionen Bewegungs- und Sportunterricht durchzuführen.
² Die Lehrpläne der Volks- und Mittelschulen sind dieser Bestimmung anzupassen.

## § 2 — ⁶ {#art_2}

## § 3 — ⁷ {#art_3}

## § 4 — ⁸ {#art_4}

## § 5 {#art_5}

⁹  2. Besondere Verhältnisse

¹ Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach § 1 Abs. 1 höchstens zur Hälfte angerechnet werden.
² Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.
³ Können die drei Lektionen nach § 1 Abs. 1 ausnahmsweise nur durchschnittlich erteilt werden, bezieht sich der Durchschnitt auf der Sekundarstufe I auf zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten.
⁴ Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in der Stundentafel auszuweisen.

## § 6 {#art_6}

¹⁰  3. Allgemeine Schulsporttage

¹ Der Schulrat kann allgemeine obligatorische Schulsporttage anordnen.
² An Schulsporttagen soll eine möglichst hohe Bewegungsaktivität der einzelnen Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Folgende Disziplinen stehen dabei im Vordergrund: Leichtathletik, Spiele, Schneesport, Schwimmen, Orientierungslauf, Wandern und Outdoorsport.

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## § 7 {#art_7}

11 4. Sportwoche, Sportlager

1. Der Schulrat kann im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichtes Sportwochen oder Sportlager anordnen. Die Lehrpersonen und Schüler haben daran teilzunehmen.
2. Die Schulträger der Volksschule sorgen dafür, dass der Beitrag der Schüler an die Kosten der Verpflegung im Rahmen des üblichen Lebensunterhaltes gehalten wird. Auf der Mittelschule sollen sich die Beiträge an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen des üblichen Lebensunterhaltes bewegen.
3. Es wird empfohlen, die Sportwochen und Sportlager, insbesondere die Schneesportlager, im Rahmen von Jugend+Sport durchzuführen.

## § 8 {#art_8}

12 5. Haltungs- und Gesundheitsturnen

1. Während des Schulunterrichts ist täglich mindestens eine Bewegungspause vorzusehen.
2. Es wird empfohlen, an nationalen und kantonalen Sport- und Bewegungsförderprogrammen teilzunehmen.

## II. — Freiwilliger Bewegungs- und Sportunterricht 13 {#art_ii}

## § 9 {#art_9}

14 1. Freiwilliger Schulsport

1. Die Schulträger fördern nach Möglichkeit den freiwilligen Schulsport.
2. Als freiwilliger Schulsport gilt der unter der Leitung der Schule ausserhalb des obligatorischen Bewegungs- und Sportunterrichts durchgeführte Sportbetrieb.
3. Die Schulträger können zur Durchführung des freiwilligen Schulsportes Sportorganisationen beiziehen.
4. Es wird empfohlen, den freiwilligen Bewegungs- und Sportunterricht im Rahmen von Jugend+Sport durchzuführen.
5. Über die Organisation und Finanzierung des freiwilligen Schulsportes werden vom Erziehungsrat besondere Weisungen erlassen.

## § 10 {#art_10}

15 2. Jugend und Sport

Lehrpersonen mit Jugend+Sport-Leiteranerkennung können ausserhalb des obligatorischen Bewegungs- und Sportunterrichtes Lager und Kurse im Rahmen von Jugend+Sport durchführen.

## III. — Organisation des Bewegungs- und Sportunterrichts 16 {#art_iii}

## § 11 {#art_11}

17 1. Sportabteilung

1. Die Schulklasse bildet in der Regel eine Sportabteilung. Bis und mit der 4. Primarklasse können Knaben und Mädchen im Klassenverband gemeinsam turnen.
2. Ab der 5. Primarklasse ist der Bewegungs- und Sportunterricht nach Möglichkeit geschlechtergetrennt durchzuführen.

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## § 12 — 18 {#art_12}

2. Schwimmunterricht

1 Dort, wo die Möglichkeit besteht, kann der Schwimmunterricht als dritte Sportlektion erteilt werden.
2 Für den Schwimmunterricht dürfen nur Lehrpersonen eingesetzt werden, welche im Besitz eines gültigen Brevets Plus Pool der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft sind. Ist die Lehrperson nicht im Besitz des gültigen Brevets Plus Pools, muss sie eine Person mit entsprechender Ausbildung zum Schwimmunterricht beiziehen.

## § 13 — 19 {#art_13}

3. Sicherheit

Im Bewegungs- und Sportunterricht, namentlich bei Berg- und Skitouren sowie beim Schwimmunterricht, sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen und allenfalls kundige Begleitpersonen beizuziehen.

## § 14 — 20 {#art_14}

4. Prüfung vor Ablauf der Schulpflicht

Die Schülerinnen und Schüler des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe I haben die Schwyzer Schulsportprüfung zu absolvieren. Die Einzelheiten über die Durchführung dieser Sportprüfung werden durch das Amt für Volksschulen und Sport festgelegt und bekannt gegeben.

## § 15 — 21 {#art_15}

5. Sportbekleidung

Die Lehrpersonen sowie die Schülerinnen und Schüler tragen zweckmäßige Sportbekleidung.

## § 16 — 22 {#art_16}

6. Qualität

Für die Qualität im Bewegungs- und Sportunterricht ist die Schulleitung verantwortlich.

## IV. — Lehrkräfte {#art_iv}

## § 17 — 23 {#art_17}

1. Volksschullehrpersonen

In den Volksschulen wird der Bewegungs- und Sportunterricht von Lehrpersonen erteilt, die dafür eine Lehrberechtigung erworben haben.

## § 18 — 24 {#art_18}

## § 19 {#art_19}

3. Lehrplan, Lehrmittel

Die Lehrpersonen haben nach den vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplänen und Lehrmitteln zu unterrichten; vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschriften.

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## V. — Sportanlagen 25 {#art_v}

## § 20 {#art_20}

26 1. Bau

1. Für Bau und Ausstattung von Sportanlagen gilt das Gesetz über Beiträge an Schulanlagen sowie das Richtraumprogramm für Schulanlagen der Volksschule.
2. Bei der Projektierung ist die Abteilung Sport beizuziehen.

## § 21 {#art_21}

27 2. Sportmaterial

Für den Bewegungs- und Sportunterricht haben die Schulträger das erforderliche Sportmaterial nach dem Richtraumprogramm für Schulanlagen bzw. den Planungsgrundlagen des Bundesamtes für Sport bereitzustellen.

## § 22 {#art_22}

28 3. Ausserschulische Benützung

1. Sportanlagen, an deren Erstellung der Kanton Beiträge geleistet hat, sind ausserhalb des Schulunterrichts unter Beachtung des vom Schulträger erlassenen Benützungsreglements dem Jugend- und Erwachsenensport, für Kurse der Lehrerweiterbildung und für kantonale Sportförderprojekte zur Verfügung zu stellen.
2. Vom Kanton durchgeführte Angebote sind unentgeltlich aufzunehmen.

## § 23 {#art_23}

29 4. Unterhalt

Die Schulträger sorgen für einen sachgerechten Unterhalt von Sportanlagen und -geräten.

## VI. — Organisation 30 {#art_vi}

## § 24 {#art_24}

31 1. Abteilung Sport

Der Abteilung Sport werden im Bereich Schulsport folgende Aufgaben übertragen:
a) Beratung und Unterstützung der kantonalen Fachstellen und der Schulen im Bereich des Schulsports;
b) Festlegung Schulsportprüfung;
c) Leitung von Jugend+Sport.

## § 25 — 32 Übergangsbestimmung {#art_25}

Die Voraussetzungen gemäß § 12, die Lehrpersonen für die Erteilung des Schwimmunterrichts erfüllen müssen (gültiges Brevet Plus Pool), sind innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten umzusetzen.

## § 26 — 33 {#art_26}

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## VII. — Schlussbestimmungen {#art_vii}

## § 27 — Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_27}

1. Diese Weisungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft.³⁴ Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Weisungen werden alle ihnen widersprechenden frühern Erlasse aufgehoben, insbesondere:
a) die Verordnung über den Turnunterricht in der Schule, vom 17. Juli 1947;³⁵
b) die Verfügung über die Prüfung am Ende der Schulpflicht, vom 28. September 1949;³⁶
c) die Verordnung über Strafbestimmungen für unentschuldigtes Fernbleiben von der Turnprüfung am Ende der Schulpflicht, vom 25. Mai 1944;³⁷
d) die Verordnung über den obligatorischen Turnunterricht für die Mädchen, vom 28. September 1949;³⁸
e) der Erziehungsratsbeschluss vom 28. September 1949 über die Ausbildung der Lehrkräfte im Schulturnen;³⁹
f) die Instruktion für das Turn- und Sportamt, vom 18. Mai 1961.⁴⁰

¹ GS 16-685 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-25), vom 4. Juli 2012 (GS 23-49), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 5. Dezember 2018 (GS 25-48).
² Erlasstitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
³ SRSZ 611.210.
⁴ SRSZ 623.110.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
⁶ Aufgehoben am 2. Juli 2008.
⁷ Aufgehoben am 2. Juli 2008.
⁸ Aufgehoben am 2. Juli 2008.
⁹ Fassung vom 2. Juli 2008 (Abs. 2 bis 4 neu).
¹⁰ Abs. 2 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
¹¹ Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.
¹² Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.
¹³ Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
¹⁴ Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.
¹⁵ Fassung vom 5. Dezember 2018.
¹⁶ Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
¹⁷ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
¹⁸ Fassung vom 5. Dezember 2018.
¹⁹ Fassung vom 5. Dezember 2018.
²⁰ Fassung vom 5. Dezember 2018.
²¹ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
²² Fassung vom 5. Dezember 2018.
²³ Fassung vom 5. Dezember 2018.
²⁴ Aufgehoben am 2. Juli 2008.
²⁵ Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
²⁶ Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018; Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
²⁷ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
²⁸ Fassung vom 5. Dezember 2018.
²⁹ Fassung vom 5. Dezember 2018.
³⁰ Fassung vom 5. Dezember 2018.
³¹ Fassung vom 5. Dezember 2018.

SRSZ 1.2.2020

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32 Neu eingefügt am 5. Dezember 2018.
33 Aufgehoben am 2. Juli 2008.
34 28. November 1975; Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1508), vom 4. Juli 2012 am 10. August 2012 (Abl 2012 1908), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom 5. Dezember 2018 am 1. August 2019 (Abl 2019 742) in Kraft getreten.
35 GS 12-679, 14-500.
36 GS 13-278.
37 GS 12-370.
38 GS 13-125.
39 GS 13-129.
40 GS 14-501.