# Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz

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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG)¹

(Vom 3. Juli 2001)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz

gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG),² Art. 47 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991,³ Art. 31 f. des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 15. Dezember 2000 (ChemG)⁴ und § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz vom 24. Mai 2000 (EGzUSG)⁵,

beschliesst⁶:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 {#art_1}

⁷ 1. Zweck und Geltungsbereich

¹ Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen.
² Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten sind.
³ Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zuständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustimmung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

## § 2 {#art_2}

2. Regierungsrat

¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften aus.
² Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und die Gemeinden.

## § 3 {#art_3}

⁸ 3. Umweltdepartement

¹ Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere:
a) der Luftreinhalte-Verordnung (LRV);⁹
b) der Lärmschutz-Verordnung (LSV);¹⁰
c) der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo);¹¹
d) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);¹²
e) der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV);¹³

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f) der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA);¹⁴
g) der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA);¹⁵
h) der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG);¹⁶
i) der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV);¹⁷
j) der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltIV);
k) der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA);¹⁸
l) der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV);¹⁹
m) der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV);²⁰
n) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV);²¹
o) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV);²²
p) der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP);²³
q) der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);²⁴
r) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV);²⁵
s) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV);²⁶
t) der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV).²⁷

² Es fördert die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und kann in Absprache mit den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen (Art. 41a USG).
³ Es gibt die Kontrollausweise ab (§ 34 EGzUSG).

## § 4 {#art_4}

²⁸ 4. Umweltschutzfachstelle

¹ Das Amt für Umweltschutz ist kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG) und Ansprechstelle für Fragen der nachhaltigen Entwicklung.
² Es ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzUSG).
³ In dringenden Fällen kann es zu Lasten der Verursacher oder der gesetzlich zuständigen Körperschaften die unaufschiebbaren Sofortmassnahmen anordnen.

## § 5 {#art_5}

²⁹ 5. Kantonspolizei

Die Kantonspolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der Polizeigesetzgebung.

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## § 5a — 30 {#art_5a}

5a. Laboratorium der Urkantone

1 Das Laboratorium der Urkantone erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben gemäss dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 1999³¹ und der kantonalen Gesetzgebung.
2 Gegen Verfügungen des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
3 Im Übrigen sind für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³² anwendbar.

## § 6 {#art_6}

6. Umweltschutzbeauftragte der Gemeinden

1 Jede Gemeinde bezeichnet einen Umweltschutzbeauftragten.
2 Der Umweltschutzbeauftragte informiert und berät die Bevölkerung sowie Behörden und Amtsstellen der Gemeinde über die Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes.
3 Er stellt sicher, dass die Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften auf kommunaler Ebene eingehalten werden, indem er Kontrollen vornimmt. Bei unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Umweltverschmutzungen kann er die notwendigen und unaufschiebbaren Massnahmen anordnen, wenn der Pflichtige dazu nicht im Stande oder nicht willens ist. Die nachträgliche Genehmigung dieser Massnahmen und die Anordnung weiter gehender Massnahmen obliegen dem Gemeinderat.

## § 7 {#art_7}

7. Information

1 Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung, berät Behörden und Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
2 Es führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg von Umweltschutzmassnahmen (Art. 44 USG).
3 Das Amt für Umweltschutz kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie anderen Amtsstellen über deren Vollzugstätigkeiten informieren lassen. Verfügungen und Urteile der Strafbehörden gemäss § 37 EGzUSG sind dem Amt für Umweltschutz gleichzeitig wie dem Beklagten mitzuteilen.

## § 8 {#art_8}

8. Beizug Privater

Für Abklärungen im Sinne von Art. 46 USG können die zuständigen Vollzugsbehörden verlangen, dass Inhaber von Anlagen für Beratungen, Messungen und Kontrollen spezialisierte Büros oder Labors beiziehen.

## § 9 {#art_9}

9. Zutrittsrecht zu Anlagen

1 Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftragten der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete und persönliche Kontrollausweise (§ 34 EGzUSG).
2 Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem Kontrollausweis gleichgestellt ist.

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³ Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kontrollausweis vorzuweisen.

## § 10 {#art_10}

10. Mitteilungsrecht

Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung sowie der kommunalen Behörden sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Amtsstellen und Behörden berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind.

## II. — Luft {#art_ii}

A. Zuständigkeiten

## § 11 {#art_11}

1. Regierungsrat

¹ Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan (Art. 44a USG).

² Er erlässt, gestützt auf den Massnahmenplan, die notwendigen Weisungen und Vorschriften.

## § 12 {#art_12}

³³ 2. Amt für Umweltschutz

¹ Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei

a) Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen;

b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1000 kW, die mit Heizöl «extra leicht» oder Gas betrieben werden;

c) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die mit Holz oder Kohle betrieben werden.

² Es erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem es:

a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Betrieben (Art. 7 LRV) überwacht;

b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;

c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9 LRV anordnet;

d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;

e) die vorschriftsgemäße Erfassung und Ableitung der Emissionen nach Art. 6 LRV kontrolliert;

f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;

g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV anordnet oder eine Immissionsüberwachung nach Art. 29 LRV verlangt;

h) das Verbot der Abfallverbrennung gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV in Kleinanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden, überwacht.

³ Das Amt für Umweltschutz überwacht die Schadstoffbelastung der Luft, indem es:

a) für den Aufbau und Betrieb eines Immissionsmessnetzes besorgt ist;

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b) Immissionsüberwachungen nach Art. 29 LRV verlangt;
c) die Resultate der ermittelten Immissionen (Art. 27 bis 29 LRV) publiziert und im Sinne von Art. 30 LRV beurteilt;
d) einen Emissionskataster erarbeitet (Art. 32 Abs. 1 LRV);
e) mit Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren oder des Amtes für Landwirtschaft im Einzelfall Bewilligungen gemäss § 24 Abs. 2 dieser Verordnung erteilt;
f) Einschränkungen oder Verbote gemäss § 24 Abs. 4 dieser Verordnung aus- spricht.

4 Im Falle von übermässigen Immissionen arbeitet das Amt für Umweltschutz den Massnahmenplan aus (Art. 32 Abs. 1 LRV).
5 Es unterstützt den Bund beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen.

## § 13 {#art_13}

34 3. Amt für Landwirtschaft

1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei allen Landwirtschaftsbetrieben. Die Empfehlungen über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476/1995) sind verbindlich.
2 Es trifft Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Betrieben (Art. 8 LRV) und erlässt verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 9 LRV.
3 Es verfügt gestützt auf den Massnahmenplan die zur Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV notwendigen Massnahmen.

## § 14 {#art_14}

35 4. Baudepartement

1 Das Baudepartement vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei den Hauptstrassen und übrigen Strassen. Es beteiligt sich anteilsmässig an den Kosten der Immissionsmessungen nach § 12 gemäss den Emissionsfrachten des Strassenverkehrs im Kanton Schwyz.
2 Es trifft Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV sowie gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV.
3 Bei Verkehrsanlagen im Zuständigkeitsbereich der Bezirke und Gemeinden überwacht es den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung.

## § 15 — 36 {#art_15}

## § 16 — 37 {#art_16}

## § 17 {#art_17}

38 7. Gemeinden

a) Feuerungskontrolle: Aufgaben

1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der folgenden Feuerungsanlagen zuständig:

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a) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1000 kW, die mit Heizöl «extra leicht» oder Gas betrieben werden;
b) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW, die mit Holz oder Kohle betrieben werden.

2 Sie führen dazu einen Kataster der Öl-, Gas- und Holzfeuerungen und wählen einen geeigneten, ausgewiesenen Fachmann zum amtlichen Feuerungskontrol-leur. Sie können Dritte mit der Katasterführung und der Administration der Routinemessungen beauftragen.
3 Die Gemeinden stellen im Rahmen der Feuerungskontrolle und des Bewilligungsverfahrens bei Neuanlagen, Umbauten und Sanierungen sicher, dass nur typengeprüfte Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 LRV installiert werden.

## § 18 — 39 Zulassung zur Kontrolle {#art_18}

1 Feuerungskontrollen dürfen nur von Personen mit einer Ausbildung und Ausrüstung gemäss Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vorgenommen werden.
2 Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der im Kanton Schwyz zugelassenen Feuerungskontrolleure. Es kann nach schriftlicher Mahnung die Zulassung entziehen.
3 Das Amt für Umweltschutz erlässt Weisungen betreffend Ablauf, Qualitätssicherung und Meldeverfahren bei Feuerungskontrollen.

## § 19 — Kosten der Kontrolle {#art_19}

1 Die Kosten für die Messung und die administrativen Nebenkosten (Verwaltung und Bereitstellung von Daten und Materialien sowie die Terminkontrolle, Qualitätssicherung und übrige Dienstleistungen) sind durch die Anlagebetreiber zu tragen (Art. 2 USG).
2 Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mittels einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben.
3 Die Einzelheiten regelt das Amt für Umweltschutz.

## § 20 — b) Betriebe, Bauten und Anlagen {#art_20}

1 Bei allen Betrieben, Bauten und Anlagen, für die keine besondere Zuständigkeit besteht, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung zuständig.
2 Er erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem er:
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Anlagen (Art. 7 LRV) überwacht;
b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9 LRV anordnet;
d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;
e) die vorschriftsgemäße Ableitung der Emissionen nach Art. 6 und 7 LRV kontrolliert;

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f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;
g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV oder eine Immissionsüberwachung nach Art. 29 LRV anordnen kann.

## § 21 — ⁴⁰ {#art_21}

c) Abfallverbrennung in Kleinanlagen

¹ Die Gemeinden überwachen:
a) das Verbot der Abfallverbrennung in den unter § 17 genannten Kleinanlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV;
b) das Verbot der Abfallverbrennung ausserhalb von Anlagen gemäss Art. 30c USG, Art. 26b LRV und § 24 dieser Verordnung.

² Bei Beanstandungen oder Verdacht kontrollieren sie die entsprechenden Anlagen. Nötigenfalls führen sie weitere Untersuchungen durch, verfügen Massnahmen und erstatten Strafanzeige.

³ Die Betreiber der Anlagen haften bei begründetem Verdacht für die Kosten der Untersuchung und Kontrolle. Die Gemeinde kann beim Strafrichter zusätzlich die Einziehung der eingesparten Entsorgungskosten beantragen.

## § 22 {#art_22}

d) Verkehrs- und Parkierungsanlagen

¹ Bei Verkehrs- und Parkierungsanlagen, die seiner Aufsicht unterstehen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV sowie zur Verhinderung und Beseitigung übermäßiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV getroffen werden.

² Er berücksichtigt dabei die Weisungen und Richtlinien des Regierungsrates.

B. Weitere Vorschriften

## § 23 {#art_23}

1. Emissionserklärung

¹ Wer eine Anlage errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben.

² Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben.

## § 24 — ⁴¹ {#art_24}

2. Verbrennen ausserhalb von Anlagen

¹ Ausserhalb der Wohngebiete dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1, 3 LRV).

² Im Einzelfall kann das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligt werden, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermäßigen Immissionen entstehen (Art. 26b Abs. 2 LRV).

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3 Innerhalb von Wohngebieten ist das Abbrennen von Feuern, die Teil eines Brauchtums sind, im Sinne von Abs. 1 gestattet (Art. 26b Abs. 3 LRV).
4 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen kann für bestimmte Gebiete oder Zeiten weiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn übermäßige Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 3 LRV).

## § 25 {#art_25}

3. Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV

Bei übermäßigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen sowie Geruchsimmissionen führt die gemäss §§ 12, 13, 14 oder 17 zuständige Behörde die Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV durch.

## § 25a — 42 {#art_25a}

4. Luftreinhaltung auf Baustellen

Für alle Bauvorhaben im Kanton Schwyz ist die Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“ (Baurichtlinie Luft) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verbindlich.

## III. — Lärm {#art_iii}

A. Organisation und Zuständigkeit

## § 26 {#art_26}

1. Regierungsrat
a) Raumplanung

1 Der Regierungsrat koordiniert wichtige raumwirksame Lärmschutzmassnahmen im Rahmen der Richtplanung.
2 Er genehmigt die kommunalen Nutzungspläne mit den Empfindlichkeitsstufen.

## § 27 — 43 {#art_27}

b) Strassen

Beim Neubau und bei bedeutenden Ausbauten von Hauptstrassen prüft der Regierungsrat die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung im Projektbeschluss.

## § 28 — 44 {#art_28}

2. Amt für Umweltschutz
a) Ortsfeste Anlagen

1 Bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, vollzieht das Amt für Umweltschutz die Lärmschutz-Verordnung.
2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt es diese Aufgabe insbesondere, indem es:
a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV);
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV sowie von Art. 8 LSV verfügt;
c) Erleichterungen gemäß Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;

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d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 10 LSV anordnet;
e) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten werden können;
f) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).

³ Bei bestehenden Anlagen erfüllt es diese Aufgaben namentlich, indem es:
a) prüft, ob die Belastungsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen überschritten werden (Art. 36 LSV);
b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet (Art. 13 und 17 LSV);
c) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 15 LSV anordnet;
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).

## § 29 — ⁴⁵ {#art_29}

b) Bewegliche Geräte und Maschinen

Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden und nicht Bauzwecken dienen, obliegt der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung dem Amt für Umweltschutz (Art. 3 und 4 LSV).

## § 29a — ⁴⁶ {#art_29a}

c) Weitere Aufgaben

¹ Das Amt für Umweltschutz stimmt der Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu.
² Bevor Vollzugsbehörden Erleichterungen nach Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 2, 14 und 32 Abs. 3 LSV gewähren, hören sie das Amt für Umweltschutz an.

## § 29b — ⁴⁷ {#art_29b}

d) Raumplanung

Das Amt für Umweltschutz beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde:
a) die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen sowie im Einzelfall (Art. 44 LSV);
b) die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung bei kantonalen Nutzungsplänen für Hauptstrassen;
c) die ausnahmsweise Erschliessung für kleine Teile von Bauzonen im Sinne von Art. 30 letzter Satz LSV;
d) das Vorgehen in Bezug auf die Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis (Art. 29 LSV).

## § 30 — ⁴⁸ {#art_30}

3. Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Lärmschutz-Verordnung bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen.

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## § 31 — 49 {#art_31}

4. Tiefbauamt

a) Aufsicht, Koordination

1 Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von Strassen obliegt dem Tiefbauamt.
2 Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden, indem es:
a) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von verschiedenen Strassen leitet (Art. 36 LSV);
b) die Beitragsgesuche der Bezirke und Gemeinden sammelt, welche in die Programmvereinbarungen mit dem Bund aufgenommen werden sollen (Art. 21 LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht;
c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV);
d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet.
3 Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es:
a) dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge erstattet (Art. 26 LSV);
b) dem BAFU jährlich die Unterlagen gemäss Art. 20 LSV einreicht.

## § 32 — 50 {#art_32}

b) Strassenbau

1 Beim Neubau und bei der Änderung von Hauptstrassen vollzieht das Tiefbauamt die Lärmschutz-Verordnung, indem es:
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);
b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 10 LSV) zusammen mit dem Bauprojekt über das Baudepartement dem Regierungsrat beantragen lässt;
d) Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anordnet (Art. 10 LSV);
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
2 Bei bestehenden Hauptstrassen erfüllt es diese Aufgabe namentlich, indem es:
a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);
b) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);
c) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 15 LSV);
d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).
3 Während dem Bau von Hauptstrassen trifft es Massnahmen zur Vermeidung und Begrenzung des Baulärms. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU ist verbindlich.

## § 33 — 51 {#art_33}

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## § 34 — 52 {#art_34}

## § 35 {#art_35}

6. Gemeinden
a) Raumplanung

1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Baugesetz festgelegten Verfahrens.
2 Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zu.

## § 36 {#art_36}

b) Ortsfeste Anlagen

1 Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung.
2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt er diese Aufgabe insbesondere, indem er:
a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV);
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sowie von Art. 8 LSV verfügt;
c) Erleichterungen gemäß Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;
d) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 10 LSV anordnet;
f) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten werden können;
g) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er:
a) prüft, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen überschritten sind (Art. 36 LSV);
b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet (Art. 13 LSV);
c) Erleichterungen gemäß Art. 14 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 15 LSV anordnet;
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).

## § 37 — 53 {#art_37}

c) Strassen

1 Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er:
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);
b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);

SRSZ 1.2.2018

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c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV);
d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).

2 Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen, erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er:
a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);
b) ...
c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);
d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15 LSV);
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).

## § 38 {#art_38}

d) Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten nach Art. 31 LSV.

## § 39 {#art_39}

e) Schallschutz an neuen Gebäuden

1 Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schallschutz an neuen Gebäuden.
2 Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er:
a) die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt;
b) unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lärmdämmung der Aussenbauteile verlangt;
c) Erleichterungen gemäß Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt;
d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnahmen die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV).

## § 40 — 54 {#art_40}

f) Bewegliche Geräte und Maschinen

1 Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung zuständig (Art. 3 und 4 LSV).
2 Er kontrolliert, ob nur typengeprüfte und gekennzeichnete bewegliche Geräte und Maschinen verwendet werden.
3 Für den Lärmschutz auf Baustellen ist die Baulärm-Richtlinie des BAFU verbindlich.

## § 41 {#art_41}

7. Bezirke

1 Bei Strassen, die der Aufsicht des Bezirksrates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung.
2 § 37 dieser Vollzugsverordnung ist sinngemäss anwendbar.

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## B. Verfahren

## § 42 — Lärmprognose {#art_42}

1. Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäß Art. 36 LSV abzugeben.
2. Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Lärmimmissionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Lärmprognose gemäß Art. 36 LSV abzugeben.

## IV. — Belastungen des Bodens 55 {#art_iv}

## § 43 — 56 Amt für Umweltschutz {#art_43}

Das Amt für Umweltschutz:

a) beobachtet (Art. 4 Abs. 1 VBBo) und beurteilt (Art. 5 VBBo) die Bodenbelastung;
b) veröffentlicht die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung und teilt sie dem zuständigen Bundesamt mit (Art. 4 Abs. 3 VBBo);
c) prüft im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion (Art. 6 VBBo) sowie für den korrekten Umgang mit ausgehobenem Boden;
d) ermittelt die Schadstoffquellen (Art. 8 Abs. 1 VBBo);
e) klärt ab, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen (Art. 8 Abs. 2 VBBo);
f) trifft weiter gehende Massnahmen nach Mitteilung an das BAFU (Art. 34 USG und Art. 8 bis 10 VBBo).

## V. — Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) {#art_v}

### A. Zuständigkeit

## § 44 — 57 Zuständige Behörde {#art_44}

1. Die gemäss Anhang 1 zuständige Behörde leitet die Vorbereitung der Prüfung, soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen werden.
2. Insbesondere obliegt ihr:
a) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz der Entscheid, ob bei der Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und 2 UVP);

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b) der Entscheid über die Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstelle (Art. 16 Abs. 2 Bst. a UVPV), die Vornahme ergänzender Abklärungen und der Bezug von Experten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b UVPV);
c) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c UVPV);
d) die Bekanntmachung über die Zugänglichkeit des Berichtes, der weiteren Unterlagen und des Entscheides (Art. 15 und 20 UVPV);
e) die Koordination mit anderen Bewilligungen nach Art. 21 UVPV und mit Subventionsentscheiden nach Art. 22 UVPV sowie nach weiteren Vorschriften;
f) die Zustellung des Umweltverträglichkeitsberichtes und der Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle an das BAFU, soweit dieses anzuhören ist (Art. 12 und Art. 14 Abs. 4 UVPV).

3 Die zuständige Behörde kann die Koordination zwischen Gesuchsteller und kantonaler Umweltschutzfachstelle direkt dem Amt für Umweltschutz oder einem Dritten übertragen (Art. 14 Abs. 3 UVPV).

## B. Verfahren

## § 45 {#art_45}

58 1. Massgebliches Verfahren

1 Das massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung.
2 Wird für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungsplan, eine projektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt das entsprechende Erlassverfahren als massgebliches Verfahren, soweit es eine umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsverfahren für öffentliche Strassen gemäß dem Strassengesetz.⁵⁹
3 Ist für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine Raumplanungsbewilligung nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes⁶⁰ erforderlich, so gilt diese, an Stelle der Baubewilligung, als massgebliches Verfahren. Ausgenommen sind Anlagen, für die der Anhang das Konzessionsverfahren als massgebliches Verfahren bestimmt.

## § 46 {#art_46}

61 2. Voruntersuchung und Pflichtenheft

1 Der Gesuchsteller fasst in einer Voruntersuchung die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Anlage zusammen (Art. 8a UVPV) und ergänzt sie mit einem Pflichtenheft für den Bericht (Art. 8 UVPV).
2 Gemäss Art. 8a UVPV gelten Voruntersuchungen als Bericht, wenn darin die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt werden. In diesen Fällen kann auf die Erarbeitung eines Pflichtenhefts verzichtet werden.
3 Das Amt für Umweltschutz nimmt zu Voruntersuchungen und Pflichtenheft in der Regel innert zwei Monate Stellung.
4 Bei mehrstufigen UVP-Verfahren sind im jeweiligen Pflichtenheft die für die 1. und 2. Stufe zu treffenden Untersuchungen festzulegen.

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## § 47 — 62 {#art_47}

3. Umweltverträglichkeitsbericht

1 Der Gesuchsteller erarbeitet gestützt auf die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 9 UVPV). Für diesen Bericht sind die Richtlinien der Umweltschutzfachstellen und die Weisungen des Amtes für Umweltschutz massgebend.

2 Er reicht den Bericht der zuständigen Behörde ein und diese leitet ihn an das Amt für Umweltschutz weiter. Dieses überprüft ihn auf Vollständigkeit. Stellt es Mängel fest, so beantragt es entsprechende Ergänzungen (Art. 13 Abs. 2 UVPV).

3 Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller gestützt auf die Anträge des Amtes für Umweltschutz die Ergänzung des Berichts verlangen.

## § 48 {#art_48}

4. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes

1 Die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes (Art. 15 UVPV) erfolgt im kantonalen Amtsblatt zusammen mit der öffentlichen Auflage für die Anlage.

2 Ist keine öffentliche Auflage für die Anlage vorgesehen, erfolgt die Publikation im Amtsblatt mit dem Hinweis, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann.

3 Die zuständige Behörde leitet Einsprachen, die gegen das Projekt eingereicht werden, und Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem Amt für Umweltschutz zur Kenntnisnahme zu.

## § 49 — 63 {#art_49}

5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit

1 Das Amt für Umweltschutz koordiniert die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes durch die kantonalen Amtsstellen und die Standortgemeinde.

2 Sind kantonale Amtsstellen oder andere Behörden für besondere Bewilligungen zuständig, so sind diese durch die zuständige Behörde mit dem massgeblichen Verfahren zu koordinieren.

3 Das Amt für Umweltschutz nimmt in der Regel innert zwei Monaten nach der Zustellung der Einsprachen gegen das Projekt sowie der Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht (§ 48 Abs. 3) die Gesamtbeurteilung vor. Es stellt der zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen Stellungnahmen seine Beurteilung zu; wenn nötig beantragt es Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UVPV).

## § 50 {#art_50}

6. Projektänderung

Ändert der Gesuchsteller sein Projekt wesentlich, so ist der Umweltverträglichkeitsbericht anzupassen. Es erfolgt eine neue Beurteilung gemäss § 49 dieser Verordnung. Die wesentlichen Änderungen des Projektes sowie die ergänzenden Abklärungen werden erneut öffentlich zugänglich gemacht.

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## § 51 {#art_51}

7. Entscheid und Eröffnung

1 Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung des Amtes für Umweltschutz über die Umweltverträglichkeit der Anlage (Art. 17-19 UVPV). Sie stellt fest, ob das Projekt mit den eidgenössischen und den kantonalen Vorschriften übereinstimmt.
2 Sie gibt durch Publikation im Amtsblatt bekannt, wo der Bericht, die weiteren Unterlagen und der Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können (Art. 20 UVPV).
3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu eröffnen.

## § 52 {#art_52}

8. Koordination mit Subventionsentscheiden

1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention einer anderen Behörde verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme dieser Subventionsbehörde ein.
2 Behörden von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, die für Entscheide über Subventionen zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der Prüfung.
3 Hat die Subventionsbehörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

## § 53 {#art_53}

64 9. Kantonale Aufgabe bei Bundes-UVP und Anhörung des BAFU

1 Soweit im massgeblichen Verfahren eine Bundesbehörde als zuständige Behörde entscheidet und ein Mitbericht des Kantons erforderlich ist, koordiniert das Amt für Umweltschutz das Mitberichtsverfahren und stellt dem für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts zuständigen Bundesamt die kantonale Stellungnahme zu.
2 Bei Projekten, zu denen das BAFU anzuhören ist, reicht das Amt für Umweltschutz das Pflichtenheft dem BAFU zur Stellungnahme ein (Art. 8 Abs. 6 UVPV).

## VI. — Störfälle und Katastrophenschutz {#art_vi}

## § 54 {#art_54}

65 1. Amt für Umweltschutz

1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Störfallverordnung, soweit nach dieser Verordnung nicht eine andere Behörde zuständig ist.
2 Das Amt:
a) koordiniert den Vollzug der Störfallverordnung innerhalb des Kantons;
b) unterstellt weitere Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungen unter die Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 3 StFV);

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c) kontrolliert die Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentialen und Risiken bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 3 und 8b sowie Anhang 2 StFV);
d) kontrolliert die Einreichung und Nachführung der Kurzberichte bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 5 StFV);
e) beurteilt und überprüft die Kurzberichte und die Risikoermittlungen (Art. 6 und 7 StFV);
f) ordnet Risikoermittlungen an (Art. 6 Abs. 4 StFV);
g) stellt Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen (Art. 8 Abs. 2 StFV);
h) ordnet zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an (Art. 8 Abs. 1 StFV);
i) kontrolliert die Einreichung der Berichte über Störfälle und wertet diese aus (Art. 11 StFV);
j) sorgt für die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung (Art. 11a Abs. 2 StFV);
k) koordiniert die Kontrollen von Betrieben und Verkehrswegen (Art. 15 StFV);
l) erstellt den Kataster der Gefahrenpotentiale und Risiken, führt diesen nach und informiert das BAFU (Art. 16 und 17 StFV).

## § 55 — 66 {#art_55}

2. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz

Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz:
a) koordiniert die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber (Art. 14 StFV);
b) erstellt die Einsatzpläne für stationäre Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungen, welche der Störfallverordnung unterstehen, sowie für weitere Betriebe mit gefährlichen Stoffen nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz;
c) stellt die Rekrutierung der Chemiefachberater sowie deren regelmäßige Fort- und Weiterbildung sicher.

## § 56 {#art_56}

3. Kantonspolizei

¹ Die Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von Art. 12 StFV und Art. 10 Abs. 2 USG.
² Sie informiert und alarmiert die betroffene Bevölkerung innerhalb des Kantons sowie gegebenenfalls in den Nachbarkantonen bei Störfällen (Art. 13 StFV). Sie koordiniert die Ereignisdienste im Störfall, bis die Einsatzleitung vor Ort sichergestellt ist.

## § 57 {#art_57}

4. Gemeinden

Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Aufstellen und Einrichten der Sirenen zu sorgen.

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## VII. — Abfälle, Sonderabfälle sowie andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-Abfälle) 67 {#art_vii}

A. Zuständigkeit und Organisation

## § 58 {#art_58}

68 1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG; § 8 EGzUSG) und legt die Einzugsgebiete für die Abfallanlagen fest (Art. 4 VVEA).
2 Er fördert zusammen mit Gemeinden und Verbänden Massnahmen zur getrennten Sammlung und Verwertung von Siedlungsabfällen (Art. 12 und 13 VVEA).
3 Er kann Vorschriften über die weiter gehende Trennung von Bauabfällen erlassen (Art. 17 Abs. 3 VVEA).

## § 59 {#art_59}

69 2. Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Vorschriften im Umgang mit Abfällen, soweit nicht die Gemeinden oder Inhaber zuständig sind, indem es:

a) Private und Behörden über die Verminderung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen informiert (Art. 7 VVEA);
b) für die Einhaltung der nötigen fachlichen Ausbildung des Personals von Abfallanlagen für Siedlungsabfälle sorgt (Art. 8 VVEA);
c) die Verwertung von Abfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben abklärt und fördert (Art. 12 VVEA);
d) jährlich ein kantonales Abfallverzeichnis erstellt (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVEA);
e) die Abfallplanung alle fünf Jahre überprüft und wenn nötig anpasst (Art. 4 Abs. 3 VVEA);
f) die Verwirklichung der Abfallplanung fördert und koordiniert (Art. 4 VVEA);
g) Errichtung und Betrieb von Abfallanlagen bewilligt (Art. 26 bis 30 und 38 bis 40 VVEA; Art. 8 VeVA; § 13 Abs. 2 EGzUSG);
h) ein Verzeichnis über die Deponien auf dem Kantonsgebiet führt (Art. 6 Abs. 3 VVEA);
i) die Überwachung der Deponien während dem Betrieb und nach Abschluss gewährleistet (Art. 25 sowie 41 bis 43 VVEA);
j) die Abfallanlagen kontrolliert und beim Feststellen von Mängeln die Behebung dieser anordnet (Art. 28 VVEA);
k) den Betrieb der Kompostierungs- und Vergärungsanlagen überwacht und die notwendigen Massnahmen verfügt (Art. 33 und 34 VVEA);
l) die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen erteilt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VeVA);
m) die Datenbank des Bundes entsprechend aktualisiert (Art. 10 Abs. 4 VeVA);
n) die Gemeinde und betroffene kantonale Stellen bei der Erteilung von Bewilligungen vorgängig anhört;
o) den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen, nach den Vorgaben des BAFU eine Betriebsnummer erteilt (Art. 40 Abs. 1 VeVA);

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p) dafür sorgt, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflichten erfüllen (Art. 40 Abs. 2 VeVA; Art. 27 Abs. 1 Bst. e VVEA);
q) die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben unterstützt (Art. 40 Abs. 3 VeVA).

## § 60 — 70 {#art_60}

3. Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone organisiert die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen ab den Sammelstellen.

## § 61 — 71 {#art_61}

4. Gemeinden

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in der Abfallentsorgung (§§ 10 ff. EGzUSG; §§ 62 f.).

2 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, werden von den betroffenen Gemeinden nach Anweisung des Amtes für Umweltschutz gesichert, verwertet und beseitigt.
3 Die Gemeinden ordnen die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen insbesondere Altfahrzeugen, die nur auf bewilligten Plätzen zwischengelagert werden dürfen, an (§ 12 EGzUSG). Als Altfahrzeuge gelten im Regelfall Fahrzeuge:
a) welche nur mittels grösseren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden können;
b) welche nicht betriebssicher (Flüssigkeitsverluste) sind oder
c) welche zur Gewinnung von Ersatzteilen benutzt werden.

B. Weitere Vorschriften

## § 62 — 72 {#art_62}

1. Bauabfälle

1 Für Bauvorhaben von Gemeinden, Bezirken und Kanton ist die Norm 430/1993 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über die Entsorgung von Bauabfällen einzuhalten (Art. 17 VVEA; § 3 Abs. 3 EGzUSG).
2 Die kommunalen Baubehörden prüfen die Einhaltung der Vorschriften betreffend Abfällen auf den Baustellen.
3 Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der bewilligten Recyclingplätze für Bauabfälle und publiziert diese.

## § 63 — 73 {#art_63}

2. Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme

1 Der Auftraggeber sorgt für die Entsorgung von Strassenwischgut und Strassensammlerschlämmen (Art. 22 VVEA). Zudem sind die Vorgaben gemäss Vollzugshilfe über den Verkehr mit Abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen des BAFU umzusetzen.
2 Ist der Weg zur nächsten Entsorgungsanlage unzumutbar, kann das Amt für Umweltschutz Ausnahmen bewilligen.

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## VIII. — Belastete Standorte {#art_viii}

## § 64 {#art_64}

74 1. Amt für Umweltschutz

1. Das Amt für Umweltschutz erstellt und führt den Kataster der belasteten Standorte (Art. 5 und 6 AltIV; § 14 EGzUSG).
2. Es ist weiter zuständig für:
a) die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltIV);
b) die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 7 Abs. 3 AltIV);
c) die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit belasteter Standorte (Art. 8 AltIV; § 15 Abs. 1 EGzUSG);
d) die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwachung (Art. 13 AltIV);
e) die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltIV), dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltIV) sowie die Anordnung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltIV);
f) die Entgegennahme und Beurteilung von Sanierungsberichten (Art. 19 AltIV);
g) die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltIV);
h) die Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 4 USG);
i) die Anhörung des BAFU und die Einreichung von Abgeltungsgesuchen an das BAFU (Art. 14 Abs. 1 und 15 VASA);
j) die Meldung der Angaben nach den Art. 5 Abs. 3 und 6 AltIV sowie der Angaben für die sanierten Standorte nach Art. 17 AltIV an das BAFU (Art. 21 Abs. 1 AltIV);
k) die Beurteilung von Abgeltungsgesuchen für die kantonalen Abgeltungen von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten von belasteten Standorten bei Schiessanlagen sowie die Veranlassung von deren Auszahlung (§ 39a Abs. 1 EGzUSG);
l) das Verlangen einer Sicherstellung für die Deckung der Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 32d bis Abs. 1 und 2 USG);
m) die Erteilung einer Bewilligung zur Veräußerung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet (Art. 32d bis Abs. 3 USG).
3. Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der belasteten Standorte.

## § 65 {#art_65}

2. Gemeinden

1. Die Gemeinden prüfen bei allen Zonenplanänderungen sowie der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ob sich der betreffende Standort im Kataster der belasteten Standorte oder im Verzeichnis der Verdachtsflächen befindet.

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2 Ist ein Standort im Kataster aufgeführt, so ist das Gesuch dem Amt für Umweltschutz via kantonale Baukontrolle zur Beurteilung einzureichen. Ist der Standort nur im Verzeichnis aufgeführt, erlässt die zuständige Behörde im entsprechenden Verfahren die notwendigen Auflagen.
3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umweltschutz alle belasteten sowie verdächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz die Abklärungen bei belasteten Standorten auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten.

## IX. — Stoffe, Gen- und Biotechnologie {#art_ix}

## § 66 {#art_66}

75 1. Laboratorium der Urkantone

1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.
2 Es vollzieht die Bestimmungen betreffend die Gen- und Biotechnologie,76 soweit die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.

## § 67 {#art_67}

77 2. Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft:

a) erteilt die Bewilligung für die berufliche und gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem und maschinellem Einsatz (Art. 4 Bst. a ChemRRV);
b) organisiert die Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln für Landwirte und Private (Art. 20 Abs. 1 ChemRRV);
c) bestimmt die Pflicht zur Fachberatung (Art. 20 Abs. 2 ChemRRV);
d) überwacht die vorschriftsgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-, Obst- und Weinbau (Anhang 2.5 Ziff. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);
e) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-, Obst- und Weinbau (Art. 62 PSMV);
f) kontrolliert, ob berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (Gemüse, Obst und Weinbau) über den Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).

## § 68 {#art_68}

78 3. Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz:

a) berät Private und Behörden, soweit nicht das Laboratorium der Urkantone oder eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhalten (Art. 90 Abs. 2 ChemV);

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b) kontrolliert den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel nach Anhang 2.3 Ziff. 5 ChemRRV;
c) überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern in und an oberirdischen Gewässern, in Grundwasserschutzzonen, in Zuströmbereichen sowie auf und an Gleisanlagen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47 VBP; Art. 68 PSMV);
d) legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den Zuströmbereichen $Z_{\mathrm{u}}$ und $Z_{\mathrm{o}}$ Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze der Gewässer erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);
e) erteilt Ausnahmebewilligungen für das Ausbringen flüssiger Hof- und Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV);
f) überwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser sowie die Erfüllung der Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostier- und Vergärungsanlagen (Anhang 2.6 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 4 ChemRRV);
g) ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme und Entsorgung von schadstoffhaltigen (z.B. PCB-haltigen) Kondensatoren und Transformatoren an (Anhang 2.14 ChemRRV);
h) koordiniert im Rahmen einer kantonalen Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei, des Amtes für Wald und Naturgefahren, des Amtes für Landwirtschaft, des Tiefbauamtes sowie bei Bedarf weiterer Fachstellen (z.B. Amt für Gesundheit und Soziales, Laboratorium der Urkantone) die Bekämpfung der Neobioten und ordnet die für den Vollzug notwendigen Massnahmen an (Art. 15, 16 und 52 FrSV);
i) überprüft die Verwendung von aliphatischen Chorkohlenwasserstoffen, ozon-abbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen in Industrie und Gewerbe (Anhänge 1.3, 1.4 und 1.5 ChemRRV);
j) berät Privatpersonen und Betreiber bei Asbestverdacht betreffend Entsorgung (Anhang 1.6 ChemRRV).

## § 69 — 79 {#art_69}

4. Tiefbauamt

Das Tiefbauamt vollzieht die Bestimmungen über die Verwendung von Auftaumittel im öffentlichen Winterdienst (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).

## § 69a — 80 {#art_69a}

5. Amt für Wald und Naturgefahren

Das Amt für Wald und Naturgefahren:

a) überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern im Wald (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);
b) erteilt die Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 2 ChemRRV);

711.111

c) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (Art. 62 PSMV);
d) kontrolliert, ob berufliche oder gewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln im Wald über den Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).

## § 69b {#art_69b}

81 6. Amt für Natur, Jagd und Fischerei

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei überwacht die Einhaltung der Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, in Riedgebieten und Mooren und in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen (Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV).

## § 69c {#art_69c}

82 7. Amt für Arbeit

Das Amt für Arbeit:

a) kontrolliert in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, die Lagerung und Handhabung der gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände (Art. 21 und 31 ChemG);
b) berät Private und Betriebe bei Asbestverdacht betreffend Arbeitssicherheit (Anhang 1.6 ChemRRV);
c) überprüft das Verbot zur Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten nach Anhang 2.3 ChemRRV in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen.

## X. — Strahlung {#art_x}

## § 70 {#art_70}

83 1. Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie die Strahlenschutzverordnung (StSV), indem es:

a) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 4 NISV);
b) ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 5 NISV);
c) die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt (Art. 7 bis 9 NISV);
d) die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft (Art. 12 NISV);
e) die Immissionen gemäss Art. 14 NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15 NISV);
f) die erforderlichen Sanierungen anordnet und Sanierungsmassnahmen festlegt (Art. 113 und 116 StSV);

SRSZ 1.2.2018

711.111

g) das Laboratorium der Urkantone und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmäßig über den Stand der Sanierungen informiert (Art. 117 Abs. 2 StSV);
h) bei Neu- und Umbauten den zuständigen Behörden geeignete bauliche Massnahmen beantragt (Art. 114 StSV).

## § 70a {#art_70a}

84 2. Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Strahlenschutzverordnung, indem es:

a) die Radongebiete im Kanton Schwyz ermittelt (Art. 111 und 115 StSV);
b) dem Amt für Umweltschutz und dem BAG regelmäßig die aktualisierten Pläne mit den Radongebieten übergibt (Art. 117 Abs. 1 StSV).

## XI. — Schall und Laser {#art_xi}

## § 71 — 85 Gemeinde {#art_71}

Die zuständige Gemeindebehörde vollzieht die Bestimmungen der Schall- und Laserverordnung (SLV),⁸⁶ indem sie:

a) die Meldungen auf Vollständigkeit überprüft und bei Lücken den Veranstalter zur Behebung auffordert (Art. 13 SLV);
b) Veranstaltungen stichprobenmässig kontrolliert, Massnahmen anordnet und bei Überschreitungen die Verantwortlichen zur Emissionsbegrenzung auffordert (Art. 14 und 15 SLV).

## XII. — Schlussbestimmungen {#art_xii}

## § 72 {#art_72}

1. Übergangsbestimmungen

a) Allgemeines

¹ Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung hängig sind, werden von der jeweiligen Instanz zu Ende geführt.
² Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission für Störfallvorsorge aufgehoben.

## § 73 — 87 b) Feuerungskontrolleure {#art_73}

¹ Nicht amtliche Feuerungskontrolleure, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung den Besuch des Vorkurses und eine feste Anstellung von mindestens 6 Monaten bei einer anerkannten Servicestelle nachweisen, bleiben zugelassen, haben aber die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
² Amtliche Feuerungskontrolleure mit einer Ausbildung gemäss den bisherigen Vorgaben haben die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach

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Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. Sie sind während dieser Übergangszeit zur amtlichen und nicht amtlichen Feuerungskontrolle zugelassen.

³ Werden die Anforderungen nicht erfüllt, erlischt eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung.

## § 74 — c) Strassenwischgut {#art_74}

Die Entsorgung von Strassenwischgut ausserhalb bewilligter Abfallanlagen ist ab 1. Januar 2003 verboten.

## § 75 {#art_75}

2. Änderung von Erlassen

Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997⁸⁸ wird wie folgt geändert:

## § 29 — Satz 1 {#art_29}

Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Justizdepartement zur Vorprüfung einreichen.

## § 76 {#art_76}

3. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse

¹ Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. September 1992 gilt als Anhang dieser Vollzugsverordnung mit folgenden Änderungen weiter:

Titel

Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz (Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)

(Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR 814.011)

|  Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren | Zuständige Behörde  |
| --- | --- | --- | --- |
|  21.4 | Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth | Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren (Art. 22 ff. GSchG, SR 814.20, und Art. 1 und 10 VWF, SR 814.226.21) oder Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) für Wärme von Grundwasser Konzessionsverfahren (§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100) | Amt für Umweltschutz (Art. 22 GSchG, SR 814.20, und § 4 Abs. 2 Bst. d VVzGSchG, SRSZ 712.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) Regierungsrat (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100)  |
|  30.3 | Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ | Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren (Art. 39 GSchG, SR 814.20) | Amt für Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Bst. h VVzGSchG, SRSZ 712.111)  |

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80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m³

Konzessionsverfahren (Art 44 GSchG, SR 814.20, bzw. § 8 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes GBNU, SRSZ 215.110) oder Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Regierungsrat, Justizdepartement oder Amt für Raumplanung (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung zum GBNU, SRSZ 215.111)

Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

² Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:
a) Vollzugsverordnung zur Luftreinhalte-Verordnung vom 18. August 1987;⁸⁹
b) Vollzugsverordnung zur Verordnung über Schadstoffe im Boden vom 25. August 1987;⁹⁰
c) Vollzugsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung vom 28. November 1989;⁹¹
d) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. September 1992;⁹²
e) Vollzugsverordnung zur Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 17. Mai 1994.⁹³

## § 77 {#art_77}

4. Inkrafttreten

¹ Diese Vollzugsverordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund⁹⁴ rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.⁹⁵
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz⁹⁶ (Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)

(Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR 814.011)

|  Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren | Zuständige Behörde  |
| --- | --- | --- | --- |
|  1 | Verkehr |  |   |
|  11 | Strassenverkehr |  |   |
|  11.2 | Hauptstrassen, die mit Bundes-hilfe ausgebaut werden * (§ 5 StraG) | Projektgenehmigungsverfahren (§§ 15 ff. StraG) | Regierungsrat (§ 18 StraG)  |
|  11.3 | Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) (§§ 5, 6 StraG) | Projektgenehmigungsverfahren (§§ 14, 15 ff. StraG) | Regierungsrat (§ 18 StraG) oder Gemeinde-/Bezirksrat (§ 21 StraG)  |
|  11.4 | Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  13 | Schiffahrt |  |   |
|  13.2 | Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen | Bewilligungsverfahren für Anlagen für die Schiffahrt (§ 7 VO über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, SRSZ 784.311) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |

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|  13.3 | Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fließgewässern | Bewilligungsverfahren für Anlagen für die Schifffahrt (§ 7 VO über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, SRSZ 784.311) | Gemeinderat (§ 76 PBG, SRSZ 400.100)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  2 | Energie |  |   |
|  21 | Erzeugung von Energie |  |   |
|  21.2 | Anlagen zur thermischen Energieerzeugung * mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111)  |
|   | - mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern | oder |   |
|   |  | Baubewilligungsverfahren 97 | Gemeinderat  |
|   | - mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern | § 77 PBG, SRSZ 400.100) | § 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|   | - mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) |  |   |
|  21.2a | Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, SR 822.11) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111)  |
|  21.3 | Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW * | Mehrstufige UVP | Bezirk oder Kantonsrat (§ 28 f. Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100)  |
|   |  | 1. Stufe: Konzessionsverfahren (Art. 38 BG vom 22.12. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte WRG; SR 721.80) |   |
|   |  | 2. Stufe: Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  21.498 | Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth | Konzessionsverfahren (§ 8 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes GBNU, SRSZ 215.110) oder Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Volkswirtschaftsdepartement oder Amt für Raumentwicklung (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung zum GBNU, SRSZ 215.111)99  |
|   |  | für Wärme von Grundwasser Konzessionsverfahren (§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|   |  |  | Regierungsrat (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100)  |
|  21.6 | Erdölraffinerien* | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 100 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111)  |
|   |  |  | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  21.7 | Anlagen zur Gewinnung von Erdöl Erdgase oder Kohle | Konzessionsverfahren | Regierungsrat  |
|  21.8 | Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 101 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111)  |
|   |  |  | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG SRSZ 400.100)  |

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|  21.9 | Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren^{102} (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat Abs. 1 PBG SRSZ 400.100 (§ 76)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  22 | Übertragung und Lagerung von Energie |  |   |
|  22.3 | Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit enthalten | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren^{103} (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  3 | Wasserbau |  |   |
|  30.1 | Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften | Baubewilligungsverfahren gemäß VO über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern (§ 3 Abs. 2 VO, SRSZ 454.110) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  30.2 | Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken. | Baubewilligungsverfahren (§ 4 Abs. 2 KVVzWasserrechtsgesetz) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  30.3^{104} | Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ | Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren (Art. 39 GSchG, SR 814.20) | Amt für Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Bst. g VVzGSchG, SRSZ 712.111)  |
|  30.4 | Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) | Konzessionsverfahren gemäß VO über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern (§ 1 Abs. 1 VO, SRSZ 454.110) | Regierungsrat (§ 7 VO, SRSZ 454.110) oder Bezirksrat (§ 10 VO, SRSZ 454.110)  |
|  4 | Entsorgung |  |   |
|  40.4 | Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³ | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  40.5 | Reaktordeponien | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  40.6 | Reststoffdeponien | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |


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40.7 Abfallanlagen
a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr

Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel) (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder
Baubewilligungsverfahren ¹⁰⁶ (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111)
Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle

Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel) (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder
Baubewilligungsverfahren ¹⁰⁶ (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111)
Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten

Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel) (Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder
Baubewilligungsverfahren ¹⁰⁷ (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111)
Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

5 Militärische Bauten und Anlagen

6 Sport, Tourismus und Freizeit

60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten

Baubewilligungsverfahren
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Gemeinderat
(§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen

Baubewilligungsverfahren
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Gemeinderat
(§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt

Baubewilligungsverfahren
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Gemeinderat
(§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer

Baubewilligungsverfahren
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Gemeinderat
(§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag

Baubewilligungsverfahren
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Gemeinderat
(§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern

Baubewilligungsverfahren
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Gemeinderat
(§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

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|  60.8 | Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  7 | Industrielle Betriebe |  |   |
|  70.1 | Aluminiumhütten* | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 108 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.2 | Stahlwerke | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 109 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.3 | Buntmetallwerke | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 110 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.4 | Anlagen zur Aufbereitung und Verhützung von Schrott und Altmetallen | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 111 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.5 | Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 112 § 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.5a | Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 113 § 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.6 | Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-  |


711.111

|   | Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a | Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 114 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  70.7 | Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 115 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.8 | Sprengstoff- und Munitionsfabri-ken | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 116 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.9 | Schlächtereien und Fleisch verarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 117 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.10 | Zementfabriken | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 118 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.10a | Belagswerke mit einer Produktskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 119 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.11 | Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 120 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  70.12 | Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-  |

SRSZ 1.2.2018

711.111

|   | mehr als 50 000 t im Jahr | Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 121 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  70.14 | Spanplattenwerke | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 122 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  8 | Andere Anlagen  |   |   |
|  80.1 | Gesamtmelliorationen
a. Gesamtmelliorationen von mehr als 400 ha
b. Gesamtmelliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha | Projektierungsverfahren (§ 6 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung; SRSZ 312.310) oder Baubewilligungsverfahren 123 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Volkswirtschaftsdepartement (§ 7 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, SRSZ 312.310)
Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  80.2 | Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha | Projektierungsverfahren (§ 6 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung; SRSZ 312.310) oder Baubewilligungsverfahren 124 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Volkswirtschaftsdepartement (§ 7 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, SRSZ 312.310)
Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  80.3 125 | Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m³ | Konzessionsverfahren (§ 8 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes GBNU, SRSZ 215.110) oder Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Volkswirtschaftsdepartement oder Amt für Raumentwicklung (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung zum GBNU, SRSZ 215.111) 125
Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  80.4 | Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998 | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  80.5 | Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m² | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |


711.111

|  80.6 | Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m³ | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
| --- | --- | --- | --- |
|  80.7 | Ortsfeste Funkanlagen** (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung | Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |
|  80.8 | Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999¹²⁷ durchgeführt werden soll | Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren¹²⁸ (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) | Amt für Arbeit (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111)  |
|   |  |  | Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)  |

* Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden.
** Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).

¹ GS 20-137 mit Änderungen vom 18. Dezember 2001 (GS 20-190), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22ac), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19h), vom 2. Februar 2010 (GS 22-91), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 11. April 2017 (GS 25-7).
² SR 814.01.
³ SR 814.50.
⁴ SR 813.1.
⁵ SRSZ 711.110.
⁶ Ingress in der Fassung vom 11. April 2017.
⁷ Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.
⁸ Überschrift und Einleitung in Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008, Abs. 1 Bst. g, k, m und p sowie q bis s (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. f und j in der Fassung vom und Bst. t neu eingefügt am 11. April 2017.
⁹ SR 814.318.142.1.
¹⁰ SR 814.41.
¹¹ SR 814.12.
¹² SR 814.011.
¹³ SR 814.018.
¹⁴ SR 814.600.
¹⁵ SR 814.610.
¹⁶ SR 814.016.
¹⁷ SR 814.017.
¹⁸ SR 814.681.
¹⁹ SR 814.710.
²⁰ SR 813.11.
²¹ SR 814.911.
²² SR 814.912.
²³ SR 813.12.
²⁴ SR 814.81.
²⁵ SR 916.161.

SRSZ 1.2.2018

711.111

26 SR 916.171.
27 SR 814.012.
28 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
29 Fassung vom 2. Februar 2010.
30 Neu eingefügt am 11. April 2017.
31 SRSZ 581.220.1.
32 SRSZ 234.110.
33 Abs. 3 und 6 aufgehoben am 2. Februar 2010; bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 3 und 4; Abs. 3 Bst. e und f neu eingefügt und Abs. 5 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. b und c in der Fassung vom 11. April 2017.
34 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
35 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
36 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
37 Aufgehoben am 2. Februar 2010.
38 Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 11. April 2017.
39 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
40 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 2. Februar 2010.
41 Fassung vom 2. Februar 2010 (Abs. 4 neu).
42 Neu eingefügt am 2. Februar 2010.
43 Abs. 2 aufgehoben am 2. Februar 2010.
44 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Aufzählung in der Fassung vom 11. April 2017, bisherige Bst. e bis g werden zu Bst. d bis f.
45 Fassung vom 17. Juni 2008.
46 Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 zu Abs. 2.
47 Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Bst. d neu eingefügt am 11. April 2017.
48 Fassung vom 17. Juni 2008.
49 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 (Bst. c aufgehoben) in der Fassung vom 11. April 2017.
50 Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 Bst b bis d (Bst. e aufgehoben) und Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
51 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
52 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
53 Abs. 2 Bst. b aufgehoben am 2. Februar 2010.
54 Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
55 Fassung vom 11. April 2017.
56 Bst. f in der Fassung vom 17. Juni 2008.
57 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 2. Februar 2010.
58 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
59 SRSZ 442.110.
60 SRSZ 400.100.
61 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. April 2016.
62 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
63 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
64 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
65 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. April 2017.
66 Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017.
67 Fassung vom 2. Februar 2010.


711.111

68 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
69 Bst. n und o in der Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. a bis m und p bis q in der Fassung vom, Bst. r aufgehoben am 11. April 2017.
70 Fassung vom 1. April 2017.
71 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
72 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
73 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
74 Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, f, h und i in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. k bis m neu eingefügt am 11. April 2017.
75 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
76 Freisetzungsverordnung, SR 814.911; Einschliessungsverordnung, SR 814.912.
77 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 11. April 2017.
78 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. a bis f in der Fassung vom, Bst. g bis j neu eingefügt am 11. April 2017.
79 Fassung vom 2. Februar 2010.
80 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017.
81 Neu eingefügt am 11. April 2017.
82 Neu eingefügt am 11. April 2017.
83 Fassung vom 2. Februar 2010, Bst. f bis h neu eingefügt und Abs. 2 aufgehoben; Bst. a, b und g in der Fassung vom 11. April 2017.
84 Neu eingefügt am 2. Februar 2010.
85 Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. c und d aufgehoben.
86 Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007, SLV, SR 814.49.
87 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
88 SRSZ 400.111.
89 GS 17-707.
90 GS 17-683.
91 GS 18-33.
92 GS 18-269.
93 GS 18-444.
94 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 24. September 2001; Änderungen vom 2. Februar 2010 am 30. April 2010 und vom 11. April 2017 am 24. August 2017.
95 Änderungen vom 18. Dezember 2001 (Abl 2002 10) am 1. Januar 2002, vom 17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 11. April 2017 am 1. November 2017 (Abl 2017 2169) in Kraft getreten.
96 Fassung vom 2. Februar 2010; Ziffern 21.8, 21.9, 60.8, 70.5a, 70.10a und 80.8 neu eingefügt sowie Ziffern 21.5, 22.4, 40.3, 50.5, 70.13 und 70.15 aufgehoben.
97 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
98 Fassung vom 18. Dezember 2001.
99 Fassung vom 18. Juni 2008.
100 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
101 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
102 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
103 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
104 Fassung vom 3. Juli 2001.

SRSZ 1.2.2018

711.111

105 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
106 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
107 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
108 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
109 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
110 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
111 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
112 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
113 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
114 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
115 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
116 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
117 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
118 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
119 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
120 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
121 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
122 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
123 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
124 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

125 Fassung vom 18. Dezember 2001.
126 Fassung vom 18. Juni 2008.
127 SR 814.912.
128 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.