# Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV)

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# Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV) 1

(Vom 10. Dezember 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie vom 6. Februar 2019 (Denkmalschutzgesetz, DSG)²,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — ³ Zuständigkeiten {#art_1}

a) Bildungsdepartement

¹ Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement gemäss Denkmalschutzgesetz.
² Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Denkmalpflege und die Archäologie;
b) Zusicherung des Kantonsbeitrages an ein Schutzobjekt bis und mit Fr. 800 000.--;
c) Information der betroffenen Grundeigentümer über die Schutzwürdigkeit ihrer Bauten im Rahmen der Inventarbereinigung.

## § 2 — b) Amt für Kultur {#art_2}

¹ Das Amt für Kultur ist das zuständige Amt gemäss Denkmalschutzgesetz. Ihm gehören die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie an.
² Die Leitungen der Fachstellen unterstehen dem Amtsvorsteher.
³ Das Amt leitet die Inventarverfahren.

## § 3 — c) Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege {#art_3}

¹ Die Kantonale Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
² Sie erfüllt alle kantonalen denkmalpflegerischen Aufgaben soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
³ Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Beurteilung und Begleitung von fachgerechten Restaurierungen oder baulichen Veränderungen an Schutzobjekten;
b) Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestimmungen, Bedingungen und Auflagen;
c) Beurteilung von Bauvorhaben in ISOS-A-Gebieten im Sinne von § 9 Abs. 3 DSG;
d) Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs- oder im Planungsverfahren;

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e) Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987⁴ und von kommunalen Baureglementen;
f) Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall;
g) Nachführung des kantonalen Schutzinventars;
h) Beratung der vorgesetzten Stellen sowie der Gemeindebehörden in denkmalpflegerischen Belangen;
i) administrative Bearbeitung der Gesuche um Restaurierungsbeiträge;
j) Dokumentation der Restaurierungsfälle;
k) Öffentlichkeitsarbeit.

## § 4 {#art_4}

d) Kantonale Fachstelle für Archäologie

¹ Das Staatsarchiv ist die kantonale Fachstelle für Archäologie im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
² Es erfüllt alle kantonalen Aufgaben im Bereich Archäologie, soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
³ Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Führen einer archäologischen Fundortkartei;
b) Entgegennahme von Fundmeldungen;
c) Sicherstellung der organisatorischen und administrativen Belange von archäologischen Untersuchungen;
d) Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs- oder im Planungsverfahren;
e) Durchführung und Beaufsichtigung von Grabungen oder Prospektionen;
f) Verwaltung, Konservierung und Dokumentation der Bodenaltertümer;
g) Öffentlichkeitsarbeit.

## II. — Kantonales Schutzinventar {#art_ii}

## § 5 {#art_5}

Schutzziele

Es werden die folgenden Schutzziele unterschieden:
a) Schutzziel I: Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung der äusseren und inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen;
b) Schutzziel II: Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes, Bewahrung der Raumstrukturen;
c) Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters.

## § 6 {#art_6}

Aufnahmekriterien

¹ Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG liegt vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als:
a) wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte;
b) prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukulturellen Erbes;
c) Sakralbauten;
d) mittelalterliche und neuzeitliche Blockbauten mit einem hohen Anteil an originaler Bausubstanz;

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e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architektonischer Qualität;
f) Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert;
g) historisch bedeutsame Industriebauten.

2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäudegruppen gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b DSG.

## § 7 — Einstufung der Schutzobjekte {#art_7}

Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien «national», «regional» oder «lokal» eingeteilt.

## § 8 — Wirkung der Aufnahme ins Schutzinventar {#art_8}

1 Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen.
2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren.
3 Die Kantonale Denkmalpflege ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu bedienen.

## § 8a — ⁵ Beitragsverfahren {#art_8a}

### a) Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag ist der Kantonalen Denkmalpflege mit dem vollständig ausgefüllten offiziellen Gesuchsformular und allen nötigen Beilagen einzureichen.
2 Die Kantonale Denkmalpflege:
a) prüft, ob das Gesuch vollständig ist und die zeitlichen Bestimmungen nach § 16c Abs. 1 und 2 DSG eingehalten sind;
b) kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt sind;
c) kann weitere erforderliche Unterlagen einverlangen und eine Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren.
3 Das Bildungsdepartement trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn:
a) das betroffene Schutzobjekt nicht im kantonalen Schutzinventar aufgenommen ist;
b) das Beitragsgesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.

## § 8b — ⁶ b) Berechnung, beitragsberechtigte Kosten {#art_8b}

1 Die Kantonale Denkmalpflege berechnet den Kantonsbeitrag aufgrund der beitragsberechtigten Kosten.
2 Beitragsberechtigt sind Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz stehen, der Erreichung des Schutzzieles dienen und tatsächlich anfallen. Darunter fallen insbesondere:
a) Abklärungen verschiedener Art im Zusammenhang mit dem Restaurierungsziel;

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b) die Restaurierung des künstlerisch oder historisch relevanten Bestandes inklusive Ausstattung;
c) Umgebungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit den Restaurierungsmassnahmen;
d) Ergänzungen und Nachbildungen, ausgenommen freie Nach- und Neuschöpfungen.

3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten für:
a) wert- oder komfortvermehrende Massnahmen;
b) Massnahmen, die unabhängig von der Denkmaleigenschaft anfallen;
c) Unterhaltsarbeiten;
d) Kapitalzinsen und Gebühren.

4 Die Kantonale Denkmalpflege legt für die einzelnen Arbeitsgattungen die Anteile zur Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten fest und veröffentlicht diese.

## § 8c — ⁷ {#art_8c}

c) Zusicherung

1 Erfüllt das Schutzobjekt die Voraussetzungen für den Erhalt von Kantonsbeiträgen, sichert die zuständige Behörde gestützt auf die Berechnung nach § 8b den voraussichtlichen Kantonsbeitrag zu.
2 Mit dem Beitragsentscheid können Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere, dass:
a) eine Abschlussdokumentation zuhanden der Kantonalen Denkmalpflege erstellt wird;
b) der Kantonalen Denkmalpflege Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen unverzüglich gemeldet werden.
3 Sind die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag nicht gegeben, lehnt das Bildungsdepartement das Beitragsgesuch ab.

## § 8d — ⁸ {#art_8d}

d) Meldepflicht, Begleitung

1 Der Empfänger von Kantonsbeiträgen meldet der Kantonalen Denkmalpflege insbesondere:
a) den Beginn der Arbeiten;
b) Kostenart und Umfang von Eigenleistungen;
c) erhebliche Mehrkosten;
d) Versicherungsleistungen aus Schadenfällen;
e) Subventionszahlungen von Bund, Bezirk oder Gemeinde.

2 Treten im Rahmen der Bau- und Restaurierungsarbeiten bisher unbekannte Bauteile, Oberflächen oder Ausstattungen zu Tage, ist die Kantonale Denkmalpflege unverzüglich zu informieren.
3 Die Kantonale Denkmalpflege begleitet die Ausführung der bewilligten Bau- und Restaurierungsarbeiten und überprüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen. Bei der Meldung von Mehrkosten teilt sie dem Empfänger mit, ob ein Ergänzungsgesuch einzureichen ist.

## § 8e — ⁹ {#art_8e}

e) Auszahlung

1 Nach Abschluss der Arbeiten reicht der Empfänger der Kantonalen Denkmalpflege die Schlussabrechnung ein. Diese kann weitere Unterlagen verlangen.

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2 Die Berechnung des definitiven Kantonsbeitrages erfolgt anhand der effektiven beitragsberechtigten Kosten.
3 Nach der Prüfung und Genehmigung der Abrechnung sowie der Abnahme der Arbeiten veranlasst die Kantonale Denkmalpflege die Auszahlung des Kantonsbeitrags. In besonderen Fällen, hauptsächlich bei langen und teuren Bauarbeiten, kann der Kantonsbeitrag nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden.

## III. — Ortsbildschutz {#art_iii}

## § 9 — ISOS-A-Gebiete {#art_9}

1 Neubauten, wesentliche Umbauten und räumliche Veränderungen in ISOS-A-Gebieten sind im Baubewilligungsverfahren von der Kantonalen Denkmalpflege zu beurteilen.
2 Die Gemeinden stellen sicher, dass solche Vorhaben der Kantonalen Denkmalpflege zur Beurteilung vorgelegt werden.

## IV. — Archäologie {#art_iv}

## § 10 — Fundstelleninventar {#art_10}

1 Das archäologische Fundstelleninventar erfasst nachgewiesene oder vermutete archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Kanton Schwyz.
2 Gebiete, in denen gemäss dem archäologischen Fundstelleninventar mit archäologischen Funden zu rechnen ist, müssen vor Baubeginn auf archäologische Funde hin überprüft werden. Das Staatsarchiv bestimmt den Umfang der Abklärung oder Untersuchung.
3 Sind bei Bauvorhaben archäologische Interessensgebiete betroffen, ist im Baubewilligungsverfahren darauf hinzuweisen.

## § 11 — Aufsicht bei archäologischen Ausgrabungen {#art_11}

1 Das Staatsarchiv beaufsichtigt die archäologischen Ausgrabungen. Es kann Dritte beiziehen.
2 Die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln, wie Metalldetektoren, ist nicht zulässig.

## § 12 — Meldung von archäologischen Funden {#art_12}

Archäologische Funde sind unverzüglich dem Staatsarchiv zu melden.

## V. — Inventarbereinigung {#art_v}

## § 13 — Überführung und Durchführung {#art_13}

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1 Die Kantonale Denkmalpflege überführt die Objekte im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) ins Kantonale Schutzinventar. Danach hat sie eine Inventarbereinigung gemäss § 21 DSG durchzuführen. Sie kann Dritte beiziehen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 14 — Veröffentlichung, Inkrafttreten {#art_14}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.¹⁰
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 25-65 mit Änderungen vom 20. August 2024 (GS 27-43).
² SRSZ 720.100.
³ Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 20. August 2024.
⁴ SRSZ 400.100.
⁵ Neu eingefügt am 20. August 2024.
⁶ Neu eingefügt am 20. August 2024.
⁷ Neu eingefügt am 20. August 2024.
⁸ Neu eingefügt am 20. August 2024.
⁹ Neu eingefügt am 20. August 2024.
¹⁰ 1. Januar 2020 (Abl 2019 2998); Änderungen vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2084) in Kraft getreten.