# Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels

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(Vom 5. Mai 1980)

Das Justizdepartement des Kantons Schwyz,²

gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987³, auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt⁴ und § 2 Abs. 2 Buchstaben a und d der Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt⁵ sowie auf die Bundesverordnungen über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. September 1994⁶ und über den Schutz von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1. Mai 1996,⁷

verordnet:

## I. — Zweck und Geltungsbereich {#art_i}

## § 1 — Zweck {#art_1}

¹ Der Frauenwinkel wird als geschütztes Gebiet erklärt.

² Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Frauenwinkels als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Ried- und Flachwasserzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

## § 2 — ⁸ Geltungsbereich {#art_2}

¹ Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt:

- Landschaftsschutzzone,
- Naturschutzzone,
- Wasserzone und
- für den Wassergraben Steinfabrik: die Ausflusszone, die Wasserzone Steinfabrik und die Wasserzone Flachwasserbereich.

Überlagernd werden Rückführungsflächen, Ökologische Ausgleichsflächen, Pufferzonen, Bereiche mit ausschliesslich Klärschlammverbot und Seezugangsbereiche ausgeschieden.

² Die Grenzen des Geltungsbereiches dieser Verordnung, der einzelnen Zonen und Flächen sowie der Moorlandschaft Nr. 351 Frauenwinkel sind im Schutzplan Massstab 1:2500 vom 19. September 2002⁹ dargestellt. Die Grenzen des Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.

³ Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

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## II. — Zonen- und Bauvorschriften {#art_ii}

## § 3 — ¹⁰ Allgemeines {#art_3}

¹ Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz- zweck nicht entgegenstehen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen frei.

² Untersagt sind:
a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, ausser den im Schutzplan bezeichneten Wanderwegen sowie Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Verbesserungen zu Gunsten des Naturschutzes, namentlich ökologische Ausgleichsflächen, Seezugangsbereiche und Naturbeobachtungsplätze;
b) das Campieren, ausgenommen jenes innerhalb der Landschaftsschutzzone auf der Lützelau;
c) das Einfangen und Stören frei lebender Tiere;
d) die Jagd auf Federwild;
e) das Düngen mit Klärschlamm und Kunstdünger gemäss den Bezeichnungen im Schutzplan;
f) das freie Laufenlassen von Hunden; sie sind im ganzen Schutzgebiet strikte an der Leine zu führen.

³ Das Betreten und Befahren des Schutzgebietes ist nur zur Nutzung und Pflege gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehalten bleiben weiter gehende privatrechtliche Beschränkungen.

## § 4 — Bauten und Anlagen {#art_4}

Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.

## § 5 — ¹¹ Wasserzone {#art_5}

¹ Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes.

² In dieser Zone sind das Baden sowie das Anlegen, Stationieren und das Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten.

³ Vom Fahrverbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, der Seerettungsdienst und die Fischereiaufsicht ausgenommen. Für den Wassergraben Steinfabrik bleibt § 12¹² vorbehalten.

## § 6 — ¹³ Naturschutzzone {#art_6}

¹ Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprünglichen Zustand.

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2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;
b) Verbot der Bodenbearbeitung;
c) Weideverbot mit Ausnahme von bewilligten Versuchen mit Extensivrassen;
d) allgemeines Düngeverbot;
e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
g) Schnittzeitpunkt und -rhythmus sowie Grabenunterhalt richten sich nach den Bewirtschaftungsverträgen, die zwischen dem zuständigen Departement einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern andererseits abgeschlossen werden. Kommt kein Bewirtschaftungsvertrag zu Stande, so verfügt das zuständige Departement.

3 Die Naturschutzzone bildet die parzellenscharfe Abgrenzung der Flachmoore Nr. 2354 Moor westlich Unterdorf und Nr. 2355 Frauenwinkel.

## § 7 — 14 {#art_7}

# Rückführungsflächen

1 Für die Rückführungsflächen gelten die allgemeinen Bestimmungen (§ 3) und die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone (§ 9).15
2 Die Rückführung der im Schutzplan speziell bezeichneten Flächen wird mit Pflegeanleitungen geregelt. Diese sind in der Regel mit verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern andererseits zu vereinbaren.
3 Nach erfolgter Rückführung unterstehen die Flächen den Bestimmungen der Naturschutzzone (§ 6).

## § 8 — 16 {#art_8}

# Ökologische Ausgleichsflächen und Flachwasserbereiche

1 Die im Schutzplan speziell bezeichneten ökologischen Ausgleichsflächen und Flachwasserbereiche dienen der Aufwertung von Moorgebieten sowie der Gestaltung von Naturerlebnisbereichen.
2 Die Aufwertungsmassnahmen können vom Kanton oder auf Grund besonderer Vereinbarung durch Dritte durchgeführt werden.

## § 9 — 17 {#art_9}

# Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des offenen Landschaftsbildes.
2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu vermeiden.
3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

## § 10 — 18 {#art_10}

# Pufferzonen

1 An den im Schutzplan bezeichneten Stellen sind ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden.

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² Diese sind in der Regel mit verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern andererseits zu regeln.

## § 11 — ¹⁹ Bauvorschriften Steinfabrik {#art_11}

¹ Der Baubereich zwischen Baulinie West und Baulinie Ost darf nach den Vorschriften der Wohnzone W2 gemäss Baureglement (BR) Freienbach vom 5. November 1993 (mit Änderungen vom 28. November 1999/26. November 2000) überbaut werden.

² Davon abweichend gelten die folgenden Bauvorschriften:

a) Bauten und Anlagen müssen im Erdgeschossbereich auf die Baulinie Ost gesetzt werden, wobei Gebäuderücksprünge, Einschnitte und Wintergärten zulässig sind, sofern gegenüber der Baulinie Ost eine Brüstung oder ein Geländer erstellt wird;

b) über die Baulinie Ost vorspringende Gebäudeteile sind im Rahmen von § 59 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes zulässig;

c) es ist entlang der Baulinie Ost eine maximale Gebäudefänge von 210 m zulässig;

d) der 30 m breite Streifen der Wasserzone zwischen Baulinie Ost und dem Flachwasserbereich zählt zur anrechenbaren Landfläche nach Art. 24 BR;

e) als gewachsener Boden zur Ermittlung der Gebäudehöhe nach § 60 PBG und Art. 31/37 BR sowie der Firsthöhe nach Art. 31/37 BR gilt die Kote von 407.40 m.ü.M., soweit der konkrete gewachsene Boden nicht höher liegt und entsprechend massgebend ist.

## § 12 — ²⁰ Wassergraben Steinfabrik {#art_12}

Für den Wassergraben Steinfabrik gelten namentlich die folgenden Bestimmungen:

a) Ausflusszone:

- Der Durchlass zum See ist innerhalb der im Schutzplan bezeichneten Ausflusszone anzulegen. Dabei ist der Weiterbestand der Seeuferanlage der Gemeinde im Wesentlichen zu gewährleisten.

- Es ist mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass ein ausreichender Wasseraustausch stattfinden kann.

- Der Durchlass zum See ist so zu dimensionieren, dass er zum Unterhalt des Wassergrabens befahren werden kann. Die Bauherrschaft stellt mit geeigneten Massnahmen sicher, dass Boote nicht allgemein in den Wassergraben fahren können.

b) Wasserzone Steinfabrik:

Der 30-m-Streifen zwischen Baulinie Ost und der Begrenzungslinie Moorlandschaft darf durchgehend 2 m Tiefe aufweisen; die Ausbaggerung und der Unterhalt dieses Streifens sind gewährleistet.

c) Wasserzone Flachwasserbereich:

Flachwasserbereiche werden ausschliesslich innerhalb des 20-m-Streifens auf der Seite der Naturschutzzone gebildet. Dabei ist zum Wassergraben hin ein ausreichender Schutz vor Erosion und Verlandung sicherzustellen.

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## § 13 — 21 {#art_13}

Fussweg Pfäffikon - Hurden

1 Die Linienführung des Fussweges Pfäffikon - Hurden und dessen Abzäunung ist im Schutzplan verbindlich festgelegt.
2 Im Gebiet Üsser Sack gelten für den Bau und die Gestaltung des Fussweges sowie die Höhe der Abzäunung die verbindlichen Normalprofile 1 und 2 gemäss Anhang.
3 Im Gebiet Inner Sack (Abschnitt Durchstichkanal bis Seedamm Plaza) gelten für den Bau und die Gestaltung des Fussweges sowie die Höhe der Abzäunung das verbindliche Normalprofil 2 gemäss Anhang. Eine Abzäunung kann auch entlang des Fussweges in Richtung Unterdorf ausgeführt werden.

## § 14 — 22 {#art_14}

Wegrechte

1 Bestehende Wegrechte bleiben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen garantiert.
2 Können Wegrechte durch bauliche Umgestaltungen oder andere Nutzungen nicht mehr benutzt werden, so ist für deren Verlegung oder Ersatz zu sorgen.
3 Einigen sich die betroffenen Grundeigentümer nicht über deren Verlegung oder Ersatz, legt das Umweltdepartement die notwendigen Rechte mittels Verfügung fest.

## III. — Schlussbestimmungen {#art_iii}

## § 15 — 23 {#art_15}

Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichtigen.

## § 16 — 24 {#art_16}

Ausnahmen

Das zuständige Departement kann im Einzelfall auf Gesuch hin Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

## § 17 {#art_17}

Entschädigung

Kommt eine Massnahme auf Grund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.

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## § 18 {#art_18}

### Widerhandlungen

1. Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2. Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

## § 19 — 25 {#art_19}

### Strafbestimmung

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer

a) Hunde nicht an der Leine führt (§ 3 Abs. 2 Bst. f);
b) die markierten Wege unberechtigterweise verlässt (§ 3 Abs. 3);
c) den in § 3, 5 und 6 erlassenen Schutzvorschriften zuwiderhandelt.

## § 20 — 26 {#art_20}

### Übergangsbestimmung

Solange der im Schutzplan bezeichnete Seezugang (Z) nicht erstellt ist, bleibt das Baden an dieser Stelle erlaubt.

## § 21 {#art_21}

### Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.²⁷
2. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung zum Schutze des Zürichsees vom 24. Juli 1972²⁸ für das Gebiet der Gemeinde Freienbach aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Landhauszone.
3. Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

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Anhang

# Normalprofil 2: Abschnitt B - E

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1 GS 17-224 mit Änderungen vom 19. September 2002 (GS 20-253) und vom 17. Juni 2008 (GS 22-22af).
2 Ingress in der Fassung vom 19. September 2002
3 SRSZ 400.100.
4 SR 747.201.
5 SRSZ 784.210.
6 SR 451.33.
7 SR 451.35.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. September 2002.

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9 Geändert gemäss Verfügung des Justizdepartementes am 29. November 2005.
10 Fassung vom 19. September 2002.
11 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 19. September 2002.
12 Verweis korrigiert gemäss Verfügung des Justizdepartementes vom 29. November 2005.
13 Abs. 2 Bst. c und g und Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2002. Abs. 2 Bst. h und i aufgehoben.
14 Neu eingefügt am 19. September 2002.
15 Verweis korrigiert gemäss Verfügung des Justizdepartementes vom 29. November 2005.
16 Neu eingefügt am 19. September 2002.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2002.
18 Neu eingefügt am 19. September 2002.
19 Neu eingefügt am 19. September 2002.
20 Neu eingefügt am 19. September 2002.
21 Neu eingefügt am 19. September 2002.
22 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
23 Fassung vom 19. September 2002.
24 Fassung vom 19. September 2002.
25 Fassung vom 19. September 2002.
26 Neu eingefügt am 19. September 2002.
27 In Kraft getreten am 16. Mai 1980; Änderungen vom 19. September 2002 am 27. September 2002 (Abl 2002 1572) und vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339).
28 GS 16-147.