# Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees

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(Vom 16. Dezember 1986)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 3bis der Verordnung vom 29. November 1927 betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern ², Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, ³ Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt ⁴ und § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b der Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt, ⁵

beschliesst:

## I. — Zweck und Geltungsbereich {#art_i}

## § 1 — Zweck {#art_1}

1. Die Gebiete Sägel und Schutt sowie Teile der Ufer und angrenzender Wasserflächen des Lauerzersees werden als geschützt erklärt.
2. Der Schutz bezweckt, diese Gebiete in ihrer Eigenart und als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu pflegen.

## § 2 — Geltungsbereich {#art_2}

1. Das Schutzgebiet umfasst das im Plan Massstab 1:5000 vom 16. Dezember 1986 abgegrenzte Gebiet und wird in folgende vier Zonen unterteilt:
- Wasserzone
- Naturschutzzone
- Umgebungszone
- Waldschutzzone
2. Die Grenzen des Schutzgebietes und, soweit erforderlich, die Zonenabgrenzung werden in Absprache mit den Grundeigentümern im Gelände markiert.
3. Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

## II. — Zonenvorschriften {#art_ii}

## § 3 — Allgemeines {#art_3}

1. Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. Die zeitgemäße und zweckmäßige landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Zonenvorschriften gewährleistet.
2. Untersagt sind:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Campieren ausserhalb von bewilligten Campingplätzen sowie das Lagern, ausgenommen auf öffentlichen Rast- und Badeplätzen sowie auf überbauten privaten Grundstücken;

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c) das Baden und andere Wassersportarten, ausgenommen von öffentlich zugänglichen oder mit Wohnhäusern überbauten privaten Grundstücken aus;
d) das Anfachen von Feuern, ausgenommen jenes auf bewilligten Feuerstellen und im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
e) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;
f) das freie Laufenlassen von Hunden;
g) das Einfangen oder Stören freilebender Tiere;
h) die Beseitigung von Hecken, Feld- und Bachufergehölzen unter Vorbehalt der periodischen Niederhaltung;
i) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes;
k) das Fahren und Parkieren durch Unbefugte; vom Verbot ausgenommen ist die Sägelstrasse.

## § 4 — Betreten {#art_4}

1. Das Schutzgebiet darf nur auf den markierten, im Schutzplan aufgeführten Wegen betreten werden. Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen:
a) gemähte oder abgeweidete Gebiete dürfen in der Zeit vom 15. November bis 1. März betreten werden;
b) den Grundeigentümern und deren Beauftragten ist das Betreten ihrer Parzellen unter Beachtung der Schutzvorschriften jederzeit gestattet;
c) für die Ausübung der Patentjagd und der Patentfischerei kann das Schutzgebiet nach Massgabe der jährlichen Jagd- und Fischereivorschriften betreten werden.

2. Der im Schutzplan speziell gekennzeichnete Weg bei der Altersheimliegenschaft Steinen darf in der Zeit vom 1. Juni bis zur ordnungsgemässen Mahd nicht begangen werden.

3. Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht für naturwissenschaftliche Exkursionen und Untersuchungen sowie für das Schneiden von Schilf im Rahmen traditioneller Fasnachtsbräuche. Das Einverständnis des Eigentümers oder Pächters sowie weitergehende privatrechtliche Beschränkungen bleiben vorbehalten.

## § 5 — Bauten und Anlagen {#art_5}

1. Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen. Arbeiten zum Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen insbesondere von Leitungen, Wegen und Entwässerungsgräben sind gestattet.

2. Das Abtragen von Felsblöcken ist bewilligungspflichtig. Davon ausgenommen sind Steine, die weniger als 20 cm aus dem gewachsenen Terrain herausragen.

3. Das Aushubmaterial aus dem Grabenunterhalt darf zerkleinert und verteilt auf den angrenzenden Flächen abgelagert werden.

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## § 6 — Wasserzone {#art_6}

1. Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes.
2. In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, die Sportfischer ab Ruderboot oder Motorboot mit stillstehendem Motor und die Berufsfischer ausgenommen.
3. Die Inhaber von bewilligten Stationierungsplätzen sind berechtigt, durch die Wasserzone ein- und auszufahren.

## § 7 — Naturschutzzone {#art_7}

1. Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete, sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in den ursprünglichen Zustand.
2. Neben den allgemeinen Bestimmungen gelten für sie folgende Nutzungseinschränkungen:
a) Verbot der Vornahme von Meliorationen (Entwasserungen, Sprengungen, Terrainveränderungen usw.) und Nutzungsänderungen;
b) Verbot der Bodenbearbeitung;
c) Weideverbot;
d) Verbot der Verwendung von Dünger, Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;
e) Verbot des Pflückens von Pflanzen, des Sammelns von Beeren und Pilzen;
f) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte September bis Mitte März.
3. Die Rückführungsflächen unterstehen den Bestimmungen von § 7 Abs. 2 erst dann, wenn vom zuständigen Departement eine Unterstellungsverfügung getroffen wurde. Bis dahin gelten die Bestimmungen von § 8. Die Rückführungen sind nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu realisieren. Den Betroffenen stehen die gesetzlichen Entschädigungs- und Abgeltungsansprüche zu.

## § 8 — Umgebungszone {#art_8}

1. Die Umgebungszone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes und die Vermeidung von beeinträchtigenden und störenden Einwirkungen auf die Naturschutzzone. Gestattet ist die intensive Grünlandnutzung. Das Anlegen von Äckern ist untersagt.
2. Am Nordufer ist gegenüber der Naturschutzzone das Düngen in dem im Schutzplan speziell gekennzeichneten Bereich untersagt. In den übrigen Gebieten kann, soweit dies der Schutzzweck der Verordnung verlangt, das zuständige Departement das Düngen entlang benachbarter Riedflächen auf einer Breite von maximal 10 m untersagen oder beschränken.
3. Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

## § 9 — Waldschutzzone {#art_9}

1. Die Waldschutzzone dient der langfristigen Erhaltung des ortstypischen, standortgemässen Pionierwaldes mit seinen natürlichen Folgegesellschaften.

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2 Der Wald ist dem Schutzzweck entsprechend zu bewirtschaften. Auf flächenhafte Nutzungshiebe ist zu verzichten und an Stelle von Anpflanzungen die Naturverjüngung zu fördern. Es sind die standortgemässen Waldgesellschaften und artenreichen Waldränder zu erhalten.
3 Für Holznutzungen gelten die Bestimmungen der Forstgesetzgebung.

## III. — Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen {#art_iii}

## § 10 {#art_10}

Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und von Abgeltungen erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 3ter der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 29. November 1927 ⁶ sowie der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 1985 ⁷.

## IV. — Schlussbestimmungen {#art_iv}

## § 11 — Ersatzvornahme {#art_11}

Wird die zur Pflege notwendige Nutzung trotz Aufforderung unterlassen, kann das zuständige Departement die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Über die Verwendung des Schnittgutes verfügt das zuständige Departement.

## § 12 — Ausnahmen {#art_12}

Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Es kann diese mit Auflagen verbinden.

## § 13 — Widerhandlungen {#art_13}

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

## § 14 — Strafbestimmungen {#art_14}

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft.
2 Richterliche Strafentscheide und Erledigungsverfügungen sind dem zuständigen Departement mitzuteilen.

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## § 15 — ⁸ Rechtsmittel {#art_15}

Verwaltungsverfügungen, die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erlassen werden, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

## § 16 — Aufhebung bisherigen Rechts und von öffentlichen Wegen {#art_16}

¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom 5. Januar 1982 über eine Planungszone Lauerzersee aufgehoben. ⁹
² Öffentliche Wege innerhalb des Schutzgebietes, die im Schutzplan nicht aufgeführt sind, werden aufgehoben.

## § 17 — Inkrafttreten {#art_17}

¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Sie tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. ¹⁰

¹ GS 17-626 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SRSZ 720.110.
³ SR 700.
⁴ SR 747.201.
⁵ SRSZ 784.210.
⁶ SRSZ 720.110.
⁷ SRSZ 721.110.
⁸ Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁹ GS 17-349, 410, 517.
¹⁰ Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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