# Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm

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(Vom 6. September 2007)

Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz,²

gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,³ auf § 13 der Strassenverordnung vom 15. September 1999,⁴ auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992,⁵ auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966⁶ sowie auf die Bundesverordnungen über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992,⁷ über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991,⁸ über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. September 1994⁹ und über den Schutz von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1. Mai 1996,¹⁰

verordnet:

## I. — Zweck und Geltungsbereich {#art_i}

## § 1 — Zweck und Schutzziele {#art_1}

1. Diese Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Moorlandschaft Nr. 1 Rothenthurm.
2. Die Moorlandschaft mit offenen Hochmoor-, Zwischenmoor-, Ried- und Auenbereichen, Trockenstandorten sowie den typischen Sukzessionsstadien soll als Lebensraum der darin typisch vorkommenden Pflanzen- und Tierwelt und in ihrer landschaftlichen Eigenart erhalten, gepflegt und gefördert werden.
3. Dazu sollen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung insbesondere:
a) eine extensive landwirtschaftliche Nutzung und eine standortangepasste Waldpflege gefördert werden;
b) Fliessgewässer ökologisch aufgewertet und fischgängig gemacht werden;
c) Kulturobjekte und besondere Landschaftselemente erhalten werden; und
d) die Besucher gelenkt und über den Schutz der Moore und der Moorlandschaft informiert werden.

## § 2 — ¹¹ Zoneneinteilung und Geltungsbereich {#art_2}

¹ Das Gebiet wird in folgende Zonen unterteilt:

Empfindlichkeitsstufe¹²

|  a) | Naturschutzzone A | II  |
| --- | --- | --- |
|  b) | Landschaftsschutzzone B | II  |
|  c) | Strassenkorridor C | III  |
|  d) | Waldzone D | II  |
|  e) | Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E | III  |

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2 Der Nutzungsplan Massstab 1:5 000 vom 9. Februar 2011 ist Bestandteil dieser Verordnung. Er legt den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft und der verschiedenen Zonen fest.
3 Die Grenzen des Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.

## II. — Allgemeine Bestimmungen {#art_ii}

## § 3 — Grundsatz {#art_3}

1 Im Schutzgebiet sind alle Vorkehrungen gestattet, die den Schutzzielen nicht entgegenstehen.
2 Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die dafür nötige Infrastruktur bleiben gewährleistet, sofern sie geltendem Bundesrecht nicht widersprechen.
3 Zwischen dem zuständigen Departement sowie einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern können im Rahmen der Schutzziele von den Schutzvorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

## § 4 — ¹³ Allgemeine Verhaltensvorschriften {#art_4}

1 Im Schutzgebiet ist untersagt:
a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;
b) das Feuermachen, ausgenommen an den fest eingerichteten und markierten Feuerstellen und im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausserhalb der Naturschutzzone A;
c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;
d) das freie Laufenlassen von Hunden,
e) das Reiten und Rad fahren ausserhalb der markierten und befestigten Wege;
f) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;
g) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen;
h) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;
i) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, ausgenommen in der Zone E, im Wald, im Hofraum und in den bestehenden Gärten.
2 Das Befahren der im Nutzungsplan mit einem Fahrverbot gekennzeichneten Strassen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst öffentlicher oder privater Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote werden mit dem Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (Signal 2.14¹⁴) an den im Nutzungsplan bezeichneten Standorten angezeigt und mit der Zusatztafel «Land- und Forstwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.
3 Die im Nutzungsplan bezeichneten Radwege sind für Radfahrer besonders geeignete Routen.

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## § 5 — Besucherlenkung und Information {#art_5}

1. Das zuständige Departement erlässt in Zusammenarbeit mit den interessierten Gemeinden, Amtsstellen, Organisationen und Grundeigentümern Konzepte zur Besucherlenkung für die verschiedenen Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Im Rahmen der Schutzziele können in den Konzepten Ausnahmen von den Vorschriften in den einzelnen Zonen vorgesehen werden.
2. Namentlich aus besonderen Schutzgründen oder zu Gunsten der landwirtschaftlichen Nutzung kann die öffentliche Begehbarkeit bestehender Wege geändert oder können neue Wege angelegt werden.
3. Die Besucher sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Moorlandschaft und über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.

## § 6 — Langlaufsport {#art_6}

1. Das Ausüben des Langlaufsports ist bei geschlossener Schneedecke gestattet. Das maschinelle Präparieren der Loipen erfolgt nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement. Der Einsatz von Schneeverfestigungsmitteln ist untersagt.
2. Die Linienführung der Loipen ist zwischen dem zuständigen Departement und den Organisatoren abzusprechen.
3. Die Organisatoren sind verpflichtet, Loipenmarkierungen, Hilfsbrücken und Abfälle am Saisonende, in der Regel bis zum 15. März zu beseitigen.

## § 7 — Bauten und Anlagen {#art_7}

1. Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen, die Vornahme von Bodenveränderungen sowie Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen. Sie bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2. Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditionellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.
3. Im Übrigen gelten die Planungs- und Bauvorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde.

## § 8 — 15 Bewirtschaftung {#art_8}

1. Eine den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2. Untersagt sind:
a) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet;
b) das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen Elementen;
c) das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten;

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d) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland, ausgenommen das Neuansäen von Wiesland in der Zone E;
e) das Ausbringen von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln;
f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.
3 Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungsverträge gehen vor.

## § 9 — Grabenunterhalt {#art_9}

1 Entwässerungsgräben dürfen in Übereinstimmung mit den Schutzzielen unterhalten werden.
2 Im Einzelnen richtet sich der Grabenunterhalt nach den besonderen Weisungen des zuständigen Departements.

## § 10 — Gewässerrenaturierung {#art_10}

1 Gewässerrenaturierungen werden in allen Zonen gefördert.
2 Namentlich an den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen soll die Fischgängigkeit der Gewässer wiederhergestellt werden.

## III. — Sondervorschriften für einzelne Zonen {#art_iii}

## § 11 — Naturschutzzone A {#art_11}

a) Zweck und Nutzungsvorschriften

1 Die Naturschutzzone A bezweckt Erhaltung und Förderung von Hoch- und Heidemooren, Flachmooren, Seggenriedern, Streuland, Trockenstandorten, Bruchwäldern und offenen Auenbereichen. Beeinträchtigte Flächen sollen in einen möglichst naturnahen Zustand zurückgeführt werden.
2 Sofern die Bewirtschaftungsverträge nichts anderes vorsehen, gelten folgende Nutzungsvorschriften:
a) Verbot von Nutzungsintensivierungen (Entwässerungen, Terrainveränderungen etc.);
b) Weideverbot;
c) allgemeines Düngeverbot und Verbot der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel;
d) Streuland: höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 1. September bis 15. März;
e) Trockenstandorte: ein- bis zweimalige Mahd ab dem 1. Juli.
f) die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass die Vegetationsdecke geschont wird;
g) Verbot für das Sammeln von Beeren und Pilzen.
3 Die Rückführung der im Nutzungsplan speziell bezeichneten Flächen wird mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich geregelt.

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## § 12 {#art_12}

b) Bauten und Anlagen

1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen sind unter Vorbehalt von Abs. 2 verboten. Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie die Schutzziele nicht zusätzlich beeinträchtigen.

2 Soweit es der Aufrechterhaltung der Schutzziele dient, sind im Rahmen der übrigen Bestimmungen zulässig:

a) das Errichten und Ändern der im Nutzungsplan bezeichneten Wanderwege;
b) Anlagen zur Hochmoorregeneration in den im Nutzungsplan bezeichneten Bereichen;
c) Anlagen, die der Lenkung und der Information der Besucher sowie einer geordneten Benutzung des Gebietes dienen, an den im Nutzungsplan bezeichneten Orten.

## § 13 {#art_13}

c) Betreten

1 Die Zone A darf vom 16. März bis zum 10. November nur auf den markierten, im Nutzungsplan speziell bezeichneten Wegen betreten werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für saisonal gesperrte Wege gemäss Nutzungsplan.

2 Davon ausgenommen sind:

a) Grundeigentümer, Bewirtschafter sowie Unterhaltsequipen öffentlicher und privater Werke zur Erreichung ihrer Grundstücke oder Anlagen;
b) Jäger für die Ausübung der Patentjagd nach Massgabe der Jagdvorschriften;
c) Fischer zur Ausübung der Patentfischerei nach Massgabe der Fischereivorschriften, ausgenommen in den fischereilichen Schongebieten;
d) die Wildhut und Forstorgane sowie weitere vom zuständigen Departement bezeichnete Aufsichtsorganen.

## § 14 {#art_14}

Landschaftsschutzzone B
a) Zweck und Nutzungsvorschriften

1 Die Landschaftsschutzzone B bezweckt die Erhaltung des Landschaftsbildes (inkl. der traditionell genutzten Wölbäcker) und die Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutzzone A. Die Extensivierungsflächen dienen der Erhaltung und Förderung langjähriger Wiesen mit Arten von Mooren, Trockenstandorten und extensiv genutzten Auenrandbereichen sowie der Biotopvernetzung.

2 Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen der Schutzziele gewährleistet. Nutzungsintensivierungen sind verboten.

3 In Flächen mit vertraglicher Extensivierung gelten zusätzlich die folgenden Nutzungsvorschriften:

a) Verbot der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen in den seit vor 1985 bestehenden Pflanzgärten (Wölbäcker);
b) Ausschliessliche Verwendung von Mist als Dünger;
c) Weideverbot, mit Ausnahme der ab 1. September gestatteten Herbstweide.

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## § 15 {#art_15}

b) Extensivierungen

1. Wo im Nutzungsplan Extensivierungsflächen vorgesehen sind, kann das zuständige Departement mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern freiwillige Nutzungsextensivierungen vereinbaren. Solche Extensivierungen werden mit Beiträgen gefördert.
2. Extensivierungen ausserhalb dieser Flächen werden mit Beiträgen gefördert, wenn sie im Rahmen eines Vernetzungsprojektes nach der Öko-Qualitätsverordnung des Bundes¹⁶ erfolgen.
3. Wird ein freiwilliger Extensivierungsvertrag aufgelöst, so darf die ursprüngliche Nutzung wieder aufgenommen werden. Die ursprüngliche Nutzung ist im Vertrag festzuhalten.

## § 16 {#art_16}

Strassenkorridor C

1. Der Strassenkorridor C legt den Strassenraum für die Hauptstrasse Nr. 8, ihre Nebenanlagen sowie für deren Verlegung fest.
2. In dem im Nutzungsplan bezeichneten Bereich soll eine Wildtierunterführung angelegt werden.

## § 17 {#art_17}

Waldzone D

1. Die Pflege der Waldzone D richtet sich nach den regionalen Waldplänen, welche die Schutzziele zu berücksichtigen haben. Über Zielkonflikte entscheidet der Regierungsrat.
2. Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehalten.

## § 17a — ¹⁷ {#art_17a}

Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E

1. In der Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E sind alle Vorkehren zulässig, die für den Unterhalt der ausserhalb der Moorlandschaft angrenzenden Schulanlage notwendig sind und den Schutzzielen nicht widersprechen.
2. Insbesondere unzulässig sind Vorkehren, welche die angrenzende alte Letztere beeinträchtigen.

## § 18 {#art_18}

Pufferzonen

1. An den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen sind ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden.
2. Das zuständige Departement regelt Ausscheidung und Nutzung der Pufferzonen mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich.
3. Besteht Uneinigkeit bezüglich der ökologisch ausreichenden Pufferzonen, so ermittelt sie das zuständige Departement aufgrund standardisierter Vegetations-erhebungen oder Bodenprobenuntersuchungen.

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## IV. — Verträge {#art_iv}

## § 19 — Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge {#art_19}

¹ In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern ein Bewirtschaftungs- oder Abgeltungsvertrag abgeschlossen werden.

² Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement. Davon ausgenommen sind Verträge über freiwillige Extensivierungen gemäß § 15 Abs. 1.

## § 20 — Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen {#art_20}

Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und Abgeltungen richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht.

## V. — Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_v}

## § 21 — Zuständigkeit und Aufgabenübertragung {#art_21}

¹ Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Gemeinden und interessierten Organisationen zusammen.

² Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat mindestens die Aufgaben des Dritten und die Beitragsleistung des Gemeinwesens festzulegen.

## § 22 — Ersatzvornahme {#art_22}

Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichtigen.

## § 23 — Wiederherstellung {#art_23}

¹ Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.

² Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

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## § 24 — Ausnahmen {#art_24}

Das zuständige Departement kann Ausnahmen von dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutz- zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturge- fahren erfordert.

## § 25 — ¹⁸ Rechtsschutz {#art_25}

Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können nach Massgabedes Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 angefochten werden.

## § 26 — ¹⁹ Strafbestimmungen {#art_26}

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer widerrechtlich

a) Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder erneuert oder Bodenveränderungen vornimmt (§§ 7 und 12);
b) das Schutzgebiet befährt oder betritt (§ 13);
c) die in §§ 4, 8, 9, 11, 14 und 17a erlassenen Schutzvorschriften verletzt.

## § 27 — Modellflugplatz {#art_27}

¹ Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung darf der bestehende Modellflugplatz im Wolfschachen nicht mehr betrieben werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.
² Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die bestehende Flugplatzanlage (inkl. Parkplätze) zurückgebaut und die baulichen Massnahmen zur Regeneration der betroffenen Hochmoorflächen ausgeführt worden sein.
³ Bis zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung darf der Modellflugplatz im Wolfschachen mit folgenden Einschränkungen betrieben werden:

a) die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten;
b) es sind nur lärmarme Modellflugzeuge zugelassen.

## § 28 — Flächenabtausch {#art_28}

Die Teilparzellen KTN 1103.48 bis 1103.57 im Tubenmoos (Einsiedeln) werden vom Bundesrat aus dem Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung entlassen. Sie können nach dem entsprechenden Bundesratsbeschluss und der Inkraftsetzung des Nutzungsplanes intensiviert, d.h. einer Nutzung gemäß den Bestimmungen der Landschaftsschutzzone B zugeführt werden. Als Kompensation sind nachstehend aufgeführte Flächen wie folgt rückzuführen bzw. zu extensivieren:

a) Die auf Parzelle KTN 1040 (Einsiedeln) bezeichneten Rückführungsflächen sind zu Streue zurückzuführen. Die Nutzungsumstellung bzw. die entsprechende vertragliche Regelung hat zum Zeitpunkt der Intensivierung zu erfolgen.

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b) Die auf Teilparzellen 1040.21, 1040.37 und 1040.50 (Einsiedeln) bezeichneten Extensivierungsflächen müssen ab dem Zeitpunkt der Intensivierung als wenig intensiv genutztes Wiesland im Sinne der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998¹² bewirtschaftet werden. Ihre Extensivierung ist nicht freiwillig und kann nicht rückgängig gemacht werden.

## § 29 — Aufhebung bisherigen Rechts und von öffentlichen Wegen {#art_29}

¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung zum Schutze der Hochmoorebene Biberbrugg-Rothenthurm vom 22. März 1988¹⁴, die Verordnung zum Schutze des Südteiles (Gemeindegebiet Rothenthurm) der Hochmoorebene Biberbrugg-Rothenthurm vom 28. März 1995¹⁵ und der Nutzungsplan Ausbau Hauptstrasse Nr. 8, Zweite Altmatt – Dritte Altmatt Süd vom 23. Mai 2006 aufgehoben.

² Öffentliche Wege innerhalb der Schutzgebiete, die im Schutzplan nicht als öffentlich begehbar gekennzeichnet sind, werden aufgehoben. Öffentliche Wegrechte gemäss Wegrodel bleiben bestehen, ausgenommen sind die zeitlichen Einschränkungen gemäss Schutzplan.

## § 30 — Inkrafttreten {#art_30}

¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

² Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2007²⁰ in Kraft gesetzt.

¹ GS 21-142 mit Änderungen vom 9. Februar 2011 (GS 23-1) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

² Ingress in der Fassung vom 9. Februar 2011.

³ SRSZ 400.100.

⁴ SRSZ 442.110.

⁵ SRSZ 721.110.

⁶ SR 451.

⁷ SR 451.31.

⁸ SR 451.32.

⁹ SR 451.33.

¹⁰ SR 451.35.

¹¹ Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2011.

¹² Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.

¹³ Abs. 1 Bst. i in der Fassung vom 9. Februar 2011.

¹⁴ Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

¹⁵ Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 9. Februar 2011.

¹⁶ SR 910.14.

¹⁷ SR 910.13.

¹⁸ SRSZ 234.110.

¹⁹ GS 17-767.

²⁰ GS 19-37.

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17 Neu eingefügt am 9. Februar 2011.
18 Fassung vom 17. Dezember 2013.
19 Bst. c in der Fassung vom 9. Februar 2011.
20 Abl 2007 1623; Änderungen vom 9. Februar 2011 am 15. Februar 2011 (Abl 2011 278) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.