# Jagd- und Wildschutzgesetz

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Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG)¹

(Vom 25. Mai 2016)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Aufgaben des Staates {#art_1}

Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Erhaltung gesunder Wildbestände, des Wildlebensraums und dessen Vernetzung;
b) die Erhaltung der geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel;
c) die Regelung und Überwachung der Jagd sowie die Organisation der Wildhut;
d) die Begrenzung der von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren;
e) die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd.

## § 2 — Jagdregal und Jagdsystem {#art_2}

¹ Die Jagd ist ein Regal des Kantons. Er verfügt im Rahmen der Bundesgesetzgebung über alle jagdbaren und geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel.
² Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

## II. — Organisation und Zuständigkeiten {#art_ii}

## § 3 — ² Regierungsrat {#art_3}

¹ Der Regierungsrat erfüllt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
² Der Regierungsrat ist zuständig für:
a) den Erlass von Schutzbestimmungen für kantonal gefährdete Tierarten;
b) den Erlass von Vorschriften über die Jagdprüfung und über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden;
c) die Bewilligung des Abschusses einzelner Schaden stiftender geschützter Tiere und deren Bestandesregulierung, ausgenommen geschütztes Schalenwild;
d) die Bewilligung zur Aussetzung einheimischer wildlebender Säugetiere und Vögel;

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e) Vernehmlassungen zuhanden des Bundes zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können;
f) die Mitwirkung an der Ausscheidung von Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservaten in der Zuständigkeit des Bundes;
g) den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
h) die Ernennung der Jagd- und der Jagdprüfungskommissionsmitglieder;
i) die Ausscheidung von Wildtierkorridoren, die in Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind.

## § 4 — ³ Departement {#art_4}

1 Dem zuständigen Departement obliegt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.
2 Es ist zuständig für:
a) den Erlass der jährlichen Jagdvorschriften, insbesondere der jährlichen Streckenvorgabe, räumlich differenzierter jagdplanerischer Massnahmen und der Wildvorweis- und Abschusskontrollpflicht der Jäger;
b) den Erlass der Vorschriften für Hegeabschüsse von geschütztem Schalenwild;
c) die Ausscheidung von kantonalen Jagdanngebieten, Wasser- und Zugvogelreservaten im Rahmen von kantonalen Nutzungsplanverfahren;
d) die Anerkennung von ausserkantonalen und ausländischen Jagdprüfungen, sofern die ausländischen Jägerprüfungen dieselben Anforderungen wie die schweizerische Jagdprüfung erfüllen.

## § 5 — ⁴ Amt {#art_5}

1 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) Organisation, Führung und Ausrüstung der Wildhüter;
b) die Instruktion und die Beaufsichtigung der Jäger;
c) die Erteilung der Patente, die Patentverweigerungen und den Entzug von Jagdberechtigungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter;
d) die Erarbeitung von jagdlichen und wildbiologischen Grundlagen, die für den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Wildbestands und für die weidmännische Jagdausübung notwendig sind;
e) die Abfassung von Rechenschafts- und Jahresberichten sowie die Abrechnungen über die eidgenössischen Jagdanngebiete und die Vereinbarungen mit dem Bund;
f) die Führung einer Liste der im Kanton wohnhaften Personen, die geschützte Tiere präparieren sowie die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten geschützter Tiere;
g) die Anordnung von Massnahmen gegen einzelne Tiere jagdbarer Arten;
h) die Erteilung von Bewilligungen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel;
i) das Einfordern von Schadenersatz für Schäden, die dem Kanton durch Vergehen oder Übertretungen gemäss Jagdgesetzgebung entstanden sind.

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## § 6 — 5 Jagdkommission {#art_6}

a) Zusammensetzung

1 Die Jagdkommission besteht aus:
a) dem Vorsteher des zuständigen Departements, der den Vorsitz führt;
b) dem Vorsteher des zuständigen Amtes;
c) dem Jagdverwalter, als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht;
d) sieben durch den Regierungsrat zu ernennende Mitglieder, wobei die Wildhüter, der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümer, die Landwirtschaft, sowie die kantonalen Schutzverbände mit je einer Person und der kantonale Patentjägerverband mit zwei Personen vertreten sind.
2 Bei Bedarf können für einzelne Beratungsgegenstände Dritte beigezogen werden.

## § 7 — b) Aufgaben {#art_7}

Der Jagdkommission obliegen:
a) die Beratung des Vorstehers des zuständigen Departements betreffend Jagd, Wild- und Artenschutz;
b) die Behandlung der Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgaben einem kommissionseigenen, nach Schutz- und Nutzinteressen paritätisch zusammengesetzten Ausschuss übertragen.

## § 8 — 6 Jagdprüfungskommission {#art_8}

1 Die Jagdprüfungskommission besteht aus:
a) dem Jagdverwalter, welcher den Vorsitz führt;
b) fünf vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannten Mitgliedern.
2 Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung gemäss den geltenden Jagdprüfungsvorschriften.
3 Sie kann die Durchführung des Jagdlehrganges Dritten übertragen.

## § 9 — 7 Jagdpolizei {#art_9}

1 Die Jagdpolizei wird durch die kantonale Wildhut und die Polizei ausgeübt. Sie sind Organe der gerichtlichen Polizei.
2 Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt:
a) sich die Ausweise vorzeigen zu lassen;
b) Wild, Jagdpatente sowie jegliche Waffen, Munition und Jagdgeräte zu kontrollieren und bei Gefahr oder begründetem Verdacht auf eine Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung sicherzustellen;
c) bei begründetem Verdacht auf eine Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung die angehaltene Person zu verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen sowie Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3 Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleiben administrative Massnahmen nach § 63a.

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## III. — Jagdausübung {#art_iii}

### A. Jagdberechtigung

## § 10 — Voraussetzungen {#art_10}

Voraussetzungen zur Jagdberechtigung sind:

a) jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr;
b) gültige, vom Kanton Schwyz anerkannte Jagdprüfung;
c) keine Verweigerungsgründe nach den §§ 23 und 25;
d) Ausweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

## § 11 — Gültigkeitsdauer {#art_11}

Die Jagdberechtigung verliert ihre Gültigkeit:

a) wenn die Jagd während mehr als zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist, wobei die Tätigkeit als Wildhüter der Jagdausübung gleichgestellt ist;
b) wenn die Jagdberechtigung durch den Richter oder vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter entzogen worden ist.

## § 12 — 8 Entzug der Jagdberechtigung {#art_12}

Die Jagdberechtigung wird vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Jagdberechtigte:

a) vorweisungspflichtiges Wild in Umgehung der Kontrollpflicht als Jagdberechtigter oder Gehilfe liegen lässt, wegschafft, verheimlicht oder verwertet oder den Versuch dazu unternimmt;
b) ein in Art. 17 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)⁹ genanntes Vergehen begeht.

## § 13 — 10 Wiedererlangen der Jagdberechtigung {#art_13}

1. Beim Entzug der Jagdberechtigung nach § 12 Bst. a kann die Jagdberechtigung erst durch das erneute Bestehen des vollständigen Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung wieder erworben werden.
2. Beim Entzug der Jagdberechtigung nach § 12 Bst. b kann die Jagdberechtigung erst durch das erneute Bestehen des ganzen oder eines Teils des Jagdlehrgangs wieder erworben werden. Das zuständige Amt bestimmt im Einzelfall die zu bestehenden Prüfungsfächer.

### B. Patente

## § 14 — 11 Grundsatz {#art_14}

1. Jagdpatente sind persönlich, nicht übertragbar und werden nur an Personen abgegeben:

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a) die im Kanton Schwyz jagdberechtigt sind;
b) gegen die keine Patentverweigerungs- oder entzugsgründe nach den §§ 23 und 25 vorliegen und
c) die sich im Rahmen der Einreichung des Patentgesuchs verpflichtet haben, die jährlichen Jagdvorschriften einzuhalten.

2 Sie sind für ein Jagdjahr im ganzen für die Jagd offenen Kantonsgebiet gültig und müssen jährlich erneuert werden.
3 Sie sind bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Jagdpolizeiorganen und den an den Grundstücken Berechtigten, auf deren Gebiet die Jagd ausgeübt wird, vorzuweisen.

## § 15 — Patentarten {#art_15}

1 Es werden folgende Patente ausgestellt:
a) Patent I: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Gamswild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse;
b) Patent II: Niederwildjagd auf alles jagdbare Nieder- und Wasserwild, Füchse und Dachse, ausgenommen Schwarzwild;
c) Patent III: Haarraubwildjagd;
d) Patent IV: Jagd auf Wasserwild;
e) Patent V: Jagd auf Schwarzwild.

2 Das Patent I Hochwildjagd kann je nach jagdplanerischer Notwendigkeit auch als zwei separate Patente wie folgt abgegeben werden:
a) Patent Ia: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse;
b) Patent Ib: Hochwildjagd auf jagdbares Gamswild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse.

## § 16 — Patentgebühren {#art_16}

a) Grundsatz

1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente und Gästekarten fest.
2 Die Patentgebühren haben zusammen mit den übrigen Erträgen des Jagdregals mittelfristig den Aufwand für die Jagd und die Wildhut vollumfänglich zu decken.

## § 17 — b) Rahmenansätze {#art_17}

1 Für die Patentgebühren gelten folgende Rahmenansätze:
a) Patent I Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
b) Patent II Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
c) Patent III Fr. Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
d) Patent IV Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
e) Patent V Fr. 400.-- bis Fr. 700.--.

2 Werden die Patente Ia und Ib gemeinsam gelöst, ist dafür eine Gebühr im Rahmenansatz von Abs. 1 Bst. a vorzusehen.
3 Die Gebühren für Patent III entfallen, sofern Patent I, II oder V vorgängig gelöst wird.

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## § 18 {#art_18}

Ausserkantonale Patentbewerber

1. Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen die vierfache Patentgebühr.
2. Patentbewerber, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mindestens sechs Monate Wohnsitz im Kanton Schwyz haben, sind den ausserkantonalen Patentbewerbern gleichgestellt.

## § 19 — 12 {#art_19}

Pflichten des Patentinhabers

Der Inhaber eines Jagdpatents ist verpflichtet:
a) angeordnete administrative Pflichten sowie angeordnete Wildvorweis- und Abschusskontrollpflichten termingerecht, wahrheitsgetreu und vollständig wahrzunehmen;
b) bei der Wildschadenverhütung, der Hege und bei der Bekämpfung von Tier-seuchen mitzuhelfen;
c) dem zuständigen Amt mitzuteilen, wenn sich bezüglich der Patentverweigerungsgründe Änderungen ergeben;
d) die Jagd weid- und tierschutzgerecht auszuüben;
e) den periodischen Treffsicherheitsnachweis zu erbringen;
f) Jagdhunde nur gemäss § 33 einzusetzen.

## § 20 {#art_20}

Kontingentierung

Das zuständige Departement kann:
a) Höchstzahlen für die Patentarten, in erster Linie für die an ausserkantonale Jäger erteilten Patente, festlegen, wenn ein übermäßiger Jagddruck entsteht;
b) Patentarten nach Anzahl oder Art der Wildtiere einschränken, wenn hegerische oder jagdplanerische Massnahmen dies erfordern.

## § 21 {#art_21}

Gästekarten

1. Die Gästekarte erlaubt jagdberechtigten Personen die Teilnahme an der ordentlichen Jagd im Beisein eines Gastgebers, der Inhaber des entsprechenden Jagdpatents ist.
2. Sie berechtigt zum Abschuss von:
a) jagdbarem Gams- und Rehwild, für das der Jagdpatentinhaber oder ein anderer anwesender Jäger seine Abschussberechtigung (Marke) zur Verfügung stellt;
b) jagdbarem Haarraubwild.
3. Erlegte Tiere gemäss Abs. 2 Bst. a sind unmittelbar nach dem Abschuss durch den Patentinhaber mit dessen Marke zu kennzeichnen.

## § 22 {#art_22}

Erteilung und Abgabe von Patenten und Gästekarten

1. Das zuständige Amt kontrolliert die eingereichten Gesuche, holt bei Bedarf Informationen bei den mitwirkungspflichtigen Bewerbern oder den zuständigen kantonalen und kommunalen Amtsstellen ein und erteilt die Patente.
2. Es gibt die Patente und Gästekarten ab oder kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

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3 Wird die Abgabe Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung mindestens deren Aufgaben und die Beitragsleistungen des Kantons festzulegen.

## § 23 — 13 Patentverweigerung und -widerruf {#art_23}

1 Zum Bezug eines Patentes nicht berechtigt sind Bewerber:
a) welchen die Jagdberechtigung entzogen ist;
b) die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, bis fünf Jahre nach Beendigung des Strafvollzuges;
c) die geschuldete Jagdbussen, Wertersatz, Verfahrenskosten oder Patentgebühren noch nicht bezahlt haben;
d) die wegen physischer und psychischer Beeinträchtigungen keine Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung, die Einhaltung der Jagdvorschriften oder die Waffenhandhabung bieten;
e) die nicht im Besitz einer Waffe sein dürfen;
f) welche falsche Angaben zu ihren Personalien oder ihrer Jagdberechtigung machen;
g) die den periodischen Treffsicherheitsnachweis nicht erbracht haben.

2 Für mindestens zwei Jahre nicht zum Bezug eines Patents berechtigt sind Bewerber:
a) die wegen unsachgemässem Umgang mit Waffen einen Unfall oder Schaden verursacht haben und deswegen verurteilt wurden, soweit nicht die Jagdberechtigung entzogen wurde;
b) die wegen Verstößen gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt worden sind;
c) die wegen einer Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung rechtskräftig verurteilt wurden.

3 Das Patent wird umgehend widerrufen und im Folgejahr verweigert, wenn dem Bewerber:
a) vorsätzliche Verletzungen der Pflichten gemäss § 19 nachgewiesen werden;
b) wiederholt fahrlässige Verletzungen der Pflichten gemäss § 19 nachgewiesen werden und er deswegen vom Amt schriftlich verwarnt wurde.

## § 24 — Meldepflichten und Dateneinsichtsrechte {#art_24}

1 Das zuständige Amt ist berechtigt in Erfüllung seiner Aufgaben bei den zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte über Patentbewerber einzuholen hinsichtlich von:
a) Vorstrafen und hängigen Strafverfahren;
b) Erwachsenenschutzmassnahmen;
c) Hinderungsgründen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG).¹⁴

2 Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt die Auskünfte zu erteilen.

3 Ändern sich die Verhältnisse hinsichtlich der Auskunft über den einzelnen Patentinhaber während der Jagd, hat die angefragte kantonale oder kommunale Stelle dies von sich aus dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.

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## § 25 — 15 Kontrolle und Nachweise {#art_25}

1 Das zuständige Amt ist jederzeit berechtigt, zur Überprüfung der Patentverweigerungs- oder Widerrufsgründe oder der Teilnahmevoraussetzungen am Jagdlehrgang Nachweise vom Jäger einzufordern.
2 Es kann bei Verdacht auf physische und psychische Beeinträchtigungen, die keine Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung bieten, vom Jäger nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen. Der Vertrauensarzt ist in diesem Umfang vom Arztgeheimnis entbunden.
3 Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann das Patent verweigert oder widerrufen sowie die Teilnahme am Jagdlehrgang untersagt werden.

## § 26 — 16 Vorsorglicher Patententzug {#art_26}

1 Die Jagdpolizeiorgane entziehen dem Patentinhaber das Patent vorsorglich:
a) bei Wilderei;
b) nach Vorfällen, bei denen ein Patentinhaber bei der Ausübung der Jagd Dritte oder Sachwerte gefährdet hat;
c) wenn ein Patentverweigerungsgrund nach der Patenteilung eintritt.
2 Nach einem vorsorglichen Patententzug darf der betroffene Patentinhaber die Jagd nicht wieder aufnehmen.
3 Das zuständige Amt ist ermächtigt, das Jagdpatent so lange zurück zu halten, bis der Vorfall geklärt ist oder allfällige strafrechtliche oder administrative Massnahmen rechtskräftig sind. Das entsprechende Verfahren ist unmittelbar einzuleiten.

C. Jagdausbildung

## § 27 — 17 Jagdlehrgang {#art_27}

1 Zum Jagdlehrgang wird zugelassen wer:
a) bei Kursbeginn das 18. Altersjahr erfüllt hat und
b) die Bedingungen zum Erwerb eines Jagdpatents gemäss § 10 Bst. c und d erfüllt.
2 Wer bei der Anmeldung für den Jagdlehrgang falsche Angaben macht, wird von der Teilnahme ausgeschlossen.
3 Das zuständige Amt kann die Anzahl zugelassener Jagdlehrgangsteilnehmer beschränken.

## § 28 — 18 Jagdprüfung {#art_28}

1 Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung ist die Absolvierung des Jagdlehrganges.
2 Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen Schiessprüfung, einer praktischen Prüfung zur Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd sowie aus einer theoretischen Prüfung. Sie hat dem schweizerischen Ausbildungsstandard zu genügen.
3 Wird die Jagdprüfung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen absolviert, ist sie ungültig. Die Ungültigkeit einer Jagdprüfung ist per Verfügung festzustellen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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# D. Jagdausübung

## § 29 — Jagdzeiten {#art_29}

Die Jagd- und Schussabgabezeiten sowie die Schonzeiten werden vom zuständigen Departement in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.

## § 30 — Jagdbare Arten {#art_30}

Das zuständige Departement regelt die Jagd auf jagdbare Arten in den jährlichen Jagdvorschriften.

## § 31 — ¹⁹ Jagdwaffen, Munition und Ausrüstung {#art_31}

a) Zulässigkeit

1. Das zuständige Departement bestimmt in den jährlichen Jagdvorschriften die erlaubten Jagdwaffen, die dazugehörige Munition, die Hilfsmittel und die Ausrüstung, insbesondere die vorschriftsgemäße Kennzeichnung der Jäger und Jagdbeteiligten.
2. Die Jagdwaffen haben im Hinblick auf die Auftreffenergie und Ballistik sowie auf die Schussdistanzen eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen und in einem schiesstüchtigen Zustand zu sein.
3. Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann das zuständige Departement unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung ausnahmsweise die Verwendung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte bewilligen.

## § 32 — b) Einschiessen und Mittragen von Waffen {#art_32}

1. Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen ist nur auf bewilligten Anlagen gestattet. Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei Problemen mit der Waffe.
2. An Schontagen ist das Mittragen von Jagdwaffen ausschließlich zwecks sicheren Deponierens für die am Folgetag aufzunehmende Jagd erlaubt.

## § 33 — ²⁰ Jagdhunde {#art_33}

a) Zulassung und Einsatz

1. Auf der Jagd dürfen nur Jagdhunde eingesetzt werden. Als Jagdhunde gelten alle Jagdhunderassen gemäss der Definition des Internationalen Kynologischen Verbandes (FCI) und deren Mischlinge, die über eine bestandene Ablege- und Gehorsamsprüfung oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung verfügen.
2. Für deren Einsatz gelten zudem folgende Einschränkungen:
a) auf der Hochwildjagd dürfen nur Jagdhunde des Schweisshundepiketts mitgeführt werden;
b) auf der Niederwildjagd sind lautjagende Jagdhunde zugelassen, sofern sie über einen Lautnachweis oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung verfügen;
c) auf der Bau-, Wasserwild-, Schneehasen- sowie Schwarzwildjagd sind alle Jagdhunde zugelassen, sofern sie über eine anerkannte Prüfung im entsprechenden Einsatzbereich verfügen;

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d) für die Nachsuche zugelassen sind Jagdhunde des Schweisshundepikett-dienstes, sowie nach vorgängiger Zustimmung des Wildhüters Hunde, die über die erforderliche anerkannte Prüfung verfügen.

3 Die Jagdhunde sind unter Vermerk zur jeweiligen Aus- und Weiterbildung im Patent einzutragen und vorschriftsgemäß zu kennzeichnen. Die gültigen Prüfungsausweise und weiteren Nachweise sind beim Einsatz mitzuführen.

4 Der Regierungsrat regelt die Prüfungsanforderungen und Einzelheiten des Einsatzes im Sinne einer tierschutzgerechten Jagd.

## § 34 — b) Organisation und Ausbildung {#art_34}

Das zuständige Amt:

a) organisiert einen kantonalen Schweisshundepikettdienst;

b) stellt Leistung und Qualität mittels jährlicher Übungs- und Weiterbildungsangebote sicher und kann dazu mit Jägern und Dritten zusammenarbeiten;

c) kann Übungskurse und Prüfungen für die Bau-, Wasserwild- und Schwarzwild-jagd sowie für das Vorstehen und Apportieren anbieten oder Dritte damit beauftragen.

## § 35 — Falknerei {#art_35}

a) Grundsätze

1 Die Beizjagd sowie das freie Fliegenlassen von Greifvögeln sind grundsätzlich verboten.

2 Die falknerische Haltung von Greifvögeln kann bewilligt werden, sofern:

a) die Greifvögel zur Beizjagd gehalten werden;

b) eine Berechtigung zur Beizjagd vorliegt und

c) die Greifvögel die Möglichkeit zum Freiflug haben.

3 Die falknerische Haltung von Greifvögeln bedarf folgender Bewilligungen der zuständigen Stellen:

a) kantonale Berechtigung zur Falknerei;

b) kantonale Jagdberechtigung;

c) Sachkundenachweis für tierschutzgerechte Haltung von Greifvögeln;

d) Bewilligung zur Haltung von Greifvögeln.

## § 36 — b) Ausnahmen {#art_36}

1 Ausnahmebewilligungen zur Beizjagd oder zum freien Fliegenlassen von Greifvögeln können erteilt werden:

a) zur Vermeidung von Wildschäden;

b) zu Demonstrations- oder Veranstaltungszwecken.

2 Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind eine Schweizerische Falknerprüfung oder eine anerkannte falknerische Ausbildung sowie die Jagdberechtigung im Kanton Schwyz.

## § 37 — Transportmittel {#art_37}

a) Verwendung

1 Motorfahrzeuge dürfen als Transportmittel bis zur Aufnahme der Jagd verwendet werden und sind zu kennzeichnen.

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2 Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die Jagdausübung ist grundsätzlich untersagt.
3 Das zuständige Departement regelt die Ausnahmen in den jährlichen Jagdvorschriften.

## § 38 — b) Spezialfälle {#art_38}

1 Der Einsatz von Fahrzeugen auf Strassen und Fahrwegen im Fahrverbot ist für das Bergen von Schalenwild erlaubt.
2 Unter Vorbehalt der Jagd auf Wasserwild, der Baujagd, der Nachsuche durch Wildhüter oder Mitglieder des Schweisshundepiketts und des Bergens von erlegtem Schalenwild darf das Motorfahrzeug nach Aufnahme der Jagd gleichentags zur Jagdausübung nicht mehr benutzt werden.
3 Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug auf den vorherigen Standort zurück zu führen und die Jagd von dort aus wieder aufzunehmen.

## § 39 — Verbotene Methoden und Hilfsmittel {#art_39}

Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)²¹ sind nachfolgende Methoden und Hilfsmittel bei der Jagdausübung untersagt:

a) die Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang im Hinterland;
b) die Schussabgabe aus dem Motorfahrzeug unter Vorbehalt der Lusserjagd;
c) die Durchführung von Treib- und Drückjagd durch Personen, die weder im Besitz eines Jagdpatents oder einer kantonalen Treiberberechtigung sind, noch den Jagdlehrgang absolvieren;
d) jegliches Aufjagen des Wildes mit Gegenständen oder Treibschüssen;
e) die Ausübung der Jagd auf Skiern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln.

## § 40 — ²² Unweidmännisches Verhalten {#art_40}

Als unweidmännisch gilt und ist verboten:

a) das absichtliche Beschießen von spitzzustenendem oder wegflüchtendem Wild;
b) das Unterlassen der Nachsuche nach einer Schussabgabe bei der das Wild nicht aufgefunden werden kann;
c) das Unterlassen der unmittelbaren Meldung einer erfolglosen Nachsuche an den Wildhüter;
d) das Unterlassen der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes nach Vorgabe der Jagdverordnung;
e) gewalttätiges, ausfälliges Verhalten oder fahrlässige Gefährdung Dritter oder von Sachwerten während der Jagdausübung;
f) der irrtümliche Abschuss, der aus Grobfahrlässigkeit erfolgt, sowie wiederholte Irrtumsabschüsse in schwerwiegenden Fällen.

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## § 41 — Irrtums- und Fehlabschuss {#art_41}

a) Allgemeines Schalenwild

1 Wer geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt, wird durch die Jagdpolizeiorgane verzeigt.
2 Von einer Verzeigung des Erlegers wird abgesehen, wenn er:
a) das Tier irrtümlich erlegt hat;
b) es umgehend einem Kontrollorgan vorgewiesen hat;
c) den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert hat und
d) den vom zuständigen Amt nach aktuellem Marktpreis festgelegten Wertersatz bezahlt hat.

## § 42 — b) Führende Tiere {#art_42}

1 Anerkennt der Erleger eines führenden Tieres den Befund des Kontrollorgans über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so lässt das zuständige Amt das Gesäuge wissenschaftlich begutachten.
2 Bestätigt die Begutachtung den Befund über den Milchgehalt, trägt der Erleger die Untersuchungskosten, andernfalls gehen sie zulasten des Kantons.

## § 43 — ²³ Schutz von Besitz und Eigentum {#art_43}

1 Ohne die Bewilligung des Berechtigten darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Gebäuden und deren nächsten Umgebung, auf Friedhöfen, in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie bis nach der Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Gemüsepflanzungen.
2 Fehlschüsse auf nicht dem Jagdregal und der Jagdgesetzgebung unterliegende Tiere (z. B. Haustiere) oder der Beschuss von Dritteigentum sind unabhängig von Schäden oder der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Geschädigten unverzüglich der Wildhut oder dem zuständigen Amt zu melden.

## § 44 — Selbsthilfe {#art_44}

1 Zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen und sofern ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, ist es den Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten mit Bewilligung des zuständigen Amtes gestattet, Massnahmen gegen jagdbares Haarraubwild und Vogelarten gemäß der Jagdverordnung zu treffen.
2 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen dabei angewendet werden:
a) im Inneren von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild, sofern sie täglich kontrolliert werden;
b) jagdtaugliche Munition für den Abschuss der Vögel.
3 Mit der Kastenfalle eingefangenes Haarraubwild ist:
a) unverzüglich an einer geeigneten Stelle freizulassen; oder
b) falls keine Freilassung möglich ist, entsprechend der Tierschutzgesetzgebung zu töten und zu entsorgen.

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## IV. — Wildlebensräume, Wildschutz, Wildkrankheiten {#art_iv}

### A. Wildlebensräume

## § 45 — Schutz des Lebensraumes {#art_45}

Auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist im Rahmen von Planungen und Projekten Rücksicht zu nehmen.

## § 46 — Wildtierkorridore {#art_46}

##### a) Planung

1. Wildtierkorridore, die als überregional und regional eingestuft werden, sind durch den Regierungsrat raumplanerisch mittels Richt- und Nutzungsplanung und unter Einbezug der betroffenen Interessenvertreter sicherzustellen.
2. Sie sind zu erhalten oder mit entsprechenden Bauwerken und Leitstrukturen wie Über- und Unterführungen, Hecken und Feldgehölzen zu sanieren, falls sie bereits beeinträchtigt sind.
3. Insbesondere bei der Sanierung und beim Ausbau von Verkehrsträgern ist die Wiederherstellung der Wildtierkorridore in die Planung mit einzubeziehen.

## § 47 {#art_47}

##### b) Bauten und Anlagen

1. Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, welche die Erhaltung eines Wildtierkorridors konkret gefährden, ist nur zulässig, wenn daran ein gegenüber der ungeschmälerten Erhaltung des Wildtierkorridors gleich- oder höherwertiges nationales Interesse besteht.
2. Wenn ein nach Abs. 1 unzulässiges Projekt geeignetes Massnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigung eines Wildtierkorridors beinhaltet, kann das zuständige Amt eine Ausnahmebewilligung erteilen.

### B. Wildschutz

## § 48 {#art_48}

**Wildlebende Säugetiere und Vögel**

##### a) Einfangen und Halten

1. Das Einfangen wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die Haltung und Pflege geschützter wildlebender Säugetiere und Vögel bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amtes, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2. Erfordert die Haltung zusätzlich eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzgebung, ist vorgängig eine entsprechende Bewilligung bei der dafür zuständigen Behörde einzuholen.

## § 49 {#art_49}

##### b) Aussetzen

1. Das Aussetzen ursprünglich wildlebender Säugetiere und Vögel bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates.
2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.

SRSZ 1.2.2024

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## § 50 — Streunende Hunde und Katzen {#art_50}

1 Streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die im Wald oder Jagdbanngebiet angetroffen werden, sind der Wildhut zu melden.
2 Durch Wildhüter eingefangene Hunde und Katzen sind dem Tierhalter oder der für Findeltiere zuständigen Stelle abzugeben.
3 Weitab von Höfen und Siedlungen streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die offensichtlich krank oder verletzt sind, dürfen durch die Wildhüter erlegt werden.

## § 51 — Jagende Hunde und Katzen {#art_51}

1 Hunde und Katzen, die wiederholt wildlebenden Säugetieren oder Vögeln nachstellen, dürfen durch Wildhüter erlegt werden, wenn:
a) das Tier nicht eingefangen werden kann und
b) vorgängig schriftlich eine Verwarnung des Tierhalters durch das zuständige Amt erfolgt ist.
2 Eine vorgängige schriftliche Verwarnung des Tierhalters ist nicht erforderlich, wenn Hunde und Katzen beim Reissen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln angetroffenen werden.
3 Vorbehalten bleiben Hunde im jagdlichen Einsatz.

## § 52 — Schutz der Wildtiere {#art_52}

1 Träger von öffentlichen Strassen haben von intensivem Wildwechsel betroffene Strassenstrecken zu signalisieren und in Absprache mit dem zuständigen Amt die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Zusammenstöße mit Strassenbenützern möglichst zu vermeiden.
2 Das mutwillige Stören von Wildtieren ist verboten.

C. Wildkrankheiten

## § 53 — Bekämpfung von Tierseuchen {#art_53}

1 Besteht der Verdacht, dass übertragbare Krankheiten vorliegen, lässt die Wildhut die erlegten Wildtiere untersuchen.
2 Die Jäger haben der Wildhut Auffälligkeiten bei erlegten Wildtieren zu melden.
3 Das zuständige Amt hat Auffälligkeiten im Wildbestand nachzugehen und bei Bedarf nach Absprache mit dem Kantonstierarzt geeignete Massnahmen zu ergreifen.

## § 54 — Hegeabschüsse {#art_54}

1 Die Wildhüter sind verpflichtet, offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere zu erlegen.
2 In Ausübung der Jagd sind Jäger verpflichtet:
a) offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere unter Vorbehalt der geschützten Wildtiere zu erlegen;

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b) Abschüsse und Sichtungen umgehend der Wildhut zu melden und
c) der Wildhut das erlegte Wild vorzuweisen und auf Anweisung abzugeben.

3 Die Wildhut kann Jagdberechtigte ausserhalb der Jagdzeit beauftragen, Hegeabschüsse für sie zu tätigen.

## § 55 — Fallwild {#art_55}

1 Tot aufgefundene wildlebende Säugetiere und Vögel sind der Wildhut zu melden. Ausgenommen davon sind tot aufgefundene Singvögel.
2 Das Fallwild oder Teile und Trophäen davon können dem Finder abgegeben werden.
3 Das zuständige Amt erlässt hierzu Richtlinien.

## V. — Wildtiermanagement {#art_v}

## § 56 — Information {#art_56}

Das zuständige Amt sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz sowie über die Bedeutung der Jagd informiert wird.

## § 57 — Bestandesregulierung {#art_57}

1 Die Jagdplanung bezüglich des Schalenwildes ist insbesondere aufgrund der Bestandeszahlen, Jagdstrecken und der Fallwildzahlen sowie der nachgewiesenen Wildschäden jährlich festzulegen. Die Planung kann bei Notwendigkeit räumlich differenziert erfolgen.
2 Sie soll:
a) einen natürlichen Alters- und Geschlechtsaufbau sowie eine gebietsangepasste Bestandesdichte zum Ziel haben;
b) einen für den Lebensraum sowie die Land- und Forstwirtschaft tragbaren Wildbestand anstreben.
3 Der Kanton unterstützt mit der Jagd den Erhalt sämtlicher Waldfunktionen, insbesondere die Schutzfunktion, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder sowie die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten und vermeidet untragbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
4 Werden die Jagdstrecken gemäss Zielvorgaben nicht erreicht, ist das zuständige Amt verpflichtet, das Plansoll zu erfüllen.

## § 58 — 24 Verhütung und Entschädigung von Wildschäden {#art_58}

1 Der Kanton leistet im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine angemessene Entschädigung an:
a) Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
b) Schäden, die wildlebende Säugetiere und Vögel anrichten.

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2 Er leistet zusätzlich eine angemessene Entschädigung an:
a) Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
b) Massnahmen zur Verhütung von Schäden, die Grossraubtiere anrichten;
c) zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren.

## § 59 — Fütterung von Wildtieren {#art_59}

1 Das Füttern von Wildtieren, insbesondere das Errichten von Fütterungsstellen für Schalenwild, ist grundsätzlich verboten.
2 Ausgenommen sind private Winterfütterungen von Singvögeln in Hausnähe sowie die Bestückung von Lusserplätzen durch Jäger anlässlich der Lusserjagd.
3 Das zuständige Amt kann Ausnahmen für Fütterungsstellen von Schalenwild bewilligen, wenn dies für das Überleben der Wildtiere oder der Reduktion von Wildschäden unumgänglich ist und die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt.

## § 60 — Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren {#art_60}

1 Der Regierungsrat erlässt Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren. Er richtet sich dabei nach den Konzepten des Bundes.
2 Er integriert Herden- und Bienenschutz in die landwirtschaftliche Beratung und stellt zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Instrumente zur Verfügung.
3 Er regelt die Rechte und Pflichten von Nutztierhaltern in Bezug auf Präventionsmassnahmen und Entschädigungen.

## VI. — Verfahren und Rechtsschutz {#art_vi}

## § 61 {#art_61}

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 (VRP).²⁵
2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

## VII. — Strafbestimmungen {#art_vii}

## § 62 — ²⁶ Übertretungen {#art_62}

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) ...
b) ein Jagdpatent bezieht oder verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein (§§ 14 und 23);
c) den Abschuss nicht rechtzeitig meldet (§ 19 Bst. a);
d) die Abschussmeldung unvollständig oder fehlerhaft ausfüllt (§ 19 Bst. a);
e) die Jagd nicht tierschutzgerecht ausübt (§ 19 Bst. d);
f) die Jagd- und Schussabgabezeiten oder die Schonzeiten missachtet (§ 29);
g) unerlaubte Jagdwaffen, Munition oder Hilfsmittel verwendet (§§ 31 und 32);

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h) während der Jagdausübung nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§ 31 Abs. 1);
i) einen Hund entgegen den Vorschriften auf der Jagd einsetzt (§ 33);
j) das Verbot der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von Greifvögeln missachtet (§ 35);
k) die Vorschriften des Transportmitteleinsatzes zur Jagdausübung (inklusive Bergung) missachtet (§§ 37 und 38);
l) bei der Jagdausübung verbotene Methoden oder Hilfsmittel verwendet (§ 39);
m) das Verbot unweidmännischen Verhaltens missachtet (§ 40);
n) geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt (§ 41);
o) ohne Bewilligung des Berechtigten die Jagd in oder auf dessen Besitz oder Eigentum ausübt (§ 43);
p) die Vorschriften über die Selbsthilfe missachtet (§ 44);
q) mutwillig Wildtiere stört (§ 52 Abs. 2);
r) Wildtiere füttert oder Fütterungsstellen errichtet (§ 59 Abs. 1);
s) die Sicherheitsbestimmungen gemäss den Jagdvorschriften missachtet;
t) seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft nachkommt;
u) bei der Jagdausübung Tiere erlegt, die nicht der Jagdgesetzgebung unterstehen oder Eigentum Dritter beschädigt (§ 43 Abs. 2).

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts sowie administrative Massnahmen.

## § 63 — Mitteilungspflichten {#art_63}

1 Polizeirapporte sowie Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf die Strafbestimmungen nach § 62 oder das Jagdgesetz beziehen, sind dem zuständigen Amt zuzustellen.
2 Das zuständige Amt hat von Strafbehörden verfügte Entzüge der Jagdberechtigung dem Bundesamt mitzuteilen.

## § 63a — 27 Administrative Massnahmen {#art_63a}

Bei Verstößen gegen die kantonale Jagdgesetzgebung können die folgenden administrativen Massnahmen ergriffen werden:

a) schriftliche Verwarnung;
b) Patentverweigerung oder -widerruf (§ 23);
c) Entzug der Jagdberechtigung (§ 12);
d) Sicherstellung von Tieren, Waffen, Munition, Fanggeräten und Hilfsmitteln (§ 9).

## VIII. — Schlussbestimmungen {#art_viii}

## § 64 — Aufhebung von Erlassen {#art_64}

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:

a) Gesetz über die Jagd vom 23. März 1972;²⁸
b) Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG) vom 20. Dezember 1989.²⁹

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## § 65 — Änderung von Erlassen {#art_65}

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Kantonales Fischereigesetz (KFG) vom 18. März 2009³⁰

## § 20 {#art_20}

Bst. g und h (neu)

(Der Regierungsrat erlässt Schutzbestimmungen und bezeichnet die zulässigen Gerätschaften. Er regelt namentlich:)

g) die Einschränkung von sportlichen Betätigungen, wenn dies zum Schutz der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume erforderlich ist;
h) die Führung der Fangstatistik.

## § 33 {#art_33}

Abs. 1 Bst. I und m (neu)

¹ (Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:)
l) bei der Fischereiausübung das Fischereipatent oder die Gästekarte nicht mitführt;
m) die maximalen Tagesfangzahlen missachtet.

b) Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG)³¹

Anhang

3.1 Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot

(§ 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 19 Bst. c der Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels vom 5. Mai 1980 [VSF]³²;

## § 4 {#art_4}

Bst. a i.V.m. § 15 Bst. a der Verordnung zum Schutze des Aahorns vom 18. Februar 2009 [VSA]³³;

## § 3 {#art_3}

Abs. 3 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes vom 5. Mai 1980 [VSN]³⁴;

## § 3 {#art_3}

Abs. 4 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum Schutze der Bätzimatt vom 11. Oktober 1983 [VSB]³⁵;

## § 3 {#art_3}

Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees vom 16. Dezember 1986 [VSS]³⁶;

## § 4 {#art_4}

Abs. 1 Bst. a i.V.m. § 26 Bst. c der Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm vom 6. September 2007 [VMR]³⁷;

## § 4 {#art_4}

Bst. a i.V.m. § 21 der Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig vom 29. August 1994 [VSR]³⁸;

## § 4 {#art_4}

Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 21 Bst. d der Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg vom 18. Dezember 2008 [VSI]³⁹)

150.--

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3.2 Verstoss gegen das Feuerungsverbot (§ 3 Abs. 2 Bst. d i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. b i.V.m. § 21 VSR; § 4 Bst. b i.V.m. § 15 Bst. a VSA) 250.--

3.3 Verstoss gegen die Hundeleinenpflicht (§ 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m. § 19 Bst. a VSF; § 4 Bst. d i.V.m. § 15 Bst. a VSA; § 3 Abs. 3 Bst. d i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 4 Bst. d i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. e i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--

3.4 Verstoss gegen das Reitverbot (§ 4 Bst. e i.V.m. § 15 Bst. a VSA; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. f i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--

3.5 Verstoss gegen das Betretungsverbot oder das Befahrungsverbot mit einem nicht motorisierten Fahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF; § 4 Bst. f und § 7 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 15 Bst. a und c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k und § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. e und § 13 i.V.m. § 26 Bst. b und c VMR; § 5 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. e und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 50.--

3.6 Verstoss gegen das Befahrungsverbot mit einem Motorfahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF; § 7 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 2 i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. a und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 100.--

3.7 Verstoss gegen das Badeverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. c i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Bst. c i.V.m. § 21 VSR) 50.--

3.8 Verstoss gegen das Anlegungs-, Stationierungs- und Durchfahrverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSB; § 6 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS) 100.--

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3.9 Verstoss gegen das Pflückverbot für Pflanzen, Pilze und Beeren (§ 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSN; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSB; § 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. g und § 11 Abs. 2 Bst. g i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. h i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. g i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 50.--

4.1 Nichtmitführen des Jagdpatents oder der Gästekarte bei der Jagdausübung (§§ 14 Abs. 3 und 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. a des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom 25. Mai 2016 [JWG]⁴⁰) 50.--

4.2 Unterlassung der rechtzeitigen Abschussmeldung (§ 19 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. c JWG) 50.--

4.3 Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der Abschussmeldung (§ 19 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. d JWG) 50.--

4.4 Nicht vorschriftsgemässe Kennzeichnung der Jagdteilnehmenden (§ 31 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. h JWG) 100.--

4.5 Unerlaubtes Mitführen eines nicht zugelassenen Hundes auf der Jagd (§ 33 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. i JWG) 150.--

4.6 Unerlaubtes Jagenlassen eines Hundes während der Jagdausübung (§ 33 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. j JWG) 150.--

4.7 Mitnehmen eines Hundes auf die Jagd, der im Jagdpatent nicht eingetragen oder nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§§ 31 und 33 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. k JWG) 150.--

4.8 Missachtung des Verbots der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von Greifvögeln (§ 35 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. l JWG) 100.--

4.9 Nichtkennzeichen des Motorfahrzeuges bei der Ausübung der Jagd (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--

4.10 Missachtung der Verwendungsvorschriften für Transportmittel hinsichtlich der Verwendung bestimmter Fahrzeuge, des Verwendungszeitpunkts oder des Verwendungsorts (§§ 37 und 38 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--

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4.11 Verwendung von verbotenen Methoden oder Hilfsmitteln bei der Selbsthilfe (§ 44 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. r JWG) 50.--

4.12 Mutwillige Störung von Wildtieren (§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. s JWG) 50.--

5.1 Nichtmitführen des Fischereipatents oder der Gästekarte bei der Fischereiausübung (§ 11 des Kantonalen Fischereigesetzes vom 18. März 2009 [KFG]⁴¹ i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. I KFG) 50.--

5.2 Nicht fachgerechte oder vorschriftsgemäße Handhabung und Verwendung von Köderfischen sowie untermassiger und gefangener Fische (§ 19 Abs. 2, § 20 Bst. b und § 33 Abs. 1 Bst. e KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 100.--

5.3 Fischen mit unerlaubten Gerätschaften oder mittels unerlaubter Fangmethoden (§ 20 Bst. a i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. f KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 100.--

5.4 Fischen während der Schonzeiten, in Schutz- oder Schongebieten oder unter Missachtung der Schonmasse (§ 20 Bst. c i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. c KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 200.--

5.5 Nichteinhalten der maximalen Tagesfangzahlen (§ 20 Bst. e i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. m KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 200.--

5.6 wird aufgehoben

5.7 Nicht oder nicht vorschriftsgemäßes Führen der Fangstatistik bei der Ausübung der Fischerei (§ 20 Bst. h i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. h KFG) 50.--

## § 66 — Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_66}

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁴²

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1 GS 24-72 mit Änderungen vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56d) und vom 26. April 2023 (GS 27-5).
2 Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis j werden zu Bst. a bis i.
3 Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis e werden zu Bst. a bis d.
4 Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023.
5 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 26. April 2023, bisheriger Bst. c wird zu Bst. d.
6 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023.
7 Abs. 2 Bst. b und c, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. d aufgehoben am 26. April 2023.
8 Einleitungssatz und Bst. b in der Fassung vom 26. April 2023.
9 SR 922.0.
10 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2023.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.
12 Bst. f neu eingefügt am 26. April 2023.
13 Überschrift und Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023.
14 SR 514.54.
15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023.
16 Überschrift in der Fassung vom 26. April 2023.
17 Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023.
18 Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2023.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.
20 Überschrift, Abs. 1 bis 3, Abs. 4 neu eingefügt am 26. April 2023.
21 SR 922.01.
22 Bst. f in der Fassung vom 26. April 2023.
23 Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023.
24 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023.
25 SRSZ 234.110.
26 Abs. 1 Bst. a aufgehoben am 17. November 2021; Abs. 1 Bst. g und i bis t sowie Abs. 3 in der Fassung vom, Bst. u neu eingefügt am 26. April 2023.
27 Neu eingefügt am 26. April 2023.
28 GS 16-132.
29 GS 18-1.
30 SRSZ 771.110.
31 SRSZ 233.210.
32 SRSZ 722.111.
33 SRSZ 722.112.
34 SRSZ 722.113.
35 SRSZ 722.114.
36 SRSZ 722.211.
37 SRSZ 722.311.
38 SRSZ 722.313.
39 SRSZ 722.314.
40 SRSZ 761.100.
41 SRSZ 771.110.
42 1. Mai 2018 (Abl 2018 689); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) und vom 26. April 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2834) in Kraft getreten.