# Jagd- und Wildschutzverordnung , vom 13. März 2018

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Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV)¹

(Vom 13. März 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und gestützt auf §§ 3, 16 Abs. 1, 33 Abs. 3, 60 sowie 66 Abs. 3 des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom 25. Mai 2016 (JWG),

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i}

## § 1 — Zuständigkeiten {#art_1}

a) Umweltdepartement

Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von § 4 JWG.

## § 2 — ² b) Amt für Wald und Natur {#art_2}

¹ Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne von § 5 JWG.
² Dem Amtsvorsteher unterstehen der Abteilungsleiter Jagd und die kantonale Wildhut.
³ Das Amt ist überdies zuständig für:
a) den Erlass eines Dienstreglements für die Wildhut;
b) die bedarfsgerechte und zweckdienliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Wildhüter;
c) die Entschädigung für den Einsatz von Diensthunden;
d) die spezifische Weiterbildung der Wildhüter;
e) die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsangeboten für die Jäger;
f) die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern, Dienststellen und Dritten.

## § 3 — c) Wildhut {#art_3}

¹ Die Wildhut unterstützt das Amt betreffend die in § 5 JWG genannten Aufgaben.
² Sie nimmt überdies folgende Aufgaben wahr:
a) die Erfassung und Überwachung der Wildbestände und deren Lebensräume;
b) die Erfassung und Bereitstellung von jagdlichen und wildbiologischen Grundlagen;
c) den Vollzug der Jagdgesetzgebung in Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Pflichten;
d) die Kontrolle des Jagdbetriebs und Koordination des Einsatzes des Nachsuchepikettdienstes;

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e) die Verzeigung von Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung;
f) die Wildschadenverhütung;
g) die Beratung, Erfassung, Abwicklung und Koordination bei Wildschäden;
h) die Vornahme der Wildschadenschätzung;
i) das Erlegen, Beseitigen oder Verwerten von schadenstiftenden Wildtieren und Fallwild;
j) die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Erhebungen und Forschungsarbeiten im Bereich Jagd und Wildtiere;
k) die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen, Behörden, Jagdvereinen und anderen Institutionen;
l) die Information und Beratung der Bevölkerung bei Fragen zur Jagd und zu Wildtieren;
m) die Beratung und Unterstützung der Jägerschaft;
n) die Aufsicht und Betreuung in den Eidgenössischen Jagdanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservaten (WZV);
o) die Beratung in Wildtierfragen bei Bauvorhaben;
p) die Beratung, Koordination und Mithilfe bei Hege- und Lebensraumverbesserungsmassnahmen.

## II. — Jagdausübung {#art_ii}

### A. Jagdausbildung

## § 4 — Organisation {#art_4}

1. Die Jagdprüfungskommission:
a) erlässt Weisungen über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung;
b) legt den Ausbildungsstoff in den Ausschreibungsunterlagen zum Jagdlehrgang fest und führt die Jagdprüfung durch;
c) regelt in einem Leistungsauftrag die Durchführung des Jagdlehrgangs, soweit sie diese dem Schwyzer Kantonalen Patentjägerverband (SKPJV) oder Dritten überträgt.
2. Der Jagdlehrgang wird in der Regel in einem zweijährigen Turnus durchgeführt.

## § 5 — Ausschluss {#art_5}

1. Vom Jagdlehrgang und von der Jagdprüfung ausgeschlossen werden Personen:
a) denen im Wohnsitzkanton oder Wohnsitzland ein Patent verweigert oder die Jagdberechtigung entzogen worden ist;
b) die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem hängigen Verfahren als Beschuldigte wegen Verstößen gegen die Jagdgesetzgebung befinden;
c) die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, wegen verbotener Handlungen an Tieren oder wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die Jagd- oder Waffengesetzgebung rechtskräftig verurteilt worden sind;
d) die über keine Berechtigung zum Erwerb von Waffen oder Munition verfügen.

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2 Während des Jagdlehrgangs oder der Jagdprüfung kann die fehlbare Person ausserdem von der Jagdprüfungskommission ausgeschlossen werden, wegen:
a) unwahrer Angaben bei der Anmeldung zum Jagdlehrgang oder zur Jagdprüfung;
b) Widerhandlungen gegen die Jagd- oder Waffengesetzgebung.
3 Die Jagdprüfung gilt bei einem Ausschluss als nicht bestanden.

## § 6 {#art_6}

Jagdlehrgang
a) Anmeldung

1 Die Jagdprüfungskommission veröffentlicht den Jagdlehrgang im Amtsblatt und legt die Teilnehmerzahl fest.
2 Die Anmeldung umfasst insbesondere:
a) das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular;
b) den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister;
c) den Nachweis über eine ausreichende Jägerhaftpflichtversicherung.

## § 7 {#art_7}

b) Tragen von Jagdwaffen

1 Das Tragen von Jagdwaffen ist den Auszubildenden nur zu Trainings- und Prüfungszwecken auf offiziellen Jagdschiessständen gestattet.
2 Während der Dauer des Jagdlehrgangs sind die Auszubildenden nicht berechtigt, auf Wildtiere zu schiessen.

## § 8 — ³ {#art_8}

c) Pflichtleistungen

1 Während des Jagdlehrgangs haben die Auszubildenden folgende Pflichtleistungen zu erfüllen:
a) Hegetätigkeit;
b) Teilnahme an den Instruktionskursen;
c) Ausbildungsveranstaltungen mit der Wildhut;
d) Jagdbegleitung während der Hoch- und Niederwildjagd;
e) Nachweis über das Aufbrechen von Schalenwild;
f) Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd;
g) Schiessprüfung;
h) weitere vorgeschriebene Nachweise.
2 Die erbrachten Pflichtleistungen haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Einträge im Pflichtenheft müssen durch die Ausbildner bestätigt werden.
3 Die Jagdprüfungskommission bestimmt die Art und Erfüllung der Pflichtleistungen.

## § 9 {#art_9}

Jagdprüfung
a) Eintrittsprüfung

1 An der Eintrittsprüfung werden die Grundkenntnisse über die Jagd sowie über die Waffenhandhabung und Sicherheit geprüft. Die Eintrittsprüfung setzt sich zusammen aus:

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a) den Grundvoraussetzungen für den Jagdlehrgang;
b) den Grundkenntnissen über die Jagd sowie über die Waffenhandhabung und Sicherheit.

2 Die Prüfung wird mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.
3 Wer die Eintrittsprüfung nicht besteht, wird vom betreffenden Jagdlehrgang und den weiteren Prüfungen ausgeschlossen.

## § 10 — b) Schiessprüfung {#art_10}

1 Die Schiessprüfung setzt sich zusammen aus:
a) Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd;
b) praktische Schiessprüfung mit Büchse und Flinte.
2 Die praktische Schiessprüfung kann gleichentags einmal wiederholt werden.
3 Das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen werden mit den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht.

## § 11 — a c) Theorieprüfung {#art_11}

aa) Inhalt

1 Die Theorieprüfung setzt sich aus folgenden Fächern zusammen:
a) Jagdrecht;
b) Wildkunde, Wildkrankheiten und Wildtiermanagement;
c) Waffen und Munition;
d) Ökologie und Hege;
e) Jagdausübung, Jagdhunde und Wildbrethygiene.
2 Jedes Fach wird jeweils schriftlich und mündlich geprüft.

## § 12 — bb) Bewertung {#art_12}

1 Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt jeweils mit den Noten 1 (schlechteste) bis 6 (beste). Halbe Noten sind erlaubt.
2 Die Note eines Fachs setzt sich aus der schriftlichen und der mündlichen Teilnote zusammen.
3 Die Gesamtnote der Theorieprüfung entspricht dem Notendurchschnitt aller Fächer. Diese gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert von 4.0 nicht unterschreitet und sofern:
a) in keinem Fach eine Note von weniger als 4.0 erreicht wurde und
b) nicht mehr als zwei aller mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen mit einer 3.0 oder weniger bewertet wurden.

## § 13 — cc) Nachprüfung {#art_13}

1 Erreicht der Kandidat die Gesamtnote 4.0, aber in einem Fach eine Note unter 4.0, so kann er in diesem Fach die Prüfung anlässlich einer Nachprüfung einmal wiederholen. Dabei muss sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung nochmals abgelegt werden.
2 Wird bei dieser Nachprüfung nochmals eine Note von weniger als 4.0 erreicht, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

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## § 14 — Jagdprüfungsausweis {#art_14}

Der Nachweis über die bestandene Jagdprüfung wird durch den Jagdprüfungsausweis erbracht.

## § 15 — Ausbildungsgebühren {#art_15}

a) Ansätze

¹ Die Gebühren betragen für:

a) den Jagdlehrgang Fr. 600.--
b) die Eintrittsprüfung Fr. 200.--
c) die Schiessprüfung Fr. 200.--
d) die Theorieprüfung Fr. 300.--
e) eine allfällige Nachprüfung Fr. 200.--

² Die Gebühren müssen jeweils vor Lehrgangs- oder Prüfungsantritt beglichen sein.
³ Besteht ein Kandidat eine Prüfung nicht, bricht er den Jagdlehrgang ab oder ergibt sich ein Ausschlussgrund, besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.

## § 16 — b) Anpassung Ausbildungsgebühren {#art_16}

Die Jagdprüfungskommission ist ermächtigt, die Ausbildungsgebühren um höchstens 50% anzuheben oder zu senken, um der Kostenentwicklung und dem Kostendeckungsprinzip Rechnung zu tragen.

## § 17 — Beschwerde {#art_17}

Gegen die Verfügungen der Jagdprüfungskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden.

B. Jagdpatent

## § 18 — ⁵ Gesuch {#art_18}

¹ Das Gesuch für das Jagdpatent ist, unabhängig von der Patentkategorie, auf dem amtlichen Formular bis am 1. Juli bei der Patentausgabestelle einzureichen.
² Bei später eingereichten Gesuchen oder bei Änderungen wird eine zusätzliche Gebühr gemäß der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO)⁶ erhoben.

## § 19 — Patentinhalt {#art_19}

¹ Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers, die Patentart, die Gültigkeitsdauer sowie ein Passfoto.
² Zusammen mit dem Patent wird die einschlägige Jagdgesetzgebung abgegeben.
³ Das Umweltdepartement bestimmt im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften die administrativen Pflichten der Patentinhaber.

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## § 20 — Zusatzpatent {#art_20}

1 Das Amt kann Zusatzpatente ausstellen, um das Plansoll gemäss § 57 Abs. 4 JWG zu erfüllen.
2 Zusatzpatente können an Jäger, welche im Besitz eines Patents I, la oder II sind, für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben werden.
3 Übersteigt die voraussichtliche Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot, nimmt das Amt die Vergabe in der Reihenfolge der folgenden Kriterien vor:
a) pro Patent I, la oder II höchstens ein Zusatzpatent;
b) Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs;
c) besondere, in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegte Kriterien;
d) nachträgliche Gesuche, die bis spätestens zehn Tage vor Jagdende beim Amt eingereicht werden.

## § 21 — Patentgebühren {#art_21}

1 Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton bezahlen:
a) Patent I (Hochwild) Fr. 600.--
b) Patent Ia (Gams) Fr. 350.--
c) Patent Ib (Rotwild) Fr. 350.--
d) Patent II (Niederwild) Fr. 450.--
e) Patent III (Haarraubwild) Fr. 100.--
f) Patent IV (Wasserwild) Fr. 100.--
g) Patent V (Schwarzwild) Fr. 100.--
h) Zusatzpatent Fr. 150.--
2 Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält für die 50. Jagdperiode das Patent gebührenfrei. Der Nachweis ist durch den Patenterwerber zu erbringen.
3 Wer vor Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und die Jagd deshalb nachweislich nicht ausüben kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Patentgebühr abzüglich einer administrativen Gebühr von Fr. 50.--.

## § 22 — Gästekarte {#art_22}

a) Gesuch und Gebühr

1 Das Gesuch für den Erwerb einer Gästekarte erfolgt auf dem amtlichen Formular bei der Patentausgabestelle.
2 Die Gebühr für die Gästekarte beträgt Fr. 30.-- bis Fr. 100.-- pro Tag und wird in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.

## § 23 — b) Pflichten des Gastgebers {#art_23}

1 Der jagdberechtigte Gastgeber:
a) instruiert seinen Jagdgast über die geltenden Jagdvorschriften im Kanton, insbesondere über die Abschussvorgaben sowie die zugelassenen Waffen und Munitionsarten;
b) ist während des gesamten Jagdbetriebs für seinen Jagdgast verantwortlich;
c) darf pro Patentart jeweils nur einen Jagdgast mitnehmen.

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2 Im Übrigen richtet sich der Umgang mit Jagdgästen nach den jährlichen Jagd-vorschriften für die Hoch- und Niederwildjagd.

## C. Jagdausübung

## § 24 — Gefährdung Dritter oder Sachwerte {#art_24}

1 Als Gefährdung Dritter oder von Sachwerten bei der Ausübung der Jagd gemäss § 26 Abs. 1 Bst. b JWG gelten insbesondere:
a) der Einsatz einer Waffe bei Angetrunkenheit oder unter Drogeneinfluss im Sinne der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹;
b) die Missachtung von Sicherheitsvorschriften bei der Handhabung und beim Einsatz von Waffen;
c) Widerhandlungen gemäss den Strafbestimmungen des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²;
d) die Missachtung von jagdpolizeilichen Anordnungen oder Anweisungen der Nachsucheführer bei Nachsuchen.

2 Insbesondere bei Verdacht auf Angetrunkenheit oder Drogeneinfluss zieht die Wildhut zur Klärung des Sachverhalts die Polizei bei.

## § 25 — Kontrollschüsse während der Jagd {#art_25}

Über Kontrollschüsse während der Jagd ist die Wildhut vorgängig zu informieren.

## § 26 — Jagdgruppen {#art_26}

1 Bei der Gruppenjagd (Drückjagd) darf eine Gruppe aus höchstens zehn Personen bestehen, wovon maximal acht Personen über ein Jagdpatent verfügen.
2 Gegen die mit Jägern besetzten Wechsel und Stände darf nur im ruhigen Pirschgang und höchstens von drei Personen, wovon mindestens eine über ein Jagdpatent verfügt, gedrückt werden.
3 Begleitpersonen ohne Jagd- oder Treiberberechtigung dürfen nur auf die mit Jägern besetzten Stände mitgenommen werden.

## § 27 — 9 Treiberberechtigung {#art_27}

1 Die Treiberbewilligung berechtigt Personen nach vollendetem 14. Altersjahr, sich ohne anerkannte Jagdprüfung während der laufenden Jagdsaison als Gehilfe unter der Aufsicht des Patentinhabers an der Jagd zu beteiligen.
2 Der Patentinhaber füllt das Formular für die Treiberberechtigung aus. Mit seiner Unterschrift bestätigt dieser, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Treiberberechtigung ist während der Jagd durch den Patentinhaber und den Treiber mitzuführen.

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## § 27a — ¹⁰ Örtliche Beschränkungen der Jagd {#art_27a}

¹ Die Jagd ist in den in den Jagdvorschriften bezeichneten Gebieten und den Zugangsbereichen von Bauwerken für Wildtierquerungen verboten.

² Im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden ist die Jagd nur ausnahmsweise erlaubt:
a) wenn sich Wald, eine waldähnliche Bestockung oder eine sichtbehindernde Hecke zwischen dem Gebäude und dem Jäger befindet;
b) mit Einwilligung des am Grundstück Berechtigten.

³ Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändigung von verendetem oder rechtmäßig erlegtem Wild gelten keine zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen. Der Wildhüter ist über solche Handlungen unverzüglich zu benachrichtigen.

D. Jagdhunde

## § 28 — Fachgruppe Jagdhundewesen {#art_28}

a) Organisation

¹ Das Amt setzt für das Jagdhundewesen eine Fachgruppe ein, welcher angehören:
a) ein Amtsvertreter als Vorsitzender;
b) ein weiterer Vertreter der Wildhut;
c) zwei Vertreter des Schwyzer Kantonalen Patentjägerverbands (SKPJV).

² Die Fachgruppe kann bei Bedarf externe Fachleute beziehen.

## § 29 — ¹¹ b) Aufgaben {#art_29}

Die Fachgruppe Jagdhundewesen ist zuständig für:
a) die Beratung des Amtes im Bereich der Ausbildung und des Einsatzes der Jagdhunde im Jagdbetrieb, insbesondere im Nachsuche- und Apportierwesen, der Bodenjagd sowie beim Einsatz von spur- und fahrtenlauten Hunden.
b) den Erlass eines Reglements für die Nachsucheorganisation des Kantons Schwyz sowie die Organisation und Sicherstellung des Schweisshundepikettdienstes;
c) den Erlass von Vorschriften für Jagdhundeprüfungen, sofern keine genehmigten Prüfungen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) oder der technischen Kommission Jagdhunde (TKJ) angeboten werden;
d) die Vorbereitung und Durchführung von Jagdhundeprüfungen unter dem Patronat eines Mitglieds der AGJ oder TKJ;
e) weitere Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Jagdhundewesen;
f) die Anerkennung von Jagdhundeprüfungen;
g) das Erstellen des jährlichen Budgets und die Berichterstattung über die Nachsucheeinsätze zuhanden des Amtes;
h) das Versicherungs- und Entschädigungswesen für den Einsatz der Nachsuchehunde;
i) die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Organisationen.

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## § 30 {#art_30}

c) Finanzierung

1 Die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikettdienstes werden aus den Patentgebühren finanziert und umfassen folgende Leistungen:
a) die Finanzierung des Schweisshundepikettdienstes;
b) die Entschädigung der Nachsucheführer;
c) die Versicherung der Nachsuchehunde;
d) die Aus- und Weiterbildungskosten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikettdienstes.

2 Die Fachgruppe beantragt die Höhe der benötigten Mittel und deren Verwendung.
3 Der Departementsvorsteher entscheidet im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften über die Beiträge für die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikettdienstes.

## § 31 — ¹² Jagdhunde {#art_31}

a) Allgemeines

1 Als Jagdhunde gelten Hunde, die eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde vorweisen können und den folgenden FCI Gruppen zugeteilt werden können:
a) Terrier (Gruppe 3);
b) Dachshunde (Gruppe 4);
c) Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6);
d) Vorstehhunde (Gruppe 7);
e) Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).

2 Ferner zugelassen sind Hunde ohne von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde (Mischlinge), die in direkter Linie von solchen Hunden oder Kreuzungen daraus abstammen.
3 In Zweifelsfällen kann das Amt vom Hundehalter Nachweise oder Informationen über die Herkunft und Abstammung des Hundes einfordern.

## § 31a — ¹³ {#art_31a}

b) Nicht zugelassene Hunde

1 Für die Jagd nicht zugelassen sind Mischlinge aus jagdlich ungeeigneten Kreuzungen. Die Fachgruppe Jagdhundewesen entscheidet im Zweifelsfall über die Zulassung bestimmter geeigneter Kreuzungen.
2 Für die Niederwildjagd nicht zugelassen sind:
a) stumm jagende Jagdhunde;
b) Vorstehhunde.

3 Ausnahmsweise kann das Amt einen Vorstehhund zur Jagd zulassen, der über eine Vollgebrauchshundeprüfung verfügt und zum Buschieren verwendet wird.
4 Auf der Schneehasenjagd dürfen nur Hunde der Jagdhunderasse der FCI Gruppe 6 eingesetzt werden, die über eine anerkannte Hasenprüfung verfügen.

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## § 32 — 14 {#art_32}

c) Einsatz und Mitführen von Jagdhunden

Für den Einsatz und das Mitführen von Jagdhunden gelten folgende Bedingungen:
a) pro Jäger dürfen gleichzeitig höchstens zwei geeignete Jagdhunde eingesetzt werden;
b) Jagdhunde dürfen ausschliesslich zu Jagdzwecken durch Jagdberechtigte, Jagdlehrgänger oder Personen mit einer Treiberberechtigung geschnallt werden;
c) Jagdhunde müssen im jagdlichen Einsatz mit signalfarbenen Halsungen oder Westen ausgerüstet und gekennzeichnet werden, die mit dem Namen des Hundes und der Telefonnummer des Hundehalters zu versehen sind.

## § 33 — 15 {#art_33}

d) Ausbildung

1 Jeder Jagdhund muss bis zu seinem dritten Lebensjahr eine Ablege- und Gehorsamsprüfung absolvieren.
2 Das Anlernen von Junghunden im Alter von unter 24 Monaten ist vom 15. Juli bis 15. August an insgesamt fünf Übungstagen in den offenen Jagdgebieten mit Bewilligung des örtlich zuständigen Wildhüters erlaubt.
3 Junghunde ohne Prüfung bis zu einem Alter von 24 Monaten dürfen zu Ausbildungszwecken in Begleitung eines zugelassenen Jagdhundes zum Apportieren oder Nachsuchen von beschossenen und verletzten Wildtieren eingesetzt werden.

## § 33a — 16 {#art_33a}

e) Bewilligungen

1 Das Amt erteilt Organisationen die Bewilligung für die Durchführung von Jagdhundeübungen und -prüfungen.
2 Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Wildtieren ist nur mit Bewilligung des Amtes und unter besonderer Beachtung der Tierschutzgesetzgebung erlaubt.

E. Nachsuche

## § 34 — 17 {#art_34}

Organisation

1 Nachsuchen sind mit den Nachsuchegespannen des Schweisshundepikettdienstes durchzuführen.
2 Mit Bewilligung der Wildhut können bei Bedarf auch geprüfte Hundegespanne, die nicht dem Schweisshundepikettdienstes angehören, sowie Nachsuchegespanne ohne kantonales Jagdpatent hinzugezogen werden.
3 Nachsucheführer des Schweisshundepikettdienstes dürfen für den Nachsucheeinsatz ein Motorfahrzeug verwenden, Strassen mit Fahrverboten befahren und das Fahrzeug im Jagdgebiet parkieren.

## § 34a — 18 {#art_34a}

Anforderungen an Hunde des Schweisshundepikettdienstes

Hunde im Schweisshundepikettdienst müssen folgende Kriterien erfüllen:
a) Eintrag im Schweizerischen Hundestammbuch und Besitz der offiziellen Papiere der FCI;

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b) weitere im Reglement der Nachsucheorganisation festgehaltene Kriterien.

## § 35 — ¹⁹ Einsatz {#art_35}

¹ Auf beschossene Wildtiere ist unter Leitung des Nachsucheführers eine zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen.
² Die Wildhut ist vor Beginn der Nachsuche zu kontaktieren und über das Ergebnis der Nachsuche unverzüglich zu informieren.
³ Den Anweisungen des Nachsucheführers und der Wildhut ist Folge zu leisten.

## § 36 — Erlegung von verletzten Wildtieren {#art_36}

¹ Verletzte Wildtiere sind tierschutz- und fachgerecht zu erlösen.
² Es ist zulässig, offensichtlich verletzte oder kranke Wildtiere, welche spitz zu stehen oder wegflüchten, zu erlegen.

## § 37 — ²⁰ Aus- und Weiterbildung {#art_37}

¹ Die Fachgruppe Jagdhundewesen organisiert einen Grundkurs und mindestens fünf jährliche Übungs- oder Weiterbildungsangebote für die Nachsucheführer.
² Die Nachsucheorganisation kann in ihrem Reglement weitere Pflichtkurse vorschreiben.

F. Selbsthilfemassnahmen

## § 38 — Voraussetzungen {#art_38}

¹ Wer Selbsthilfemassnahmen nach § 44 JWG anwenden will, hat der Wildhut ein Gesuch zu stellen.
² Die Wildhut entscheidet über die zulässigen Selbsthilfemassnahmen und erteilt dem Berechtigten die Bewilligung.
³ Für die Selbsthilfemassnahmen können in Absprache mit der Wildhut Personen beigezogen werden, die über eine im Kanton anerkannte Jagdberechtigung verfügen.

## § 39 — Einschränkungen {#art_39}

¹ Muttertiere sind während der Brut- und Aufzuchtzeit geschützt.
² Es gelten die publizierten eidgenössischen Schonzeiten gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)²¹.
³ Für den Abschuss dürfen nur zulässige Jagdwaffen und Munitionsarten verwendet werden. Ausnahmen können von der Wildhut in Absprache mit dem Amt bewilligt werden.

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## III. — Wildlebensräume, Wildschutz und Hege {#art_iii}

## § 40 — ²² Schutz der Lebensräume {#art_40}

¹ Störungen durch touristische, sportliche und weitere Freizeitaktivitäten in den Lebensräumen der wildlebenden Säugetiere und Vögel sind soweit möglich zu vermeiden.

² Um den Bedürfnissen der Wildtiere nach Nahrung, Deckung und Schutz entsprechen zu können, treffen das Umweltdepartement, das Amt und die Wildhut im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen, um:

a) wildgerechte Lebensräume zu erhalten und aufzuwerten;

b) die Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten und zur Verhinderung von Wildschäden zu verbessern.

³ Um die Auswirkungen von raumwirksamen Tätigkeiten auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel zu beurteilen, kann das Amt vom Gesuchsteller ein wildökologisches Gutachten verlangen.

## § 41 — ²³ {#art_41}

## § 42 — Hege {#art_42}

a) Zweck

¹ Die Hege dient der Erhaltung, der Pflege und dem Schutz des einheimischen Wildtierbestands und dessen natürlichen Lebensraumes sowie der Begrenzung der Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen.

² Die Hege unterstützt die Wildschadensverhütungsmassnahmen.

³ Die Jäger sind verpflichtet, die Wildtiere zu hegen und die Erhaltung und Vielfalt der Lebensräume zu unterstützen.

## § 43 — b) Organisation {#art_43}

¹ Das Amt ernennt in Absprache mit dem SKPJV einen kantonalen Hegeobmann.

² Der kantonale Hegeobmann:

a) erlässt unter Einbezug des Amtes, der Hegeobmänner der Vereine sowie der Jagdkommission nach Region und Bedarf Hege- und Notfütterungskonzepte;

b) koordiniert, bearbeitet und plant hegerische Themen und Massnahmen und spricht diese mit den Hegeobmännern der Jagdvereine und dem SKPJV ab;

c) kann Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie von Schutzorganisationen beiziehen;

d) entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über hegerische Massnahmen;

e) setzt die hegerischen Massnahmen um oder delegiert diese Aufgabe an Jagdvereine oder Dritte;

f) erarbeitet die Budgetplanung und den Tätigkeitsbericht zuhanden des Amtes;

g) verfügt über die zugewiesenen Mittel;

h) berät und informiert Behörden und Bevölkerung über hegerische Themen und Massnahmen.

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## § 44 — Hegemassnahmen {#art_44}

Als Hegemassnahmen gelten insbesondere:

a) Sicherung, Pflege, Gestaltung und Unterhalt natürlicher Lebensräume und Åsungsangebote für Wildtiere, Vögel und Kleinlebewesen;
b) Pflege von Waldrändern, Hecken, Freihalteflächen, Brut- und Åsungsgehölzen;
c) Bewirtschaftung von Brachland, Wiesen, Waldwiesen und Weiden, jeweils im Einverständnis mit den Grundeigentümern;
d) Rehkitzrettung;
e) Notzeitmassnahmen;
f) Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Verkehrsunfällen mit Wildtieren.

## § 45 — Finanzierung {#art_45}

¹ Die Hegemassnahmen werden aus den Patentgebühren finanziert.
² Von Jagdvereinen oder Dritten geleistete Hegearbeiten, Aufwendungen für Material und dergleichen können mit Beiträgen aus der Hegekasse gedeckt werden.
³ Das Amt bestimmt die Höhe der Mittel. Die Beiträge für die Hege werden in den jährlichen Jagdvorschriften publiziert.

## IV. — Wildtiermanagement {#art_iv}

## § 46 — Jagdplanung {#art_46}

¹ Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:
a) die geschätzten Wildbestände aufgrund der Frühjahrszählungen ohne Jungtiere und der Herbstzählungen;
b) die Abschuss- und Fallwildzahlen von mindestens der vergangenen fünf Jahre;
c) die Wildschadensituation;
d) den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;
e) die Wildlebensraumsituation wie Witterung, Åsung oder Störungen.

² Sie zeigt die folgenden Vorgaben auf:
a) die anzustrebenden Wildbestände und ihre Struktur;
b) den Wildschadenregulierungsbedarf;
c) die geplante Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Kontingentierung);
d) die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Gebieten für ausgewiesene Flächen gelten.

³ Liegen die Abschüsse in einem Jahr über dem Plansoll, werden diese der Strecke des nächsten Jahres angerechnet.

## § 47 — Zielerreichung {#art_47}

¹ Werden die Jagdstrecken gemäss den Zielvorgaben nicht erreicht, kann das Amt die Jägerschaft zur Erfüllung des Plansolls beiziehen.

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² Das Amt ergreift weitere, für das Erreichen der Ziele der Jagdplanung nötige Massnahmen oder zeigt den dafür zuständigen Stellen den Handlungsbedarf auf und beantragt die notwendigen Massnahmen.

## V. — Wildschaden {#art_v}

### A. Zuständigkeiten

## § 48 — Wildschadenausschuss {#art_48}

¹ Der Wildschadenausschuss ist ein Organ der Jagdkommission und setzt sich aus den folgenden Vertretern zusammen:

a) dem Abteilungsleiter Jagd als Vorsitzender;
b) einem Vertreter der Wildhut;
c) einem Vertreter des kantonalen Forstdienstes;
d) einem Vertreter der Waldeigentümer;
e) einem Vertreter der Landwirtschaft;
f) einem Vertreter der Jägerschaft.

² Der Wildschadenausschuss entscheidet über Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen und Entschädigungen bei Wildschäden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Wildhut.

³ Der Wildschadenausschuss ist ausserdem zuständig für:

a) die Budgetplanung für Schutzmittel und Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen;
b) die Behandlung von Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von Verhütungsmassnahmen, wobei er eng mit den zuständigen Ämtern zusammenarbeitet und bei Bedarf Dritte beiziehen kann;
c) die Behandlung von Nachschätzungsgesuchen, wozu er bei Bedarf Dritte beiziehen kann.

### B. Wildschadenverhütung

## § 49 — ²⁴ Grundsatz {#art_49}

¹ Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen:

a) zum Erhalt von lebensraumverträglichen Wildbeständen;
b) zur Vermeidung oder Beseitigung von Störungen von Wildtieren;
c) zur Erhaltung nachhaltig nutzbarer, wildgerechter Lebensräume.

² Eigentümer und Berechtigte haben eigenständig zur Verhütung von Wildschäden zumutbare und rechtmäßige Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen zu treffen und die angeordneten Wildschadenverhütungsmassnahmen der zuständigen Behörden umzusetzen.

³ Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen sind zumutbar, wenn:

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a) die Kosten der betreffenden Massnahmen signifikant kleiner sind als die dadurch bewirkte Verringerung des möglichen Schadens oder
b) Beiträge von Dritten an Projekte oder Verhütungsmassnahmen geleistet werden.

## § 50 — Beratung und Unterstützung {#art_50}

1 Das Amt berät die Land- und Waldwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und kann bei Bedarf Sachverständige der zuständigen Ämter oder externe Fachleute beiziehen.
2 Die Wildhut kann Schutzmittel an Waldbewirtschafter und Landwirte kostenlos abgeben.
3 Das Amt kann nach Rücksprache mit dem Wildschadenausschuss und im Rahmen der verfügbaren Mittel weitere Beiträge an Verhütungsmassnahmen leisten.

## § 51 — Wildschadenverhütung im Wald {#art_51}

a) Grundsatz

1 Die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten soll durch Wildtiere nicht gefährdet werden.
2 Ist die natürliche Verjüngung gefährdet, ist ein Wald-Wild-Lebensraumkonzept zu erstellen.
3 Die Einwirkung durch Wildtiere ist tragbar, wenn:
a) die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist;
b) das Bestockungsziel erreicht werden kann;
c) regional auf mindestens 75% der Waldfläche die natürliche Verjüngung und der Aufwuchs mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist und das Bestockungsziel erreicht werden kann.

## § 52 — 25 b) Massnahmen {#art_52}

1 Um den Einfluss der Wildtiere auf die Waldentwicklung beurteilen zu können, haben die Waldbesitzer auf Anordnung des Amtes für Wald und Natur (AWN) Kontrollzäune im Wildschadenperimeter zu erstellen. Dabei berücksichtigen sie die mögliche natürliche Verjüngung innerhalb der Kontrollzäune.
2 Fehlt der Aufwuchs im betreffenden Perimeter ausschliesslich wegen Einwirkungen von Wildtieren, sind Pflanzungen im Endabstand vorzunehmen und mit Schutzeinrichtungen zu versehen. Massgebend für die Ausführung und die Entschädigung sind die Weisungen des AWN.
3 Die Schutzeinrichtungen sind zu beseitigen, wenn der Jungwald nicht mehr gefährdet ist oder wenn sie mangels Unterhalt ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

## § 53 — 26 c) Beiträge {#art_53}

1 Wildschadenverhütungsbeiträge werden an Massnahmen, die dem Schutz der natürlichen und künstlichen Verjüngung von standortgerechten Baumarten dienen, ausgerichtet, wenn keine oder nur beschränkte Beiträge von Dritten fließen.

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2 Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach der Pauschalierungstabelle des AWN und werden im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgerichtet.
3 Für Verhütungsmassnahmen, die das AWN anordnet und die im Rahmen von forstlich subventionierten Projekten zur Ausführung gelangen, werden keine Beiträge ausgerichtet.

## § 54 — 27 Wildschadenverhütung in der Landwirtschaft {#art_54}

a) Grundsatz

Die Bewirtschafter erstellen nach den Vorgaben des zuständigen Amtes und des Amtes für Landwirtschaft die notwendigen und zumutbaren Wildschadenverhütungsmassnahmen.

## § 55 — 28 b) Beiträge {#art_55}

1 Beiträge an Verhütungsmassnahmen können ausgerichtet werden für:
a) Obst- und Beerenkulturen, Hecken (Neuanlagen);
b) Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten sind;
c) besonders wildschadengefährdete Wiesen, in welchen wiederholt Schäden durch Rotwild verursacht worden sind;
d) Reben an besonders wildschadengefährdeten Stellen;
e) Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden;
f) Nutztierhaltung, sofern die Massnahmen dem Schutz vor Grossraubtieren dienen.
2 An Stelle von Beiträgen nach Abs. 1 Bst. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Bei pauschalen Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden.
3 Keine Beiträge werden geleistet für:
a) das Einzäunen von Liegenschaften zur Nutzung durch Nutz- und Haustiere sowie Geflügel;
b) Massnahmen im Rahmen von Projekten, für die bereits anderweitige Beiträge geleistet werden;
c) zumutbare Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen gemäss § 49 Abs. 3;
d) Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsgebäuden;
e) Schutzmassnahmen an Hausgärten;
f) Umzäunungen von Vorweiden, Weiden oder Alpweiden;
g) anderweitige Vorkehrungen, wenn der Abstand zwischen dem Waldrand und dem schützenswerten Objekt fünf Meter unterschreitet.

## § 55a — 29 Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere {#art_55a}

1 Das Amt für Landwirtschaft (AfL) berät die Landwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)³⁰.


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2 Es bestimmt die erforderlichen Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz und kann dafür im Rahmen der verfügbaren Mittel Entschädigungen gemäss § 58 JWG leisten.

## C. Ermittlung von Wildschäden

## § 56 — 31 Wildschaden {#art_56}

1 Als Wildschaden gilt derjenige Schaden, den die im Bundesrecht bezeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren verursachen und dadurch dem Bewirtschafter ein Nutzungsausfall entsteht.
2 Bagatellschäden sind Schäden unter einem Betrag von Fr. 150.-- und werden nicht entschädigt.
3 Für Grossraubwild und geschützte Arten gelten die Regelungen gemäß der Jagdverordnung.

## § 57 — Meldung des Schadens {#art_57}

1 Wer als Geschädigter einen Wildschaden feststellt und eine Entschädigung beansprucht, hat dem zuständigen Schätzungsorgan gemäß § 58 nach Feststellung des Schadens unverzüglich Meldung zu erstatten.
2 Der Geschädigte hat das Entschädigungsgesuch auf dem amtlichen Formular auszufüllen und reicht dieses dem zuständigen Schätzungsorgan ein.
3 Dem Entschädigungsgesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zum Nachweis und zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind.

## § 58 — Schätzungsorgane {#art_58}

1 Zuständig für die Behandlung von Schadenmeldungen und Entschädigungsgesuchen sind:
a) bei Schäden im Wald der Revierförster und die Wildhut;
b) bei Schäden in der Landwirtschaft die Wildhut;
c) bei Schäden in der Landwirtschaft an Spezialkulturen die Wildhut zusammen mit einem Sachverständigen des Amtes für Landwirtschaft.
2 Kann über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden oder liegt der Schaden über Fr. 3000.--, übergibt die Wildhut den Schadenfall dem Wildschadenausschuss.
3 Der Wildschadenausschuss hat die Wildhut bei der Schätzung des Wildschadens beizuziehen. Er kann bei Bedarf weitere Sachverständige beiziehen.

## § 59 — 32 Schätzung {#art_59}

1 Für die Schätzung sind folgende Grundlagen anzuwenden:
a) in der Landwirtschaft: die Wegleitung für die Schätzung von Wildschäden des AfL und des AWN;
b) im Wald: die Pauschalierungstabelle und die Wegleitung des AWN;
c) für Schäden durch Grossraubwild: die Einschätztabellen der nationalen Zuchtverbände.

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2 Sofern nötig, sind in den Waldverjüngungs- und Schadenperimetern die Schadenschätzungen betreffend Verbiss- und Fegeschäden nach vier Jahren zu überprüfen.

## § 60 {#art_60}

### Mitwirkungspflichten

1 Der Geschädigte oder die ihn vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und an der Feststellung des Schadens mitzuwirken.
2 Das zuständige Schätzungsorgan eröffnet dem Geschädigten das Schätzungsergebnis schriftlich und unter Beilage des Schätzungsprotokolls.
3 Der Geschädigte trägt die eigenen Kosten für die Schätzung.

## § 61 {#art_61}

### Nachschätzung

1 Ist der Geschädigte mit dem Schätzungsergebnis nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen nach Erhalt des Entscheids beim Wildschadenausschuss eine Nachschätzung verlangen. Er hat seine Entschädigungsforderung zu begründen.
2 Die Nachschätzung wird vom Wildschadenausschuss durchgeführt. Alle an der vorgängigen Schätzung anwesenden Parteien haben teilzunehmen.
3 Der Wildschadenausschuss sowie der Geschädigte können neutrale Schätzer zuziehen.

## § 62 {#art_62}

### Nachschätzungsentscheid

1 Der Wildschadenausschuss eröffnet dem Geschädigten seinen Entscheid in Form einer Verfügung und unter Beilage des Protokolls der Nachschätzung.
2 Er setzt die beteiligten Amtsstellen über seinen Entscheid in Kenntnis.
3 Wird das Schätzungsergebnis des zuständigen Schätzungsorgans bestätigt oder gekürzt, trägt der Geschädigte die Kosten für die gesamte Nachschätzung.

## D. Wildschadenentschädigung

## § 63 — 33 {#art_63}

### Grundsätze

1 Wildschadenentschädigungen werden nur für direkte Wildschäden ausgerichtet. Indirekte Kosten wie Umtriebe, Arbeitsaufwand und dergleichen werden in der Regel nicht vergütet.
2 Die Vergütung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Geschädigte:
a) den Schaden nicht unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen Schätzungsorgan gemeldet hat;
b) die Einleitung und Durchführung des Schätzungsverfahrens grundlos verzögert und dadurch Massnahmen durch das zuständige Amt oder die Schätzung erschwert hat;
c) Wildschadenverhütungsmassnahmen, für welche er Beiträge erhalten hat, trotz einer vorhersehbaren Gefährdung des geschädigten Objekts nicht durchgeführt, diese nicht ordnungsgemäß kontrolliert oder unterhalten hat;

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d) Wildschadenverhütungsmassnahmen nicht zugelassen hat, obwohl deren Duldung zumutbar gewesen wäre;
e) den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung und zum Schutz von Nutztieren oder deren Obhut vernachlässigt hat;
f) nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt hat.

3 Keine Vergütungen werden für Schäden ausgerichtet:
a) die durch Unterlassung von zumutbaren oder angeordneten Schutzmassnahmen eingetreten sind;
b) die in Waldungen mit Weidgang, in Baumschulen sowie in Waldungen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden verursacht wurden;
c) die durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen gemäss § 44 JWG ergriffen werden können, verursacht wurden;
d) die durch andere als in Art. 7 Abs. 1 JSG genannte geschützte Tiere verursacht wurden;
e) die auf nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen, Weiden, Alpweiden, Streuriedern und Hecken entstanden sind;
f) die versichert werden können oder anderweitig vergütet werden;
g) wenn der zumutbare Herdenschutz nicht umgesetzt wurde.

## § 64 — Wildschadenentschädigung im Wald {#art_64}

1 Müssen Pflanzungen auf zu verjüngenden Flächen wegen wildtierbedingten Einflusses vorgenommen werden (Baumartenentmischung), sind diese in der Regel gemäss Pauschalisierungstabelle und Wegleitung des AWN zu entschädigen.
2 Durch jagdbare Wildtiere verursachter Verbiss-, Fege- und Schälschaden an Waldbeständen wird gemäss Pauschalisierungstabelle des AWN durch das Amt entschädigt.

## § 65 — 34 Wildschadenentschädigung in der Landwirtschaft {#art_65}

1 Der durch jagdbare Wildtiere verursachte Frass-, Tritt-, Kot-, Fege- und Schlagschaden an Kulturen, Kulturland, Heuwiesen und Wiesen sowie Schäden an Nutztieren wird durch das Amt entschädigt.
2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen Wegleitungen gemäss § 59 Abs. 1.

## VI. — Schlussbestimmungen {#art_vi}

## § 66 — 35 Übergangsbestimmung {#art_66}

1 Für Jagdhunde, welche nach dem 31. Dezember 2012 geboren wurden und für die Baujagd, das Apportieren von Wasserwild oder die Jagd auf Schwarzwild eingesetzt werden, muss eine Prüfung gemäss Art. 2 Abs. 2bis Bst b JSV vorgewiesen werden.
2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2019 geboren wurden, sind von der Pflicht über den Lautnachweis gemäss § 33 Abs. 2 Bst. b JWG befreit.

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3 Jagdhunde, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wurden, sind von der Pflicht der Gehorsam- und Ablegeprüfung sowie der Hasenprüfung befreit.
4 Hunde im Schweisshundepikettdienst, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wurden, sind von den zusätzlichen Anforderungen gemäß § 34a befreit.

## § 67 — Änderung von Erlassen {#art_67}

Die Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz vom 18. Dezember 2001³⁶ wird wie folgt geändert:

## § 8 {#art_8}

Abs. 2 Bst. e

e) zur Nachsuche durch Nachsucheführer des Nachsuchepikettdienstes, zur Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);

## § 68 — Aufhebung von Erlassen {#art_68}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Reglement über die Jägerprüfung vom 10. Dezember 1991³⁷;
b) Wildschadenreglement vom 12. März 1991³⁸.

## § 69 — Publikation, Inkrafttreten {#art_69}

¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Sie tritt am 1. Mai 2018 in Kraft³⁹.

¹ GS 25-21 mit Änderungen vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7k), vom 10. November 2020 (GS 26-27), vom 28. November 2023 (GS 27-23) und vom 28. Mai 2024 (GS 27-36).
² Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
³ Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 28. November 2023, bisherige Bst. f und g werden zu Bst. g und h.
⁴ Bst. b in der Fassung vom 28. November 2023.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 28. November 2023.
⁶ SRSZ 173.111.
⁷ SR 741.01.
⁸ SR 514.54.
⁹ Überschrift in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 28. Mai 2024.
¹⁰ Neu eingefügt am 28. November 2023; Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 28. Mai 2024.
¹¹ Bst. b bis d in der Fassung vom und Bst. e aufgehoben am 28. November 2023, bisherige Bst. f bis j werden zu Bst. e bis i.
¹² Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023.
¹³ Neu eingefügt am 28. November 2023.
¹⁴ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 28. November 2023.
¹⁵ Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
¹⁶ Neu eingefügt am 28. November 2023.

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17 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
18 Neu eingefügt am 28. November 2023.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
20 Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
21 SR 922.0.
22 Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023.
23 Aufgehoben am 28. November 2023.
24 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
25 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
26 Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
27 Fassung vom 3. Juni 2020.
28 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 28. November 2023.
29 Neu eingefügt am 28. November 2023.
30 SR 922.01.
31 Abs. 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
32 Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
33 Abs. 3 Bst. g neu eingefügt am 28. November 2023.
34 Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
35 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 28. November 2023.
36 SRSZ 313.111.
37 GS 18-156.
38 GS 18-120.
39 Abl 2018 705; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850), vom 28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2839) und vom 28. Mai 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1383) in Kraft getreten.

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