# Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee

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(Vom 23. Mai 1996)

Die Konkordatskommission,

gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970,²

erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 — Grundsatz {#art_1}

Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.

## § 2 — ³ Fischereiberechtigung {#art_2}

¹ Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freian-gelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent bezeichnete Gebiet und ist auf der Person zu tragen.

² Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.

## § 3 — ⁴ Fischfangstatistik {#art_3}

¹ Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen.

² Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen.

³ Für die Angelfischerinnen und Angelfischer gelten die mit der Patentausgabe bekannt gegebenen Regelungen.

## § 4 — Befugnisse der Aufsichtsorgane {#art_4}

¹ Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.

² Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.

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## II. — Fangausübung {#art_ii}

### 1. Allgemeine Bestimmungen

## § 5 — Örtliche Fangeinschränkungen {#art_5}

1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche.
2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglich zu schonen.

## § 6 — Zeitliche Fangeinschränkungen {#art_6}

1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt werden:
a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr;
b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.

### 2. Schonbestimmungen

## § 7 — ⁵ Schonzeiten {#art_7}

Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten:

|  Forelle | 1. Oktober bis 25. Dezember  |
| --- | --- |
|  Rötel | 1. Oktober bis 31. Dezember  |
|  Felchen | 1. November bis 15. Januar  |
|  Hecht | 1. März bis 30. April  |
|  Krebs | ganzjährig  |

## § 8 — ⁶ Fangmindestmasse {#art_8}

Für Fische der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse:

|  Forelle | 40 cm  |
| --- | --- |
|  Rötel | 22 cm  |
|  Felchen | 28 cm  |
|  Hecht | 50 cm  |
|  Egli (Barsch) | 15 cm  |
|  Aal | 50 cm  |

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## § 9 — 7 Fang geschonter Tiere {#art_9}

1 Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
2 Der Fang von Krebsen erfordert eine Bewilligung der Geschäftstelle. Diese legt die Bedingungen und Auflagen fest.

## § 10 — 8 Platzvorrecht {#art_10}

Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Angelfischer.

3. Fanggeräte und Fangmethoden

a) der Berufsfischer

## § 11 — Zulässige Netze und Bären {#art_11}

1 Für die Netz- und Bärenfischerei können Gerätschaften mit folgenden Dimensionierungen bewilligt werden:

|  Fanggerät | max. Länge [in m] | max. Höhe [in m] | Mindest-Maschenweite [in mm] | Anzahl Netze pro Satz
Anzahl Sätze pro Kanton
Anzahl Geräte pro berechtigte Person  |
| --- | --- | --- | --- | --- |
|  Schwebnetze | 90 | 8 | ab 32 | 8 Netze pro Satz
Kt. Zug 7 Sätze
Kt. Schwyz 3 Sätze
Kt. Luzern 1 Satz  |
|  Bodennetze | 90 | 6 | ab 24 (Egli)
ab 28 (Rötel)
ab 32 (Felchen)
ab 45 (Hecht) | max. 20 Netze pro Berufsfischerin oder Berufsfischer  |
|  Bären |  |  | ab 12 |   |
|  Trappnetze |  |  | ab 20 | 2 Netze pro Berufsfischerin oder Berufsfischer  |

2 Die Geschäftstelle legt in Absprache mit den Fischereifachstellen der Kantone Schwyz und Luzern die detailierten Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten der Netze, Bären und Garne nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest und gibt die Bewilligungen aus. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4
3 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen.

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4 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränkt werden.

## § 12 — ⁹ Fangausübung mit Netzen und Bären {#art_12}

1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkordatskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest hauptberuflich ausübt. Die Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien.

2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern so zu kennzeichnen, dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwimmer haben eine Mindestgröße von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig äusserste Schwimmer muss rot, der landseitig innerste weiß sein, beide müssen die Initialen des oder der Fischereiberechtigten tragen.

3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.

4 Mit Netzen und Bären gefangen tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und Bären gefangene lebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, müssen unverzüglich wieder zurückversetzt werden.

5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren.

## b) der Angelfischer

## § 13 — Freiangelfischerei {#art_13}

Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.

## § 13a — ¹⁰ Verwendung lebender Köderfische {#art_13a}

Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.

## § 14 — ¹¹ Zulässige Angelgeräte {#art_14}

1 Beim patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend aufgeführten Fangmethoden und -geräte erlaubt:

a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken;

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b) die Zapfenfischerei mit der Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken;
c) die Spinnfischerei mit der Angelrute mit einem Löffel, Spinner, Blinker mit bis zu drei mehrendigen Haken;
d) die Flugfischerei mit der Fliegenrute mit einem einfachen Angelhaken;
e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken, mit oder ohne Widerhaken;
f) die Juckerfischerei mit einem mehrendigen Haken;
g) die Schleppangelfischerei mit einer gesteckten Rute oder einem Seehund mit höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken, mit oder ohne Widerhaken;
h) die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken, mit oder ohne Widerhaken.

2 Jede Patentinhaberin oder Patentinhaber darf gleichzeitig maximal zwei der oben beschriebenen Gerätschaften einsetzen.
3 Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Köderfische.
4 Als Hilfsgeräte dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen sowie elektronische Geräte zur Ortung von Fischen verwendet werden.
5 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken bei der Hegenen- und bei der Schleppangelfischerei ist nur Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen.

## § 15 — ¹² Geräte für den Fang von Köderfischen {#art_15}

¹ Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.
² Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

## § 16 — ¹³ Tierschutz {#art_16}

¹ Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
² Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
³ Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.

## III. — Hebung des Fischbestandes {#art_iii}

## § 17 — ¹⁴ Laichfischfang {#art_17}

¹ Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemäßen Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen.

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2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.
3 Bewilligungsgesuche sind im Voraus der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anzahl und Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Einstellung des Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist.
4 Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.- erhoben.

## § 18 — ¹⁵ Fischeinsatz {#art_18}

Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.

## § 19 — Technische Eingriffe {#art_19}

1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugerses insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

## § 20 — Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen {#art_20}

Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befischbare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Geschäftsstelle ist für den Einzug besorgt.

## IV. — Schlussbestimmungen {#art_iv}

## § 21 — Genehmigung und Inkrafttreten {#art_21}

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern,¹⁶ durch Beschluss der Konkordatskommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft.¹⁷
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse¹⁸ der Konkordatskommission aufgehoben.

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1. GS 19-128 mit Änderungen vom 25. Juni 2007 (GS 21-166) und vom 3. November 2009 (GS 22-79).
2. SRSZ 772.310.1.
3. Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
4. Abs. 3 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
5. Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 aufgehoben.
6. Fassung vom 25. Juni 2007.
7. Abs. 2 neu eingefügt am 25. Juni 2007.
8. Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
9. Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
10. Neu eingefügt am 25. Juni 2007.
11. Abs. 1 Bst. e, g und h und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 3. November 2008; Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 25. Juni 2007.
12. Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu.
13. Abs. 1 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
14. Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
15. Fassung vom 25. Juni 2007l.
16. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. Die Änderung vom 25. Juni 2007 ist vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 14. Dezember 2007 genehmigt worden; diejenige vom 3. November 2008 am 28. November 2008.
17. Inkrafttreten der Änderungen: vom 25. Juni 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 20) und vom 3. November 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 2483).
18. GS 17-378, 17-400, 18-52.

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