# Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn, vom 18./23. Juni 1938

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Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energie-lieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn

(Vom 18./23. Juni 1938)

## Art. 1 — Gegenstand des Vertrages {#art_1}

1. Gemäss Art. 5 der Vereinbarung zwischen dem Kanton und den SBB vom 6./13. August 1929 (Energielieferungsvertrag) kann der Kanton die vom Etzelwerk zum Selbstkostenpreis abzugebende Energiemenge von 2 400 000 kWh ganz oder teilweise in Form von Einphasenstrom 15 000 Volt $16^{2}/_{3}$ Hz beziehen.
2. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, der SOB 2 200 000 kWh seiner Selbstkostenenergie vom Etzelwerk zur elektrischen Förderung der Züge auf ihren Linien und in den Gemeinschaftsbahnhöfen Arth-Goldau, Wädenswil, Pfäffikon (SZ) und Rapperswil sowie zur Heizung und Beleuchtung ihrer Wagen, Bahnanlagen und Diensträume zur Verfügung zu stellen.²
3. Es ist der SOB nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Energie für andere, als die vorgenannten Zwecke zu verwenden oder sie an Dritte abzugeben.
4. Die SOB verpflichtet sich, dem Kanton die zur Verfügung gestellte Energie abzunehmen, soweit sie diese für ihren Betrieb benötigt und sofern sie die SBB-Leitungen zur Transitierung derselben benützen kann.

## Art. 2 — Anschluss und Messeinrichtungen {#art_2}

1. Die vom Kanton direkt gelieferte Energie wird einerseits in Pfäffikon SZ, anderseits im Unterwerk Steinen der SBB gemessen, die indirekt gelieferte Energie für die Gemeinschaftsstationen und den Seedamm wird durch Verteilungskoeffizienten und spezifische Ansätze bestimmt gemäss Art. 4 des Energietransitvertrages SBB/SOB vom 27. Oktober / 5. Dezember 1938.
2. Der Kanton befasst sich mit der Errichtung der Messstationen und der Ermittlung des Energieverbrauches in den Gemeinschaftsstationen und auf dem Seedamm nicht. Ebenso berühren ihn die Kosten, der Betrieb und der Unterhalt der Messeinrichtungen nicht. Diese Messeinrichtungen bestehen, solange Pfäffikon SZ Hauptspeisepunkt ist, aus zwei sich gegenseitig kontrollierenden Wirkenergie-kWh-Zählern ohne Rücklaufhemmung in Pfäffikon und einem in Steinen und aus einem Blindenergie-kWh-Zähler in Pfäffikon.
3. Die vom Kanton und von der SOB den SBB zu bezeichnenden Organe haben jederzeit Zutritt zu den Messstellen, doch haben sie sich vorher bei der zuständigen Dienststelle der SBB zu melden.
4. Der Transit der Energie vom Etzelwerk nach Pfäffikon SZ und nach Steinen ist Sache der SOB und berührt den Kanton nicht. Das gleiche gilt für die in den Gemeinschaftsstationen und auf dem Seedamm von der SOB benötigte Energie.
5. Ebenso ist der Bezug von Blindenergie über $75\%$ der in Pfäffikon gemessenen Wirkenergie hinaus Sache der SOB und berührt den Kanton nicht.

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6. Zähler und Messwandler werden in Zeitabständen von wenigstens zwei Jahren auf Kosten der SOB zusammen amtlich geeicht. Jede Partei kann die Vornahme einer früheren Nacheichung verlangen. Deren Kosten fallen ganz zu Lasten der verlangenden Partei, wenn sich bei der Nacheichung ergibt, dass die betreffenden Zähler die gesetzlichen Abweichungen nicht überschreiten, sonst werden sie von der SOB getragen.
7. Das Ergebnis der Neueichung gibt keinen Anlass zur Berichtigung der früheren Ablesungen.
8. Massgebend für die Verrechnung ist das arithmetische Mittel aus den beiden Zählerablesungen, dort, wo der Energieverbrauch durch zwei Zähler gemessen wird.
9. Die Ablesungen erfolgen durch die SBB und werden monatlich dem Kantonsingenieur in Schwyz und der SOB durch die SBB direkt mitgeteilt. Sollte der Kanton gegen die Messresultate Einwendungen zu machen haben, so teilt er dies auch der SOB sofort mit.
10. Ist eine Messeinrichtung außer Betrieb oder arbeitet sie nicht richtig, so wird der Energieverbrauch für diese Zeit aus demjenigen einer gleichlangen vorhergehenden Periode berechnet, wobei das Verhältnis zwischen den in den betreffenden Perioden über den Fahrleitungsspeisepunkt Wädenswil im Etzelwerk abgegebenen Energiemengen berücksichtigt wird.

## Art. 3 — Lieferungsbedingungen {#art_3}

1. Der Energiebezug der SOB für die in Art. 1 genannten Zwecke ist im Rahmen der dem Kanton zustehenden Energiemenge unbeschränkt, sowohl in bezug auf die Energiemenge, als auch auf die Leistung. Ein Minimalbezug wird nicht vorgeschrieben.
2. Spannungs- und Periodenschwankungen sowie Unterbrechung der Energielieferung infolge von Betriebsstörungen, die im Netze der SBB auftreten, geben der SOB nur soweit Recht zu Reklamationen oder Forderungen gegenüber dem Kanton, als ihm gegenüber die Etzelwerk AG nach Art. 3 des Energielieferungsvertrages haftbar ist.

## Art. 4 — Preise {#art_4}

Grundlage für den Energiepreis bildet die in der Vereinbarung zwischen dem Kanton Schwyz und den SBB vom 6./13. August 1929 über die Energielieferung gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession (Energielieferungsvertrag) festgelegte Selbstkostenrechnung der Etzelwerk-Energie. Zu dem so berechneten Selbstkostenpreis kommt ein Zuschlag, welcher bei 70 %iger Ausnützung des Werkes, entsprechend 106 Millionen kWh und darunter 0,8 Rp./kWh beträgt und mit steigender Werkausnützung sich nach folgender Formel richtet:

$$
Y = \frac{X + 74}{225}
$$

Hiebei ist für X die Zahl der Millionen kWh, welche der Werkausnützung entsprechen, einzusetzen; Y gibt dann den zugehörigen Zuschlag in Rp./kWh. Dieser Zuschlag gilt für alle in Art. 1 erwähnte Energie.

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## Art. 5 — Zahlungen {#art_5}

1. Der Kanton stellt der SOB für die Stromlieferung vierteljährlich Rechnung im ungefähren Betrage eines Viertels der Jahresrechnung. Die Schlussrechnung erfolgt gemäss Art. 4. Die Rechnungen sind innert 14 Tagen nach deren Zustellung zu begleichen.
2. Die Selbstkostenberechnung der Etzelwerk-Energie wird der SOB bekanntgegeben.

## Art. 6 — Haftpflicht in Schadenfällen {#art_6}

Der Kanton übernimmt eine Verantwortung für Störungen, Unglücksfälle und Schäden, die durch den Strombezug der SOB entstehen, nur soweit, als ihm ein Regressrecht gegenüber der Etzelwerk AG zusteht.

## Art. 7 — Vertragsdauer {#art_7}

1. Dieser Vertrag dauert grundsätzlich bis zur gänzlichen Rückzahlung des vom Kanton Schwyz der SOB gewährten Elektrifikationsdarlehens.
2. Er tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und ist für eine Dauer von fünf Jahren fest. Diese Periode geht am 31. Dezember 1943 zu Ende. Treten während dieser Dauer wesentliche wirtschaftliche oder technische Änderungen ein, so kann am Ende dieser Periode jeder Vertragspartner durch sechsmonatige Voranzeige neue Vereinbarungen verlangen, bei welchen diese veränderten Verhältnisse in billiger Weise zu berücksichtigen sind. Wird kein Wunsch nach Änderung gestellt, so bleibt der Vertrag für je eine weitere Dauer von fünf Jahren fest.

## Art. 8 — Streitigkeiten {#art_8}

Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages werden, wenn sich die Parteien nicht über eine andere Art der Austragung einigen, beurteilt:

a) vom Schweizerischen Bundesgericht als einziger Instanz, wenn der Streitwert im Sinne von Art. 48, Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege erreicht wird;
b) von den zuständigen Gerichten des Kantons Schwyz in allen übrigen Fällen. Gerichtsstand ist Schwyz.

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