# Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Schwyz, Zürich und St. Gallen einerseits und der Schweizerischen Südostbahn anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrts-Unternehmungen

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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Schwyz, Zürich und St. Gallen einerseits und der Schweizerischen Südostbahn andererseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrts-Unternehmungen¹

(Vom 16. Februar 1945)²

## Art. 1 — Leistungen des Bundes und der Kantone {#art_1}

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen beteiligen sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn (hienach SOB genannt) im Rahmen des Privatbahnhilfegesetzes wie folgt:

Der Bund leistet einen Beitrag von Fr. 1 000 000.-
wovon à fonds perdu Fr. 750 000.-
und gegen Aushändigung von Prioritätsaktien Fr. 250 000.-

Die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen leisten gestützt auf Art. 5 des Privatbahnhilfegesetzes folgende Beträge:

Kanton Schwyz:
Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikationsdarlehen Fr. 300 000.-
Beitrag gegen Aushändigung von Prioritätsaktien Fr. 300 000.- Fr. 600 000.-

Kanton Zürich:
Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikationsdarlehen Fr. 125 000.-
Beitrag gegen Aushändigung von Prioritätsaktien Fr. 125 000.- Fr. 250 000.-

Kanton St. Gallen:
Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikationsdarlehen Fr. 75 000.-
Beitrag gegen Aushändigung von Prioritätsaktien Fr. 75 000.- Fr. 150 000.-

Leistungen der Kantone im ganzen Fr. 1 000 000.-

## Art. 2 — Verwendung {#art_2}

Die Beitragsleistungen des Bundes von Fr. 1 000 000.- und die Neubeteiligung der Kantone von Fr. 500 000.- sind wie folgt zu verwenden:

Fr. 250 000.- Beitrag an die Pensionskasse zur teilweisen Deckung des versicherungstechnischen Fehlbetrages (Art. 4 der Vereinbarung);
Fr. 1 250 000.- für technische Verbesserungen der Bahnanlagen (Art. 10 der Vereinbarung).
Fr. 1 500 000.-

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## Art. 3 — Verzinsung und Auszahlung {#art_3}

1. Der Beitrag à fonds perdu des Bundes von Fr. 750 000.- wird vom 1. Januar 1943 bis zum Tage der Auszahlung gemäss Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1943 vom Bunde zu 3 % verzinst.
2. Die Verzichtleistungen von Fr. 500 000.- der Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen auf dem Elektrifikationsdarlehen haben rückwirkend auf 1. Januar 1943 zu erfolgen.
3. Die Auszahlung des Bundesbeitrages von Fr. 250 000.- und der Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen von Fr. 500 000.- gegen Übergabe von Prioritätsaktien erfolgt nach allseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, Wert 31. Dezember 1943.
4. Der nach Rückzahlung des Vorschusses des eidg. Militärdepartements von Fr. 90 000.- für Brückenverstärkungen und der für die Sanierung der Pensionskasse reservierten Fr. 250 000.- verbleibende Beitrag von Fr. 410 000.-, zuzüglich Zinsen, wird - nach Erschöpfung der Mittel aus dem neuen Prioritätsaktienkapital - nach Massgabe der erteilten Aufträge und ausgeführten Arbeiten freigegeben.

## Art. 4 — Die Sanierung der Pensionskasse {#art_4}

Zur teilweisen Deckung des versicherungstechnischen Fehlbetrages der Pensionskasse stehen aus dem Betrage des Bundes höchstens Fr. 250 000.- zur Verfügung, unter der Voraussetzung, dass nachstehende Bedingungen erfüllt werden:

1. Festsetzung der Beiträge an die Pensionskasse auf 15 %, wovon auf das Personal 7 % und auf die Verwaltung der Bahn 8 % entfallen.
2. Deckung des unausgeschiedenen Guthabens der Pensionskasse von Fr. 274 616.70 per Ende 1942 durch die Bahnverwaltung.
3. Anschluss der Pensionskasse an die Stiftung Pensions- und Dienstalterskasse der Ascoop in Liestal, sofern das versicherte Personal diesem Anschluss zustimmt, wobei die vorhandenen Wertschriften der Kasse dem Versicherer auf Grund der Bewertung gemäss Kreisschreiben des eidg. Post- und Eisenbahndepartementes vom 7. August 1940 zu übergeben sind.

## Art. 5 — Neuordnung des Aktienkapitals {#art_5}

1. Die Neuordnung des Gesellschaftskapitals auf Grund des anliegenden Sanierungsplanes ist rückwirkend auf 1. Januar 1943 vorzunehmen und in der Bilanz auf Ende 1943 zu berücksichtigen. Die neuen Prioritätsaktien sind mit Wirkung ab 1. Januar 1944 mit einer auf drei Jahre kumulativen Vorzugsdividende von 4 % auszurüsten.
2. Das Prioritätsaktienkapital kann nach Massgabe von Art. 6 durch Rückkauf bis höchstens auf die Hälfte des ursprünglichen Betrages von Fr. 750 000.- herabgesetzt werden. Die Rückzahlung hat im Verhältnis der Beteiligungen am Prioritätsaktienkapital zu erfolgen.

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## Art. 6 — Verwendung der Jahresergebnisse {#art_6}

Ein Aktivüberschuss, der nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten, einschliesslich der Einlagen in den Erneuerungsfonds, der Annuität auf dem Elektrifikationsdarlehen und der statutarischen Einlage in den Reservefonds allfällig verbleibt, ist wie folgt zu verwenden:

a) Rückstellungen von jährlich mindestens Fr. 30 000.- zur Bereitstellung des Kostenanteils der SOB an die Verbauung der Steineraa bis zum Betrage von Fr. 210 000.-;

b) zu ausserordentlichen Kapitaltilgungen auf dem Bundesanteil des Elektrifikationsdarlehens, bis dieses den Stand des Anteils der Kantone erreicht hat;

c) zur Bezahlung der kumulativen Dividende von 4 % auf dem Prioritätsaktienkapital gemäss Art. 5 Abs. 1;

d) ein allfällig verbleibender Überschuss kann jeweils zur Hälfte für ausserordentliche Kapitaltilgungen auf dem Elektrifikationsdarlehen bis zu insgesamt Fr. 375 000.- und zur Äufnung einer «Spezialreserve zur Rückzahlung auf dem Prioritätsaktienkapital» bis zu Fr. 375 000.- verwendet werden.

## Art. 7 — Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde {#art_7}

1. Die SOB ist verpflichtet, dem Amt für Verkehr jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren oder über die finanzielle Lage der Unternehmung Auskunft zu geben.
2. Die Bahnverwaltung hat dem Amt für Verkehr alljährlich, spätestens aber auf Anfang des Geschäftsjahres, einen Bau- und Betriebsvoranschlag einzureichen.
3. Grössere neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffungen, die über die normalen Bedürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie finanzielle Beteiligungen an andern Unternehmungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Verkehr.
4. Die Energielieferungsverträge und alle Änderungen an denselben unterliegen vor ihrem Abschluss der Genehmigung des Amtes für Verkehr.

## Art. 8 — Vertretung des Bundes {#art_8}

1. Der Bund ist im Verwaltungsrat der SOB durch zwei Mitglieder vertreten, welche vom Bundesrat zu wählen sind.
2. Die Bundesvertreter sind befugt, bei Verhinderung zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Stellvertreter mit beratender Stimme abzuordnen.

## Art. 9 — Anrechnung auf den Rückkaufspreis {#art_9}

Im Falle eines künftigen Rückkaufes der SOB durch den Bund ist dessen Beitrag à fonds perdu (Art. 1 dieser Vereinbarung) vom Rückkaufspreis in Abzug zu bringen (Art. 11 des Gesetzes).

## Art. 10 — Auflagen in technischer Hinsicht {#art_10}

1. Für technische Verbesserungen und Erneuerungen steht ein Betrag von Fr. 1 250 000.- zur Verfügung.

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² Diese Mittel sind für die Ausführung nachstehender Bauvorhaben zu verwenden:

|  1. Verstärkung der Brücken | Fr. 90 000.-  |
| --- | --- |
|  2. Stellwerkanlage Burghalden | Fr. 26 000.-  |
|  3. Stellwerkanlage Einsiedeln | Fr. 100 000.-  |
|  4. Drei Anhängerwagen, wovon zwei Zugführungswagen | Fr. 402 000.-  |
|  5. Ein Motorgepacktriebwagen | Fr. 324 000.-  |
|  6. Vorsignale in Wollerau, Sattel und Steinerberg | Fr. 18 000.-  |
|  7. Fünf Blinklichtanlagen | Fr. 90 000.-  |
|  8. Seedamm Rapperswil | Fr. 200 000.-  |
|   | Fr. 1 250 000.-  |

Das Amt für Verkehr kann an diesem Programm je nach den Bedürfnissen die ihm gutscheinenden Änderungen anbringen. Es entscheidet, welche Teile dieser Anschaffungen und Arbeiten der Baurechnung zu belasten sind. Die Einzelobjekte unterliegen der gesetzlichen Plangenehmigung.

## Art. 11 — Abschreibungen {#art_11}

Die SOB hat alle in Art. 1 des Erneuerungsfondsreglements vom 29. April 1940 aufgezählten Anlagen und Einrichtungen planmäßig abzuschreiben und den Sollbestand herzustellen.

## Art. 12 — Reservefonds {#art_12}

Aus dem Reingewinn ist jährlich ein Betrag von 10 % einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die Höhe von 30 % des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.

## Art. 13 — Steuererleichterungen {#art_13}

Die Unternehmung ist während fünf Jahren ab 1. Januar 1943 mit Steuern und anderen Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden nicht stärker zu belasten, als wenn sie nicht saniert worden wäre. Die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen verpflichten sich, die entsprechenden Erleichterungen auf den kantonalen und kommunalen Steuern zu gewährleisten.

## Art. 14 — Sanierungsplan {#art_14}

Der anliegende Sanierungsplan vom 19. Juni 1943 und der I. Nachtrag zur Vereinbarung über die Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens vom 5. Juli 1938 bilden integrierende Bestandteile der vorliegenden Vereinbarung, soweit sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht widersprechen; sie treten rückwirkend auf 1. Januar 1943 in Kraft.

## Art. 15 — Streitigkeiten {#art_15}

Über allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung der Vereinbarung entscheidet endgültig der Bundesrat.

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1 GS 13-49.
2 Datum der Genehmigung durch den Bundesrat. Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 12. Februar 1945, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 8. Februar 1945, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 6. Februar 1945 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Südostbahn am 31. Januar 1945 genehmigt.

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