# Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

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Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege ¹

(Vom 9. September 1976)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, beschliesst:

## § 1 — ² Zweck {#art_1}

¹ Dieses Gesetz regelt den Fahrzeugverkehr ausserhalb öffentlicher Strassen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, der Forst-, Land- und Alpwirtschaft, des Umweltschutzes, des Jagdwesens und des geordneten Motorsportses.
² Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der Waldgesetzgebung geregelt.

## § 2 — Geltungsbereich {#art_2}

Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, vom 19. Dezember 1958, ferner auch für Motorfahrräder und gleichgestellte Motorfahrzeuge, für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.

## § 3 — ³ Verwendungsverbot {#art_3}

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 verboten:

a) ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr;
b) auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.

## § 4 — ⁴ Ausnahmen ohne Bewilligung {#art_4}

Vom Verbot von § 3 sind ausgenommen:

a) die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen gemäss § 2 für:

1. die Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau,
2. die medizinische Betreuung, den Sanitäts- und Rettungsdienst,
3. die Polizei sowie Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind,
4. die Feuerwehr,
5. die Armee, den Zivilschutz, die Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe,
6. die Pisten- und Loipenbearbeitung,
7. den Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt,
8. den werkinternen Verkehr;

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b) der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten, ausgenommen mit Raupenfahrzeugen, auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
c) der Einsatz von Motorfahrzeugen auf bewilligten Trainingspisten.

## § 5 — 5 Ausnahmen mit Bewilligung {#art_5}

1 Für den Unterhalt von Strassen und Materialtransportanlagen oder den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden mit Raupenfahrzeugen bewilligt das zuständige Amt Ausnahmen vom Verbot nach § 3.
2 Für motorsportliche Übungen und Wettkämpfe erteilt die Kantonspolizei Ausnahmebewilligungen, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben und die Voraussetzungen gemäß § 1 erfüllt sind.
3 Für sportliche Übungen und Wettkämpfe mit Raupenfahrzeugen kann die Kantonspolizei im Rahmen des Bundesrechts und von § 1 eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt und der Wettkampf in einem abgelegenen und unbewohnten Gebiet durchgeführt wird.
4 Die Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller eine genügende Haftpflichtversicherung vorweisen kann.
5 Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben.
6 Bei Missbrauch kann die Bewilligung entzogen werden.

## § 6 — 6 Rechtsmittel {#art_6}

Die Verfügungen des zuständigen Amtes und der Kantonspolizei können gemäß Verwaltungsrechtspflegegesetz durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

## § 7 — 7 Strafbestimmung {#art_7}

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 1 000.-- bestraft.
2 Bundesrechtliche Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

## § 8 — Schlussbestimmung {#art_8}

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 26. Oktober 1972⁸ aufgehoben.

## § 9 — 9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_9}

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäß §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁰

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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 16-785 mit Änderungen vom 21. Oktober 1998 (Abl 1998 1498), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56g).
2 Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8).
3 Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 1998.
4 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 17. Dezember 2021.
5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
6 Fassung vom 17. November 2021.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 GS 16-181.
9 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 Am 1. Dezember 1976 in Kraft getreten (GS 16-786); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.

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