# Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee¹

(Vom 4. Oktober 1979)

Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen vereinbaren in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt:

## I. — Geltungsbereich {#art_i}

## Art. 1 — Grundsatz {#art_1}

Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees, und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

## Art. 2 — Ergänzende Anwendung {#art_2}

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen Schiffahrtsunternehmungen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten.

## II. — Organisation und Zuständigkeit {#art_ii}

## Art. 3 — Interkantonale Schiffahrtskommission {#art_3}

Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.

Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.

## Art. 4 — Vollzugsbehörden {#art_4}

Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig. Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen.

## Art. 5 — Sachverständigenkommission {#art_5}

Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Inter-

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kantonale Schiffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.

Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung der Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig werdende Anträge.

## Art. 6 — Beratende Expertenkommission {#art_6}

Die Interkantonale Schiffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende Expertenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbehörden beratend zur Seite zu stehen.

In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.

## III. — Schiffsführerprüfungen {#art_iii}

## Art. 7 — Führerprüfung für Segelschiffe {#art_7}

Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.

## IV. — Verkehrsbeschränkungen {#art_iv}

## Art. 8 — Erweiterung der Uferzone {#art_8}

Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.

Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon - Westspitze Ufenau - Ostspitze Lützelau - Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel.

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## Art. 9 — Verwendung von Segelbrettern {#art_9}

Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:

a) auf dem Zürichsee im unteren Seebeecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen - Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon - Westspitze Ufenau - Ostspitze Lützelau - Dreiländerstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau, in den Hafenbekken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im Schiffahrtskanal von Hurden;

b) auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen - Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von Walenstadt;

c) auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

## Art. 10 — Kanal von Hurden {#art_10}

a) Geschwindigkeitsbeschränkung

Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.

Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

## Art. 11 — b) Durchfahrt grosser Schiffe {#art_11}

Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.

Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.

## Art. 12 — c) Verschiedene Vorschriften {#art_12}

Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.

In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stilliegende Schiffe die freie Durchfahrt nicht behindern.

## Art. 13 — Seedammdurchlässe {#art_13}

Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.

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## Art. 14 — Vorbehalt {#art_14}

Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.

## V. — Signalisation {#art_v}

## Art. 15 — Zuständigkeit {#art_15}

Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.

Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

## Art. 16 — Beleuchtung {#art_16}

Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.

## Art. 17 — Verbot des Missbrauchs {#art_17}

Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten.

## Art. 18 — Signalisationspflicht {#art_18}

Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.

Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.

## VI. — Sturmwarnung und Seerettung {#art_vi}

## Art. 19 — Sturmwarn- und Seerettungsdienst {#art_19}

Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste.

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## 1. Sturmwarndienst

## Art. 20 — Blinkscheinwerfer {#art_20}

Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.

Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standortkantonen auf ihre Kosten.

Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

## Art. 21 — Seegfrörni {#art_21}

Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.

Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche.

## Art. 22 — Auflösung der Signale {#art_22}

Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.

Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt werden.

## 2. Seerettungsdienst

## Art. 23 — Organisation {#art_23}

Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.

Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken.

## Art. 24 — Allgemeine Aufgaben {#art_24}

Der Seerettungsdienst:

a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;
c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.

## Art. 25 — Zusätzliche Aufgaben {#art_25}

Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden:

a) die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
b) die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.

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## Art. 26 — Hilfsmittel {#art_26}

Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.

Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

## Art. 27 — Einsatzgebiet {#art_27}

Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.

Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

## Art. 28 — Erfahrungsaustausch {#art_28}

Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

## Art. 29 — Kostenerhebung {#art_29}

Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.

## Art. 30 — Ergänzende Vorschriften {#art_30}

Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.

## VII. — Schleppangelfischerei {#art_vii}

## Art. 31 — Befahren der inneren Uferzone {#art_31}

Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 keine Anwendung.

## VIII. — Straf- und Schlussbestimmungen {#art_viii}

## Art. 32 — Strafen {#art_32}

Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung des Bundes mit Busse bestraft.

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## Art. 33 — Anpassung an die technische Entwicklung {#art_33}

Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse nötig sind.

## Art. 34 — Rücktritt {#art_34}

Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.

## Art. 35 — Aufhebung bisherigen Rechts {#art_35}

Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966² und die darauf beruhenden Erlasse werden aufgehoben.

## Art. 36 — Inkrafttreten {#art_36}

Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.

Inkraftsetzung

Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee wurde vom Regierungsrat am 3. März 1980 genehmigt und tritt gemäss Beschluss der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee vom 19. Mai 1980 auf den 1. Juni 1980 in Kraft.

¹ GS 17-230.
² GS 15-299.

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