# Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz

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# Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz ¹

(Vom 17. November 2015)

## Der Regierungsrat

gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 25. Oktober 1979 (EGzBSG),²

beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 — Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

¹ Diese Verordnung regelt das Kitesurfen (Fahren mit Drachensegelbrettern) auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

² Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.

## II. — Sperrzonen {#art_ii}

## § 2 — Allgemeine Verbote {#art_2}

¹ Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten:

a) in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer);
b) je 150 m beidseits von Brückenanlagen;
c) im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs- und Güterschiffen sowie zu Schlepp- oder Schubverbänden;
d) im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt;
e) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

² Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus dieser Zone zu wählen.

## § 3 — Zürichsee {#art_3}

Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:

a) die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservats Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon – Westspitze Ufenau – Ostspitze Lützelau – Dreiländerstein Seedamm;

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b) der Seedammdurchlass bei Hurden;
c) der Schifffahrtskanal von Hurden (Durchstichkanal);
d) der östliche Teil des Obersees ab der Linie Lachner Aahorn (westlichste Wasserschutzzonenboje) quer über den See bis zum Yachthafen Stampf / Jona (Hafeneinfahrt); Koordinaten Lachner Aahorn 706 840/229 000, Yachthafen Stampf 706 730/230 380.

## § 4 — Vierwaldstättersee {#art_4}

Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib: 686 400/204 250 querab nach 685 900/205 650.

## § 5 — Sihlsee {#art_5}

Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.

## § 6 — Übrige schiffbare Gewässer {#art_6}

Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägitalersees, ist das Kitesurfen verboten.

## III. — Schlussbestimmungen {#art_iii}

## § 7 — Strafbestimmungen {#art_7}

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG)³ geahndet.

## § 8 — Inkrafttreten {#art_8}

¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.⁴
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenommen.

¹ GS 24-55.
² SRSZ 784.210.
³ SR 747.201.
⁴ Abl 2015 2667.