# Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

113.2


(vom 30. August / 15. September 1870)

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--1}

Zwischen Flaach und Rüdlingen soll eine fahrbare Brücke erbaut werden.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--2}

¹ Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaffhausen trägt indessen einen Viertel der Kosten.

² Die Uferversicherung bei den Landfesten ist Sache der betreffenden Kantone.

§§ 3 und 4.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--5}

¹ Für die Korrektion des Rheines sind die in dem zum heutigen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien massgebend.

² Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf 450 Fuss festgesetzt.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--6}

¹ Jedem der kontrahierenden Teile steht es frei, auf seinem Gebiet nach Bedürfnis die erforderlichen Wuhrungen zu erstellen und bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.

² Auf der Korrektionslinie sind nur Streichwuhre zulässig; allfällige Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Uferwuhre auslaufen.

§§ 7 und 8.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--9}

Den beidseitigen Wasserbaubehörden steht das Recht zu, die Korrektionslinien jeweils nach Belieben auf beiden Ufern zu kontrollieren.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--10}

Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die Mitte des neuen Rheinbettes nach der in dem Plane eingezeichneten strichpunktierten Linie angenommen.

1.1.16-91

113.2

Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--11}

Diese Grenzlinie soll für die Zukunft durch Hintermarchen fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Marchenprotokoll sowie in dem schon mehrfach erwähnten Plan bezeichnet werden. Von letzterm wird jedem der beiden Kontrahenten ein von beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--12}

Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwischenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider kontrahierenden Teile vorgenommen werden.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--13}

¹ Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach und Rüdlingen bleiben durch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehörenden Güter in der sogenannten Stäubisallmend, wie sie auf dem in § 10 angeführten Plan bezeichnet und an Ort und Stelle mit Marchsteinen ausgeschieden sind, auch künftig wie bisher einen Teil der Bannbezirke dieser Gemeinde bilden und in Handänderungsfällen in Rüdlingen gefertigt werden.²

² Sollte jedoch früher oder später der Besitz dieses gesamten Reviers käuflich an Angehörige des Kantons Zürich übergehen, so würde von dem Zeitpunkt an, wo dieses Verhältnis eingetreten wäre, die Gemeindegrenze der Gemeinden Flaach und Rüdlingen für alle Zukunft mit der Kantonsgrenze zusammenfallen.²

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-113_2--14}

Durch gegenwärtigen Vertrag wird derjenige vom 26. Juni 1851 aufgehoben.

¹ GS I, 31.

² Siehe LS 113.21.