# Gemeindegesetz (GG) (Änderung)

131.1

# Gemeindegesetz (GG)

(Änderung vom 15. September 2025; Veröffentlichung bedeutender gebundener Ausgaben auf Gemeindeebene)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 23. August 2024¹,

beschliesst:

Das Gemeindegesetz vom 20. April 2015 wird wie folgt geändert:

Marginalie zu § 105:

Bewilligung gebundener Ausgaben

a. Grundsatz

## § 105 {#art_105 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-131_1-2--105}

a. ¹ Beläuft sich eine gebundene Ausgabe auf eine Höhe, die bei neuen Ausgaben die Bewilligung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments erfordert, wird der Beschluss veröffentlicht.

² Im Beschluss wird die Gebundenheit der Ausgabe begründet und auf das Rechtsmittel hingewiesen.

b. Veröffentlichung

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Generalsekretär:

Beat Habegger Moritz von Wyss

26.3.2026 - OS Band 81

131.1
Gemeindegesetz (GG)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Änderung vom 15. September 2025 des Gemeindegesetzes (Veröffentlichung bedeutender gebundener Ausgaben auf Gemeindeebene) wird auf den 1. April 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2026-02-06).

28. Januar 2026

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Die Staatschreiberin:
Martin Neukom
Kathrin Arioli

1 ABl 2024-11-08.