# Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

131.5


(vom 7./14. November 2007)¹

## Art. 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-131_5--1}

¹ Die Politische Gemeinde Unterengstringen, die Einwohnergemeinde Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem Vertrag die Erfüllung kommunaler Aufgaben und Dienstleistungen für das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen:

a. Bildung,
b. Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz,
c. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung,
d. Wasserversorgung und Abwasser,
e. Spitex,
f. Sozialhilfe,
g. Jugendberatung,
h. Feuerwehr, Feuerungskontrolle und Feuerpolizei.

Vertragliche Regelung

² Im Bereich des Zivilschutzes bedarf der Vertrag der Genehmigung des Kantons Zürich.

## Art. 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-131_5--2}

Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Aufgabe zu, so

Anwendbares Recht

a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an, vorbehaltlich abweichender Regelungen im Vertrag,
b. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäß dem Recht ihres Kantons,
c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem Recht ihres Kantons.

## Art. 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-131_5--3}

¹ Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.

Schiedsgericht

² Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.
³ Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geldforderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG²).

1.1.08-59

131.5

Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr

Kündigung

## Art. 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-131_5--4}

Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Inkrafttreten, Publikation

## Art. 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-131_5--5}

¹ Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

² Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone veröffentlicht.

¹ OS 62.500.

² SR 281.1.