# Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)

142.1


(vom 11. Mai 2015)¹,²

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Oktober 2014³ und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 12. März 2015,

beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--1}

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Niederlassung: wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,

b. Aufenthalt: wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--2}

¹ Das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern, die sich in einer anderen Gemeinde der Schweiz niederlassen, einen Heimatschein aus.

² Die Niederlassungsgemeinde stellt Personen, die in einer anderen Gemeinde Aufenthalt nehmen, einen Aufenthaltsausweis aus. Sie befristet seine Gültigkeit.

## B. Melde- und Auskunftspflichten

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--3}

¹ Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Gemeinde) ist, wer

a. sich dort niederlässt,

b. dort Aufenthalt begründet,

c. dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,

d. innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,

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e. zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder einen solchen aufgibt,
f. die Niederlassung, den Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäß lit. a–c aufgibt.

² Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt nach Art. 2 Bst. a bis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)¹⁵ aufhält.

³ Die meldepflichtige Person meldet Änderungen der im Einwohnerregister erfassten Daten.

b. wiederholte Meldepflicht bei Aufenthalt

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--4}

Wer sich zum Aufenthalt anmeldet, ist wie folgt meldepflichtig:

a. bei Erwerbstätigkeit: jährlich,
b. in den übrigen Fällen: alle vier Jahre.

c. vorzuweisende Schriften

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--5}

¹ Wer sich in einer anderen als der Heimatgemeinde anmeldet, weist folgende Schriften vor:

a. bei der Niederlassung: Heimatschein,
b. beim Aufenthalt: Aufenthaltsausweis.

² Die Gemeinde kann die Hinterlegung der vorgewiesenen Schriften verlangen.

d. Auskunftspflicht

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--6}

¹ Die meldepflichtige Person gibt der Gemeinde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im Einwohnerregister erfasst werden. Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn die Meldepflicht umstritten ist.

² Auf Verlangen weist sie die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen nach:
a. Pass oder Identitätskarte,
b. Bescheinigungen über den Zivilstand,
c. Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit bzw. die Heimatberechtigung,
d. Mietvertrag oder Wohnungsausweis,
e. Kaufvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung oder Liegenschaft,
f. Bescheinigung der Niederlassung.

e. Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--7}

¹ Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den Vermietenden, den Liegenschaftsverwaltungen und den Logisgebenden einholen.

² Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.

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## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--8}

¹ Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst folgende Angaben:

a. Name und Adresse der oder des Dritten,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
d. Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,
e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.

² Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungsberechtigten, die nach § 3 persönlich meldepflichtig sind.

³ Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Dritten Name, Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--9}

Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde Eigentumsänderungen an Grundstücken.

Meldung von Eigentumsänderungen

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--10}

Die Meldungen nach §§ 3, 4 und 8 müssen innert 14 Tagen nach Eintritt der Meldepflicht erfolgen.

Meldefrist

C. Einwohnerregister

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--11}

¹ Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.

² Im Einwohnerregister werden folgende Identifikatoren und Merkmale der gemeldeten Personen erfasst:

a. die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG)¹⁴,
b. Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen,
c. die amtliche Wohnungsnummer.

³ Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.

⁴ Die Gemeinden können in einem Erlass für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.

Zuständigkeit und Inhalt

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Information in der Gemeinde

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--12}

¹ Die registerführenden Stellen der Gemeinden sowie die öffentlichen oder privaten Aufgabenträger der auf ihrem Gebiet tätigen industriellen Werke informieren sich gegenseitig über:

a. Vorgänge gemäss § 3 Abs. 1,
b. Kontaktangaben von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder der von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen.

² Der Informationsaustausch erfolgt unentgeltlich.

Wohnungsnummern

a. Aufgaben der Gemeinden

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--13}

¹ Die Gemeinden teilen den Wohnungen, die sich anhand der Gebäudeadresse nicht eindeutig identifizieren lassen, Nummern zu (amtliche Wohnungsnummern). Bei Neubauten und bei Umbauten, die sich auf die Anzahl der Wohnungen im Gebäude auswirken, erfolgt die Zuteilung im Baubewilligungs- oder Bauabnahmeverfahren.

² Die Gemeinden melden die Nummern der für die Führung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zuständigen Stelle.

³ Sie geben die Nummern den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bekannt.

b. Pflichten der Grundeigentümer und Liegenschaftsverwaltungen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--14}

¹ Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen teilen der Gemeinde die Angaben mit, die für die Zuteilung der amtlichen Wohnungsnummern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind.

² Sie tragen beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag ein und händigen den Mietenden einen Wohnungsausweis aus mit folgenden Angaben:

a. Name und Adresse der oder des Vermietenden beziehungsweise der Liegenschaftsverwaltung,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn des Mietverhältnisses,
d. Name und Vorname der oder des Mietenden.

³ Sie erfüllen die Pflichten nach Abs. 1 und 2 unentgeltlich und entsprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle nach § 30.

Elektronische Meldungen

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--15}

¹ Die Gemeinden ermöglichen die elektronische Erstellung und Eingabe der Meldungen Dritter.

² Sie gewährleisten eine elektronische Umzugsmeldung und die elektronische Identitätsprüfung der meldepflichtigen Personen.

³ Der Regierungsrat regelt die Umsetzung in einer Verordnung, insbesondere die Anwendung technischer Standards.

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## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--16}

Unter Vorbehalt von §§ 17–19 richtet sich die Datenbekanntgabe nach der Datenschutzgesetzgebung.

Bekanntgabe von Daten
a. Grundsatz

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--17}

Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)⁵ im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren.

b. an öffentliche Organe im Abrufverfahren

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--18}

¹ Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.

c. einer Person an Private

² Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--19}

¹ Die Gemeinde kann Daten nach § 18 mehrerer Personen nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt geben, wenn diese:

d. mehrerer Personen an Private

a. für ideelle Zwecke verwendet und
b. nicht weitergegeben werden.

² Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--20}

Die Gemeinden sind zuständig für den Datenaustausch bei Umzug nach Art. 10 RHG und Art. 6 RHV.

Datenaustausch bei Umzug

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--21}

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Umsetzung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik gemäss Registerharmonisierungsgesetzgebung und bezeichnet die für die Datenlieferung zuständige Stelle.

Datenlieferung an den Bund

## D. Kantonale Einwohnerdatenplattform

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--22}

¹ Der Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP). Sie enthält zu den Personen mit Niederlassung und Aufenthalt im Kanton eine Kopie der Identifikatoren und Merkmale nach § 11 Abs. 2 und 3 sowie folgende Angaben:

Allgemeines

a. Stimm- und Wahlrechte im Bund sowie nach kantonalem und kommunalem Recht,
b. Stimm- und Wahlrechte in Angelegenheiten der anerkannten kirchlichen Körperschaften,
c. Vorliegen von Stimmausschlussgründen.

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2 Daten von Personen, die im Kanton keine Niederlassung und keinen Aufenthalt mehr haben, werden nach zehn Jahren gelöscht.

3 Die Gemeinden melden dem Kanton die Daten und deren Änderungen über eine elektronische Schnittstelle.

# Datenbekanntgabe

a. Bezüger

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--23}

¹⁷ ¹ Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab und können sich Datenänderungen melden lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötig ist:

a. Zivilstands- und Betreibungsämter sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich,

b. Behörden und Verwaltung des Kantons sowie die kommunale Polizei,

c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie vom Kanton mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

² Die kantonalen kirchlichen Körperschaften gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007⁷ und die anerkannten jüdischen Gemeinden gemäss Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007⁸ rufen die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab, soweit es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist.

³ Datenbezüger nach Abs. 1 lit. a, die Aufgaben für mehrere Gemeinden erfüllen, und Datenbezüger nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind verpflichtet, die Daten aus der KEP abzurufen.

⁴ Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung:

a. die Bezüger von denjenigen Daten, bei denen nach § 3 IDG allein aufgrund ihrer Bedeutung eine besondere Gefahr der Persönlichkeitsverletzung besteht,

b. die von diesen Bezügern bezogenen Datenkategorien.

⁵ Die für das Meldewesen und die Einwohnerregister zuständige Direktion (Direktion) führt eine Liste sämtlicher Datenbezüger und der von ihnen bezogenen Datenkategorien.

⁶ Die Datenbekanntgabe wird protokolliert.

b. Datenverknüpfung

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--24}

Zum Abgleich der Daten einer Person wird die AHV-Nummer in der KEP mit dem Personenidentifikator in der Datensammlung des jeweiligen Datenbezügers verknüpft. Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger nicht erkennbar sein.

c. Voraussetzung

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--25}

¹ Die Direktion gibt einem öffentlichen Organ Daten bekannt, soweit dieses für die Bearbeitung der bezogenen Daten eine genügende Rechtsgrundlage nach § 8 IDG hat.

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2 Der Datenbezüger meldet der Direktion Änderungen, die sich auf das Recht zum Datenbezug nach Abs. 1 auswirken.

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--26}

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Datenbekanntgabe.

d. Beschränkung

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--27}

¹ Der Kanton trägt die Kosten für Aufbau und Betrieb der KEP.

Kostenträger

² Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassungen ihrer Systeme zur elektronischen Übermittlung der Daten nach § 22 Abs. 3 an den Kanton. Sie melden die Daten unentgeltlich.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--28}

Der Kanton kann die Daten der KEP und des GWR mit den Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren abgleichen.

Datenabgleich

## E. Vollzugsorgane des Kantons

## § 29 — ¹ Die Direktion {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--29}

Direktion

a. übt die Fachaufsicht über das Meldewesen und die Einwohnerregister der Gemeinden aus,

b. betreibt die KEP nach §§ 22–28,

c. führt die Koordinationsstelle nach § 30.

² Sie unterstützt und berät die Gemeinden und Dritte und kontrolliert die Qualität der von den Gemeinden bearbeiteten Daten.

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--30}

¹ Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für:

Koordinationsstelle

a. die Koordination und Durchführung des Datenaustausches zwischen Gemeinden, Kanton und Bund,

b. die Qualitätskontrolle der Daten in der KEP,

c. die Definition der Schnittstellen zur KEP bei den Gemeinden und den Datenbezügern.

² Sie erlässt die Vorgaben nach § 14 Abs. 3.

## F. Schlussbestimmungen

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--31}

¹ Mit Busse wird bestraft, wer:

Strafbestimmung

a. Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 3–10 verletzt,

b. Mitwirkungspflichten nach § 14 verletzt,

c. als Privater Vorgaben nach § 19 Abs. 1 lit. a und b verletzt.

² In leichten Fällen kann von der Busse Abstand genommen werden.

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Vollzug

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--32}

Der Regierungsrat regelt folgende Bereiche in einer Verordnung:

a. die Führung der Einwohnerregister, um die Aufgabenerfüllung sicherzustellen,

b. die Standardisierung der technischen Schnittstellen zu den Einwohnerregistern und den Datentransport in die KEP,

c. Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP.

Übergangsbestimmung

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--33}

¹⁷ Die Datenbezüger nach § 23 Abs. 2 und 3 sind erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der KEP verpflichtet.

Änderung des geltenden Rechts

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_1--34}

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

¹ OS 70, 407.

² Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (OS 70, 415).

³ ABl 2014-10-31.

⁴ LS 131.1.

⁵ LS 170.4.

⁶ LS 175.2.

⁷ LS 180.1.

⁸ LS 184.1.

⁹ LS 211.1.

¹⁰ LS 230.

¹¹ LS 232.3.

¹² LS 550.1.

¹³ LS 631.1.

¹⁴ SR 431.02.

¹⁵ SR 431.021.

¹⁶ Text siehe OS 70, 407.

¹⁷ Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-23). In Kraft seit 1. April 2018.

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# Anhang

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926⁴: . . .¹⁶
2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959⁶: . . .¹⁶
3. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010⁹: . . .¹⁶
4. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 2011¹⁰: . . .¹⁶
5. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012¹¹: . . .¹⁶
6. Das Polizeigesetz vom 23. April 2007¹²: . . .¹⁶
7. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997¹³: . . .¹⁶

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