# Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)

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# Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)¹⁰

(vom 18. August 2004)¹

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--1}

¹⁰ Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)³ und dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998⁵ sowie der dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen:

a. das elektronische Archiv (ELAR),
b. das Prozessunterstützungs- und Monitoring-System (PuM),
c. das Datenaustauschsystem zwischen Migrationsamt und Einwohnerkontrollen (MiGEK).

## § 2 — ¹¹ {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--2}

## § 3 — ¹ Das ELAR dient {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--3}

a.⁸ der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerechtlichen Akten,
b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften.

² Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und besonderen Personendaten bearbeitet:¹⁰

a. Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,
b. ausländerrechtlicher Status,
c. Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,
d. Verfahrensdaten,
e. Ausbildung und Arbeitszeugnisse,
f. berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,
g. AHV-Nummer,
h. Heimatort,

## I. — Zivilstand, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--I}

j. finanzielle Verhältnisse,
k. strafrechtliche Verfahren und Verurteilungen sowie administrative Massnahmen,

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1. Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen,
m. Gesundheitszustand,
n. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.

Prozessunterstützungs- und Monitoring-System

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--3}

a.⁷ ¹ Das PuM dient

a. der Überwachung von asyl- und ausländerechtlichen Verfahren, insbesondere der Verfahrensfristen,
b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften,
c. der Erstellung von statistischen Auswertungen.

² Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand und zum Verlauf der asyl- und ausländerechtlichen Verfahren.

MiGEK

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--3}

b.⁹ ¹ Das MiGEK dient

a. der Vereinfachung und Unterstützung der Zusammenarbeit sowie der sicheren Kommunikation zwischen dem Migrationsamt und den Einwohnerkontrollen des Kantons Zürich,
b. der gegenseitigen elektronischen Übermittlung von Daten und Dokumenten im ausländ- und asylrechtlichen Bereich, insbesondere von:

1. Gesuchen um Erteilung und Verlängerung von ausländerechtlichen Bewilligungen und Ausweisen,
2. Mutationsmeldungen über die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person,

c. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für den Ausländerausweis.

² Das MiGEK enthält Personendaten aus dem ELAR und dem ZEMIS sowie Daten zur Terminvereinbarung für die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis.

³ Es gelten folgende Zugriffsberechtigungen:

a. Das Migrationsamt ist berechtigt, sämtliche Daten zu bearbeiten.
b. Die kommunalen Einwohnerkontrollen sind berechtigt,

1. die Daten der in ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen zu bearbeiten, die notwendig sind für die Meldung von Adressmutationen einschliesslich Zu- und Wegzügen, Zivilstandsänderungen, Änderungen der Personalien, zur Terminvereinbarung für die Erfassung der für den Ausländerausweis notwendigen Daten sowie für die Übermittlung von Bewilligungsgesuchen,

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2. die Daten der im Kanton Zürich ausserhalb ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen abzufragen und zu bearbeiten, wenn dies zur Erfassung eines Zu- oder Wegzugs in eine andere Gemeinde notwendig ist.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--4}

¹ Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Ausländer- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem Kantonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechtspflege.¹⁰

² Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--5}

¹ Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.¹⁰

² Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente ins Deutsche verlangen.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--6}

¹⁰ ¹ Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:

a. Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,
b. Geburten und Todesfälle,
c. Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die Familienverhältnisse betreffend,
d. Anhebung und Erledigung von Strafunterschungen,
e. Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Strafunterschungshöhören,
f. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden,
g. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,
h. Verweigerung der Eheschliessung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zur Umgehung der Zulassungsvorschriften hindeuten,

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--I}

Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gemäß Art. 82f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)⁴,

j. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungsfähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung,

Beschaffung von Personendaten

Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen

Mitwirkungspflichten der Behörden

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k. Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 82 d VZAE,
1. Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern gemäss Art. 82 e VZAE.

² Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Widerrufsgründen gemäss Art. 62 oder 63 AIG kann das Migrationsamt die kantonalen und kommunalen Polizeien mit Erhebungen beauftragen.

Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--7}

¹⁰ Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Personendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs der Zwangsmassnahmen im Ausländer- und Asylrecht zu bearbeiten.

Bekanntgabe von Daten

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--8}

¹ Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.

² Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR und dem PuM bekannt¹⁰:

a. den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
b. Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung.

Verantwortliches Organ

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--9}

⁶ Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007². Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen.

Datensicherheit

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--10}

¹ Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Benutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.¹⁰

² Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.

Inkrafttreten

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-142_51--11}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

¹ OS 59, 252.
² LS 170.4.
³ SR 142.20.
⁴ SR 142.201.
⁵ SR 142.31.

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6 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 331; AB1 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
7 Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; AB1 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
8 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; AB1 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
9 Eingefügt durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.
10 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.
11 Aufgehoben durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.

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