# Gesetz über die politischen Rechte (GPR) (Änderung)

161 / 211.1

Gesetz
über die politischen Rechte (GPR)
Gesetz
über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess (GOG)

(Änderung vom 12. Mai 2025; Organisation der Friedensrichterkreise)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 25. Oktober 2023¹ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 22. August 2024,

beschliesst:

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-2--I}

Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 wird wie folgt geändert:

## § 12 {#art_12 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-2--12}

¹ Wahlleitende Behörde ist:

lit. a und b unverändert.
c. der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde eines Zweckverbands, eines Notariatskreises, eines Friedensrichterkreises oder eines Betreibungskreises bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet,
lit. d unverändert.
Abs. 2 und 3 unverändert.

## § 54 {#art_54 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-2--54}

¹ Die stille Wahl ist möglich bei Wahlen gemäss

a. § 39 lit. b und c,
b. § 40 lit. a Ziff. 5, wenn sich mehrere Gemeinden zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen haben.
Abs. 2 unverändert.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-2--Ii}

Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 wird wie folgt geändert:

## § 53 {#art_53 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-2--53}

¹ Jede politische Gemeinde bildet einen Friedensrichterkreis mit mindestens einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter.

Wahlleitende Behörde
Stille Wahl
a. Anwendungsbereich
Amtskreis
a. im
Allgemeinen

25.11.2025 - OS Band 80


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2 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Kreisen gemäss § 3 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015², bilden diese Friedensrichterkreise. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung mehrere Friedensrichterkreise zusammenschliessen.

b. Zusammen- schluss mehre- rer Gemeinden

## § 53 {#art_53 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-2--53}

a. ¹ Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können sich mittels Anschlussvertrag, Zusammenarbeitsvertrag oder Zweckverband zu einem Friedensrichterkreis zusammenschliessen.

² Die Wahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters erfolgt durch die Stimmberechtigten des Friedensrichterkreises.

³ Schliessen die Gemeinden einen Zusammenarbeitsvertrag ab, legen sie darin die Sitzgemeinde fest.

⁴ Schliessen sich die Gemeinden zu einem Zweckverband zusammen, holt der Regierungsrat vor der Genehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.

# Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2025

Hat der Regierungsrat mehrere Kreise einer Gemeinde zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen, bleibt dieser bis zur nächsten Änderung der Gemeindeordnung bestehen. Die Gemeinde legt die Friedensrichterkreise mit der nächsten Änderung der Gemeindeordnung in dieser fest.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident:  Der Generalsekretär:
Beat Habegger  Moritz von Wyss

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Der Regierungsrat beschliesst:

Die Änderungen vom 12. Mai 2025 des Gesetzes über die politischen Rechte und des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Organisation der Friedensrichterkreise) werden auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2025-09-05).

27. August 2025

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Die Staatschreiberin:
Martin Neukom Kathrin Arioli

25.11.2025 - OS Band 80