# Gesetz über die politischen Rechte (GPR) (Änderung)

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

(Änderung vom 30. Juni 2025; Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 27. März 2024¹ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 13. Februar 2025,

beschliesst:

Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 wird wie folgt geändert:

Listen

a. Listennummern

## § 92 {#art_92 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-3--92}

Abs. 1 unverändert.

² Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Kanton erreichten Wählerzahl gemäß § 103, beginnend mit der Liste mit der höchsten Wählerzahl.

Abs. 3–5 unverändert.

b. Listengruppen

## § 102 {#art_102 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-3--102}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn entweder

lit. a unverändert.

b. ihre Wählerzahl gemäß § 103 mindestens 3% der Wählerzahlen aller Listengruppen im ganzen Kanton entspricht.

Nationalrat

## § 110 {#art_110 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161-3--110}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Listen, die in der laufenden Amtsdauer nicht im Nationalrat, aber im Kantonsrat vertreten sind, erhalten die nachfolgenden Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Kantonsratswahl erreichten Wählerzahl gemäß § 103.

Abs. 4–7 unverändert.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident:  Der Generalsekretär:

Beat Habegger  Moritz von Wyss


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Änderung vom 30. Juni 2025 des Gesetzes über die politischen Rechte (Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen) wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2025-10-10).

1. Oktober 2025

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Die Staatschreiberin:
Martin Neukom
Kathrin Arioli

1 ABl 2024-04-12.
25.11.2025 - OS Band 80