# Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

# Gesetz über die politischen Rechte (GPR)²³

(vom 1. September 2003)¹,²

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. August 2002³ und in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. März 2003⁴,

beschliesst:

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--I}

Teil: Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--1}

¹ Dieses Gesetz regelt den Inhalt der politischen Rechte und Pflichten auf der Ebene des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer Ausübung.

² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes⁶ über die politischen Rechte und Pflichten in der Gemeinde.

³ Für die politischen Rechte des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--2}

Die politischen Rechte und Pflichten sind:

a. das Recht, an Wahlen und Abstimmungen des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde teilzunehmen,

b. das Recht und die Pflicht, sich in Organe des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde sowie in den Ständerat wählen zu lassen,

c. das Recht, Wahlvorschläge, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen und einzureichen,

d. das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

## § 3 — ²¹ ¹ Über die politischen Rechte verfügt, wer {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--3}

a. Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist,

b. das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat,

c. im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,

d. von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen ist.

Gegenstand und Geltungsbereich

Politische Rechte und Pflichten

a. Inhalt

b. Voraussetzungen

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Der politische Wohnsitz bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte¹⁰.

3 Abweichende Bestimmungen über die Wählbarkeit bleiben vorbehalten.

c. Arten der Ausübung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--4}

¹ Die politischen Rechte werden persönlich oder schriftlich ausgeübt.

2 Sie können auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimnis gewahrt bleiben.

d. Stellvertretende Ausübung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--5}

Die Verordnung regelt, wie nicht schreibkundige oder schreibfähige Personen die politischen Rechte ausüben können.

Wahl- und Abstimmungsfreiheit

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--6}

¹ Die staatlichen Organe gewährleisten, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere

a. einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern,

b. eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen.

² Sie stellen sicher, dass das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beachtet wird.

³ Staatliche Organe, staatlich beherrschte Unternehmen und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können sich sachlich und mit verhältnismässigem Einsatz von Mitteln an der Meinungsbildung beteiligen, soweit sie vom Thema direkt betroffen sind.

Stimmgeheimnis

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--7}

Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen soweit als möglich zu wahren.

Öffentlichkeit

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--8}

¹ Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen haben die Stimmberechtigten Zutritt zu den Räumen, in denen die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet und die Ergebnisse ermittelt werden. Die Arbeit der Wahlbüros darf dadurch nicht behindert werden.

² Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, das Stimmverhalten der Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.

Stimmregister

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--9}

¹ Das Stimmregister wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts geführt.

² Stimmberechtigten wird auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person erteilt.²¹

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--10}

¹ Organe im Sinne dieses Gesetzes sind die von den Stimmberechtigten oder einer Volksvertretung zu besetzenden Stellen. Sie bestehen aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident gilt als Mitglied des Organs.

² Amt im Sinne dieses Gesetzes ist die Stellung des Mitgliedes eines Organs.

³ Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Wahlen und Abstimmungen zuständige Direktion des Regierungsrates.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--11}

¹ Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁷ über das Verwaltungsverfahren kommen zur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

² Die Ausstandsvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁷ gelten nur im Rechtsmittelverfahren.

Begriffe

Verweis auf das VRG

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Ii}

Teil: Wahlen und Abstimmungen

## 1. Abschnitt: Wahl- und Abstimmungsorganisation

## A. Behörden

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--12}

¹ Wahlleitende Behörde ist:

a. der Regierungsrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen,

b. der Bezirksrat für Wahlen im Bezirk,

c.⁵³ der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde eines Zweckverbands, eines Notariatskreises, eines Friedensrichterkreises oder eines Betreibungskreises bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet,

d. der Gemeindevorstand⁵⁴ für Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde.

² Die wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der Wahl oder Abstimmung verantwortlich. Bei Unregelmäßigkeiten ordnet sie das Nötige an.

³ Für kantonale Wahlen und Abstimmungen regelt die Verordnung, welche Aufgaben des Regierungsrates durch die Direktion wahrgenommen werden.

## § 13 — ⁵¹ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--13}

Wahlleitende Behörde

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Gemeindewahlbüro

a. Im Allgemeinen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--14}

¹ In jeder politischen Gemeinde besteht ein Wahlbüro von mindestens fünf Mitgliedern.

² Die Gemeindeordnung kann die Mitgliederzahl erhöhen oder dies dem Gemeindevorstand übertragen.⁵⁰

³ Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands steht dem Wahlbüro vor, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat. Die Führung des Sekretariats kann nach § 45 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015⁶ an eine Gemeindeangestellte oder an einen Gemeindeangestellten übertragen werden.³⁴

b. Urrendienst

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--15}

¹ In jedem Abstimmungslokal versehen mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros den Urrendienst. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros bezeichnet eines von ihnen als Leiterin oder Leiter.

² Die Mitglieder, die Urrendienst leisten, stellen eine geordnete Stimmabgabe sicher, indem sie insbesondere

a. die Stimmberechtigung prüfen,

b. die Wahlzettel abstempeln, sofern für eine Wahl mehrere Wahlzettel zur Verfügung stehen,

c. das Stimmgeheimnis gewährleisten,

d. Ruhe und Ordnung im und um das Stimmlokal sicherstellen.

³ Bei der vorzeitigen Stimmabgabe an der Urne versehen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten den Urrendienst.

⁴ Für den Einsatz von Wanderurnen gelten die Bestimmungen sinngemäss.

c. Auszahldienst

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--16}

¹ Die Mitglieder des Wahlbüros, die den Auszahldienst versehen, können durch höchstens gleich viele nicht gewählte Personen unterstützt werden, die nicht stimmberechtigt sein müssen.

² Bei Wahlen mit grossem Auszahlaufwand kann die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros die Zahl der Hilfspersonen erhöhen.

d. Stimmkreise

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--17}

¹ Für die Stimmabgabe und die Auswertung der Stimm- und Wahlzettel können die Gemeinden ihr Gebiet in Stimmkreise einteilen.

² Der Gemeindevorstand³⁴ bezeichnet ein Mitglied des Wahlbüros als Vorsteherin oder Vorsteher des Stimmkreises. Diese oder dieser hat im Stimmkreis die Rechte und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--18}

⁴² ¹ Die Schulgemeinden können die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren Gebiet sie liegen. Delegation von Aufgaben

² Die Aufgaben des Wahlbüros werden in jedem Fall durch die Wahlbüros der politischen Gemeinden erledigt.

³ Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, die Aufgaben gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entschädigung zu übernehmen.

# B. Urnen

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--19}

¹ Der Gemeindevorstand³⁴ bestimmt die Urnenstandorte. Er Standorte achtet auf gute Zugänglichkeit.

² Er kann Wanderurnen einsetzen.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--20}

¹ Am Wahl- oder Abstimmungstag ist wenigstens eine Urne Während mindestens einer Stunde geöffnet. Die Urnen werden spätestens um 12 Uhr geschlossen.

² Die Gemeinden gewährleisten die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag, indem sie die Abstimmungslokale entsprechend öffnen oder die Stimmabgabe in der Gemeindeverwaltung ermöglichen.

³ Sie können die vorzeitige Stimmabgabe auf die sechs letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag ausweiten.⁴⁹

# C. Elektronische Datenverarbeitung

## § 21 — ¹ Der Kanton unterhält ein EDV-Programm, das {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--21}

a. die Wahlbüros bei der Übertragung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form unterstützt,

b. den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet,

c. die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt,

d. die Daten zwischen Wahlbüro und wahlleitender Behörde übermittelt,

e. die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.

² Das Programm wird den zuständigen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind verpflichtet, es bei allen Urnenwahlen und -abstimmungen auf der Ebene des Kantons und der Bezirke zu verwenden.

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

3 Die Gemeinden sind berechtigt, das Programm auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen einzusetzen. Kostenlos steht es ihnen zur Verfügung:²¹

a. an den vom Bund oder vom Kanton bezeichneten Wahl- oder Abstimmungsdaten,
b. in der Regel an fünf weiteren Daten pro Jahr, welche die Direktion festlegt.

4 Die Direktion kann den Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Stimm- und Wahlzetteln bewilligen. Der Regierungsrat kann deren Einsatz und die Verwendung von hierfür geeigneten Wahl- und Abstimmungszetteln anordnen.

## D. Publikationsorgane

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--22}

¹ Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen des Kantons erfolgen im Amtsblatt, solche des Bezirks zusätzlich in den amtlichen Publikationsorganen des Bezirks. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

² Veröffentlichungen im Zusammenhang mit kommunalen Wahlen und Abstimmungen richten sich nach dem Gemeindegesetz⁶.

## 2. Abschnitt: Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer

## A. Wählbarkeitsvoraussetzungen

### Wohnsitzpflicht

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--23}

¹ Als Mitglied eines Organs des Kantons oder des Bezirks ist wählbar, wer im Kanton politischen Wohnsitz hat.

² Als Mitglied des Gemeindeparlaments³⁴ und eines Gemeindevorstands³⁴ ist wählbar, wer in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.

³ Für die Wahl in andere Organe der Gemeinde kann die Gemeindeordnung den politischen Wohnsitz in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben.

### Beendigung der Amtsdauer

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--24}

Gibt das Mitglied eines Organs der Gemeinde oder des Bezirks den erforderlichen politischen Wohnsitz auf, bewilligt die für die vorzeitige Entlassung zuständige Behörde auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Für die Mitglieder des Gemeindeparlaments³⁴ ist die Bewilligung ausgeschlossen.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

# B. Unvereinbarkeit

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--25}

¹ Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatschreiberin oder der Staatschreiber dürfen nicht gleichzeitig ein weiteres Amt im Kanton, in einem Bezirk oder in einer Gemeinde besetzen. Die Unvereinbarkeit mit Ämtern des Bundes richtet sich nach der Kantonsverfassung.

Unvereinbarkeitsgründe
a. Organfunktionen

² Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar:

a. ⁵⁰ Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Oberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts, Statthalterin oder Statthalter, Mitglied einer Behörde, die vom Kantonsrat gewählt oder deren Wahl von diesem genehmigt wird, Mitglied eines Organs, das vom Kantonsrat gewählt oder dessen Wahl von diesem genehmigt wird,

b. ¹⁶ Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter,

c. Mitglied des Gemeindeparlaments³⁴ und des Gemeindevorstands³⁴,

d. Mitglied des Gemeindevorstands³⁴, Friedensrichterin oder Friedensrichter, Betreibungsbeamte oder Betreibungsbeamter³⁴ innerhalb derselben Gemeinde.

e. ²⁶

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--26}

²¹ ¹ Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, sind unvereinbar.

b. Aufsichtsverhältnis

² Dies gilt auch für

a. die Mitglieder eines Parlamentes gegenüber den Exekutivorganen des betreffenden Gemeinwesens sowie den Angestellten, die der unmittelbaren Aufsicht eines Direktions- oder Departementsvorstandes dieses Gemeinwesens unterstehen, wie Generalsekretärinnen und -sekretäre, Amtsleiterinnen und -leiter,

b. die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission gegenüber jedem anderen Amt oder jeder anderen Anstellung in der Gemeinde, mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Wahlbüro,

c. die kantonale Ombudsperson und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gegenüber jedem anderen Amt und jeder anderen Anstellung auf der Ebene des Kantons, eines Bezirks oder einer Gemeinde,

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

d. die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle gegenüber jedem Amt und jeder andern Anstellung auf der Ebene des Kantons oder eines Bezirks.

³ Für Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht, ausgenommen für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Ombudsperson.

c. Rechtsmittelverhältnis

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--27}

¹ Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar:

a.²⁵ Friedensrichterin oder Friedensrichter, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Bezirksgerichts oder des Obergerichts,

b. Mitglied eines Gemeindeorgans, Statthalter beziehungsweise Mitglied des Bezirksrates, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts,

c.²⁸ für Bausachen zuständiges Mitglied eines Gemeindeorgans, Mitglied des Baurekursgerichts, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts,

d.²⁷ Finanzvorstand einer Gemeinde oder Mitglied der Grundsteuerkommission, Mitglied des Steuerrekursgerichts, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts.

² Für nebenamtliche Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.

d. Verwandtschaft

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--28}

¹⁷ ¹ Dem gleichen Exekutivorgan und der gleichen Gerichtsabteilung dürfen nicht angehören:

a. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,

b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner,

c. Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner.

² Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.

³ Für die Mitglieder des Wahlbüros gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.

e. Weitere Gründe

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--29}

¹ Die Präsidentin oder der Präsident eines Organs darf nicht gleichzeitig Schreiberin oder Schreiber des Organs sein.

² Besteht eine Unvereinbarkeit für die Mitglieder eines Organs, so gilt das auch für die Schreiberin oder den Schreiber dieses Organs.

³ Für die Mitglieder von Gemeindeorganen kann die Gemeindeordnung weitere Unvereinbarkeiten für die Ämter und Anstellungen auf allen politischen Ebenen festlegen.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--30}

¹ Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person der wahlleitenden Behörde innert fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat.

² Ohne solche Erklärung weist die wahlleitende Behörde der betroffenen Person ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu:

a. das Amt mit Amtszwang vor jenem ohne Amtszwang,
b. das bisherige Amt vor dem neuen Amt,
c. Entscheid durch das Los.

## C. Amtszwang

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--31}

¹ Für folgende Organe besteht Amtszwang:

a.³⁴ Gemeindevorstand, Rechnungsprüfungskommission, Schulpflege und Wahlbüro,
b.²⁵ Beisitzende des Arbeitsgerichts und des Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und Handelsrichter,
c. Organe von Zweckverbänden.

² Kein Amtszwang besteht bei Vollämtern und bei kommunalen Ämtern, wenn die Amtsträgerin oder der Amtsträger nicht in der Gemeinde wohnt.¹⁸

³ Vom Amtszwang ist ferner befreit,

a. wer mehr als 60 Jahre alt ist,
b. wer bereits ein Gemeindeamt oder ein anderes von den Stimmberechtigten zu wählendes Amt ausübt,
c. wer schon während zwei Amtsdauern Mitglied des betreffenden Organs war,
d. wem die Ausübung des Amtes aus andern wichtigen Gründen nicht zumutbar ist.

## D. Amtsdauer

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--32}

¹ Für die Richterinnen und Richter sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter beträgt die Amtsdauer sechs Jahre, für die Mitglieder der übrigen Organe vier Jahre.²⁵

² Die Amtsdauer beginnt bei Organen mit mehreren Mitgliedern mit der Konstituierung des neu gewählten Organs, bei Organen mit einem Mitglied mit dem Amtsantritt.

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

3 Die Amtsdauer endet mit dem Beginn der Amtsdauer des erneuerten Organs.

4 Voll- und teilamtlich tätige Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte scheiden am Ende des Monats, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus.⁵²

Konstituierung und Amtsantritt
a. Im Allgemeinen

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--33}

¹ Die Konstituierung oder der Amtsantritt von Organen mit nebenamtlich tätigen Mitgliedern erfolgt, sobald die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt ist.³⁸

² Besteht ein Organ teilweise oder vollständig aus teil- oder voll-amtlich tätigen Mitgliedern, einigen sich die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder über den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts.

³ Ist das Präsidium eines Organs vom Volk zu wählen, konstituiert es sich erst nach rechtskräftiger Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

b. Kommunale Behörden

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--33}

a. ¹ In Versammlungsgemeinden konstituieren sich Gemeindevorstand, Schulbehörden, Rechnungsprüfungskommission und eigenständige Kommissionen, die von den Stimmberechtigten gewählt werden, auf den 1. Juli.⁵⁰

² Unabhängig von Abs. 1 erfolgt eine Konstituierung erst, wenn die Wahl der Mehrheit der Mitglieder einer Behörde und deren Präsidentin oder Präsidenten rechtskräftig ist.

³ In Parlamentsgemeinden richtet sich die Konstituierung der Behörden grundsätzlich nach § 33. Bei Schulbehörden ohne teil- und voll-amtlich tätige Mitglieder erfolgt die Konstituierung auf Beginn des Schuljahres.

c.³⁸ Aufsichtsrechtliche Regelung

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--34}

Hat sich das Organ bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.

Vorzeitige Entlassung
a. Voraussetzungen

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--35}

¹ Wer die Wahlbarkeit verliert, ersucht schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt oder um Erlaubnis zur Weiterführung des Amtes im Sinne von § 24.

² Um vorzeitige Entlassung kann ersuchen, wer ein Amt ohne Amtszwang bekleidet oder wer sich auf einen Wahlablehnungsgrund nach § 31 Abs. 3 berufen kann, der nicht schon bei der Wahl bestanden hat.

³ Weiter gehende personalrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--36}

¹⁸ ¹ Über die vorzeitige Entlassung entscheidet:

a. der Kantonsrat bei Mitgliedern des Ständerates, des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie bei den durch ihn gewählten Organen,
b.²⁵ der Gemeindevorstand³⁴ bei Mitgliedern des Wahlbüros,
c. die zuständige Aufsichtsbehörde bei den Mitgliedern der übrigen Organe.
² Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Ausscheiden auf einen früheren Zeitpunkt hin anordnen.

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--37}

¹ Das Mitglied eines Organs kann um Teilentlassung ersuchen, wenn das Gesetz die Amtstätigkeit im Teilamt zulässt und wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

² Das für die vorzeitige Entlassung zuständige Organ entscheidet über das Gesuch nach Anhörung des betroffenen Organs und legt den Beschäftigungsgrad neu fest.

## E. Entschädigung

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--38}

Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung.

## 3. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--39}

²¹ Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:

a. die beiden Mitglieder des Ständerates, die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates,
b.²⁵ die Statthalterin oder den Statthalter, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksrates, die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bezirksgerichts, die Beisitzenden des Arbeitsgerichts und des Mietgerichts sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
c. die Notarinnen und Notare.

Wahlorgan, Wahlform
a. Organe des Kantons und des Bezirks

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

b. Organe der Gemeinden

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--40}

³⁴ In den Gemeinden werden folgende Organe und Behörden, soweit vorhanden, wie folgt gewählt oder ernannt:

a. an der Urne:

1. Gemeindeparlament (Mitglieder),
2. Gemeindevorstand (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),
3. Schulpflege (Mitglieder und gegebenenfalls Präsidentin oder Präsident),
4. Rechnungsprüfungskommission in Versammlungsgemeinden (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),
5. Friedensrichterin oder Friedensrichter,
6. Bürgerrechtskommission (Mitglieder),

b. durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, sofern die Gemeindeordnung keine Wahl durch den Gemeindevorstand vorsieht: die Mitglieder des Wahlbüros,

c. durch den Gemeindevorstand, sofern die Gemeindeordnung weder eine Urnenwahl noch die Wahl durch das Gemeindeparlament vorsieht:

1. unterstellte Kommissionen (Mitglieder und gegebenenfalls Präsidentin oder Präsident),
2. eigenständige Kommissionen (Mitglieder),
3. Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter,

d. durch den Gemeindevorstand, sofern das Organisationsrecht von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts keine abweichende Bestimmung vorsieht: die Vertretungen der Gemeinde in solchen Organisationen.

## § 41 — ³⁵ {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--41}

Wahlart

## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--42}

¹ Die Mitglieder des Kantonsrates und des Gemeindeparlaments³⁴ werden im Verhältniswahlverfahren gewählt.

² Die Mitglieder der übrigen Organe werden im Mehrheitswahlverfahren gewählt.²¹

Wahlkreise

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--43}

¹ Die Mitglieder der Organe werden im Gebiet des Gemeinwesens gewählt, für das sie zuständig sind. Vorbehalten bleiben abweichende Wahlkreiseinteilungen für die Wahl des Kantonsrates.¹⁸

² Gemeinden mit Gemeindeparlament³⁴ können in ihrer Gemeindeordnung das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--44}

¹ Im Jahr, in dem die Amtsdauer abläuft, findet für das gesamte Organ eine Erneuerungswahl statt.

² Der erste Wahlgang findet zwischen Januar und April, bei kommunalen Organen zwischen Januar und Juni statt. In den Fällen von § 33 a Abs. 1 findet auch der zweite Wahlgang bis Ende Juni statt.³⁸

## § 45 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--45}

¹ Tritt während der Amtsdauer eine Vakanz ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.

² Bei Organen mit mehreren Mitgliedern findet keine Ersatzwahl statt, wenn die Erneuerungswahl innert sechs Monaten erfolgt und die Funktionsfähigkeit des Organs gewahrt bleibt.

³ Beim Gemeindewahlbüro kann der Gemeindevorstand auf eine Ersatzwahl verzichten, wenn die Mitgliederzahl gemäss § 14 Abs. 1 und 2 aufgrund der Vakanz nicht unterschritten wird.⁴⁹

⁴ Bei Organen mit einem Mitglied gilt die Ersatzwahl als Erneuerungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahljahres stattfindet.

## § 46 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--46}

¹ Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.

² Bei Ämtern mit Amtszwang kann die Wahl nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgelehnt werden. Die Wahlablehnung ist schriftlich zu begründen.

³ Bei Ämtern ohne Amtszwang kann die Wahl ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

## § 47 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--47}

Die Verordnung regelt das Wahlverfahren für Teilämter. Teilämter

Zeitpunkt der Wahlen
a. Erneuerungswahl
b. Ersatzwahlen

Wahlannahme und -ablehnung

## 4. Abschnitt: Mehrheitswahlen an der Urne und Urnenabstimmungen

### A. Vorverfahren für Mehrheitswahlen

## § 48 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--48}

⁵⁰ Bei Mehrheitswahlen wird ein Vorverfahren durchgeführt. Anwendungsbereich

## § 49 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--49}

⁵⁰ ¹ Die wahlleitende Behörde setzt mit der Anordnung der Wahl gemäss § 57 Abs. 2 eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können.

² Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine kürzere Frist vorsehen.

Wahlvorschläge
a. Einreichung

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

3 Bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates sind die Wahlvorschläge der zuständigen Stelle bis zum elften Montag vor der Wahl (76. Tag) einzureichen.

4 Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.

b. Inhalt

## § 50 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--50}

¹ Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind.

² Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein.

c. Unterzeichnung und Vertretung

## § 51 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--51}

¹ Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein.

² Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.

³ Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

d. Prüfung

## § 52 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--52}

¹ Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an.

² Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.

³ Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.

⁴ Verliert eine vorgeschlagene Person die Wählbarkeit, gilt ihre Kandidatur als zurückgezogen.⁴⁹

e. Zweite Frist

## § 53 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--53}

¹ Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Namen der vorgeschlagenen Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.

² Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.

³ Die wahlleitende Behörde prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.

⁴ Stimmen die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen nicht überein, werden die Namen der definitiv Vorgeschlagenen veröffentlicht.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 54 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--54}

¹ Die stille Wahl ist möglich bei Wahlen gemäß⁵³

a. § 39 lit. b und c,
b. § 40 lit. a Ziff. 5, wenn sich mehrere Gemeinden zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen haben.

² Sie ist möglich bei Gemeindewahlen, soweit die Gemeindeordnung die stille Wahl vorsieht.

## § 54 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--54}

a.⁴⁹ ¹ Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn

a. gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und
b. die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen übereinstimmen.

² Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, findet ein Wahlgang statt.

## § 55 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--55}

⁵⁰ ¹ Für die Wahl an der Urne wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt gemäß § 61 verwendet. Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden auf dem Beiblatt aufgeführt.

² Wurden keine Personen vorgeschlagen oder sind alle vorgeschlagenen Personen in stiller Wahl gewählt, wird auf die Verwendung eines Beiblatts verzichtet.

³ Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.

## § 55 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--55}

a.⁵⁰ ¹ Findet ein Wahlgang für mindestens zehn zu besetzende Stellen statt, werden die Wahlvorschläge auf je einen Wahlzettel gedruckt.

² Sind weniger als zehn Stellen zu besetzen und gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind, kann die Gemeindeordnung die Verwendung eines gedruckten Wahlzettels vorsehen. In diesem Fall werden die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen Wahlzettel gedruckt.

³ Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung sowie im Fall von Abs. 1 zusätzlich einen leeren Wahlzettel.

## § 56 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--56}

⁵⁰ Die Verordnung regelt, mit welchen Angaben die Namen auf den Wahlvorschlägen, dem Wahlzettel und dem Beiblatt ergänzt werden.

Stille Wahl
a. Anwendungsbereich
b. Voraussetzungen und Erklärung der Wahl
Vorbereitung des Wahlgangs
a. Leerer Wahlzettel mit Beiblatt
b. Gedruckter Wahlzettel
Ergänzende Angaben

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## B. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Anordnung

a. Zuständigkeit, Inhalt und Veröffentlichung

## § 57 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--57}

50 ¹ Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der wahlleitenden Behörde angeordnet.

² Die Anordnung umfasst insbesondere:

a. den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung,
b. den Wahl- oder Abstimmungstag,
c. den Ort und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
d. den Hinweis zur Möglichkeit der stillen Wahl gemäß § 54,
e. das Datum für den zweiten Wahlgang sowie den Ort und die Frist zum Rückzug von bestehenden Wahlvorschlägen oder zur Einreichung von neuen Wahlvorschlägen gemäß § 84 a Abs. 2.

³ Die Anordnung der Wahl wird mindestens zwölf Wochen, diejenige der Abstimmung mindestens sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht.

b. Wahl- und Abstimmungstag

## § 58 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--58}

¹ Die wahlleitende Behörde legt die Wahl oder Abstimmung auf einen Sonntag, jedoch nicht auf Palmsonntag, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. August, den Eidgenössischen Bettag oder einen Sonntag zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar.⁵⁰

² Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt.

³ Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung

a. der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen,
b. von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits und Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates anderseits.

⁴ Für zweite Wahlgänge gelten diese Ausschlüsse nicht.

c. Kantonale Abstimmungen

## § 59 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--59}

50 ¹ Der Regierungsrat legt das Datum einer Volksabstimmung so fest, dass sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit möglichst bald durchgeführt wird

a. ab endgültiger Verabschiedung einer Vorlage durch den Kantonsrat, wenn diese dem obligatorischen Referendum untersteht,
b. ab Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums.

c. ³¹

² Wird eine Vorlage angefochten, legt der Regierungsrat das Datum frühestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fest.

³ Die Fristvorgaben der §§ 132 und 137 sowie von Art. 37 Abs. 2 KV⁵ bleiben vorbehalten.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

4 Liegen zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, bringt sie der Regierungsrat gleichzeitig zur Abstimmung.

5 Liegen mehr als zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, legt der Regierungsrat das Abstimmungsverfahren fest. Er stellt dabei sicher, dass die Stimmberechtigten ihren Willen eindeutig und unverfälscht ausdrücken können.

## § 60 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--60}

¹ Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind:

a. die Abstimmungsvorlage mit dem Beleuchtenden Bericht,
b. die Wahl- und Stimmzettel,
c. der Stimmrechtsausweis,
d. die Wahlanleitung,
e. das Beiblatt,
f. das verschliessbare Stimmzettelkuvert,
g. das portofreie Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe.

² Die wahlleitende Behörde stellt den Gemeinden rechtzeitig und in genügender Anzahl die Wahl- und Abstimmungsvorlagen, die Wahl- und Stimmzettel, das Beiblatt, die Wahlanleitung und die Beleuchtenden Berichte zur Verfügung.

## § 60 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--60}

a.²⁰ ¹ Bei der Abstimmung über eine Vorlage werden die Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel gefragt, ob sie der Vorlage zustimmen.

² Bei der Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen werden die Stimmberechtigten gefragt,

a. ob sie den einzelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen),
b. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stichfrage).

## § 61 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--61}

⁵⁰ ¹ Die wahlleitende Behörde legt den Wahl- und Abstimmungsunterlagen ein Beiblatt bei. Vorbehalten bleibt § 55 Abs. 2 und 3.

² Auf dem Beiblatt werden die Namen der gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Namen der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden mit dem Zusatz «bisher» ergänzt.

## § 62 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--62}

¹ Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu.

² Die Wahl- und Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.

Wahl- und Abstimmungsunterlagen
a. Bestand
b. Stimmzettel
c. Beiblatt²¹
d. Zustellung²¹

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

e. Veröffentlichung²⁾

## § 63 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--63}

¹ Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.

² Bei kommunalen Abstimmungen kann sich die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken.

Beleuchtender Bericht

a. Kanton und Parlamentsgemeinden

## § 64 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--64}

⁵⁰ ¹ Zu einer Abstimmungsvorlage wird ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst, der folgenden Inhalt aufweist:

a. die Erläuterung der Vorlage und des Gegenvorschlags, wobei für Einzelheiten auf eine Internetseite des Kantons oder der Gemeinde verwiesen werden kann,

b. die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans,

c. bei Volksinitiativen oder fakultativen Volksreferenden die Stellungnahme des Initiativ- bzw. Referendumskomitees und bei Gemeindereferenden die Stellungnahme der Gemeinden,

d. das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans.

² Der Beleuchtende Bericht wird in der Regel von der Exekutive verfasst. Das Parlament kann dies seiner Geschäftsleitung übertragen oder sie mit der Formulierung der Minderheitsmeinung gemäß Abs. 1 lit. b beauftragen.⁵⁰

³ Bei kantonalen Vorlagen kann der Kantonsrat überdies den Beleuchtenden Bericht der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates unterstellen.

⁴ Ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder zu lange Äußerungen in der Stellungnahme gemäß Abs. 1 lit. c kann die wahlleitende Behörde ändern oder zurückweisen.

b. Versammlungsgemeinden

## § 64 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--64}

a.⁴⁹ ¹ In Versammlungsgemeinden wird neben den Angaben gemäß § 64 Abs. 1 lit. a folgender Inhalt in den Beleuchtenden Bericht aufgenommen:

a. die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage,

b. die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission,

c. die Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung,

d. bei Einzelinitiativen die Stellungnahme der Initiantin oder des Initianten, wobei § 64 Abs. 4 sinngemäss anwendbar ist,

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e. bei fakultativen Referenden der Entscheid der Gemeindeversammlung zur Durchführung einer nachträglichen Urnenabstimmung sowie die wichtigsten Argumente, die in der Gemeindeversammlung geäußert wurden.

² Der Beleuchtende Bericht wird vom Gemeindevorstand verfasst.

## C. Stimmabgabe

## § 65 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--65}

¹ Für die Stimmabgabe werden die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet.

² Der Wahl- oder Stimmzettel muss durch die stimmberechtigte Person handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

³ Bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen nach § 60 a Abs. 2 können die Stimmberechtigten jede Abstimmungsfrage unabhängig von der Antwort auf die anderen Fragen beantworten.²⁰

## § 66 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--66}

¹ Die Stimme kann jeder wählbaren Person gegeben werden. Diese muss aufgrund des Namens und weiterer Zusätze eindeutig bestimmbar sein.

² Der Wahlzettel darf nur so viele Namen enthalten, als Stellen zu besetzen sind.

³ Jede Person darf höchstens einmal genannt sein.

⁴ Als Präsidentin oder Präsident kann einer Person die Stimme nur gegeben werden, wenn der Person auch eine Stimme als Mitglied des Organs gegeben wird oder wenn die Person bereits Mitglied des Organs ist.

## § 67 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--67}

⁵⁰ Bei als Wahlzettel gedruckten Wahlvorschlägen gemäß § 55 a Abs. 1 und 2 können Namen gestrichen, durch andere Namen ersetzt und auf leeren Zeilen Namen hinzugefügt werden.

## § 68 — Bei gedruckten Wahlvorschlägen {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--68}

¹ Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.²¹

² Bestehen begründete Zweifel, ob die stimmende Person mit der auf dem Stimmrechtsausweis bezeichneten Person übereinstimmt, wird ein weitergehender Nachweis der Identität verlangt. Im Zweifelsfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Urnendienstes.

³ Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Briefliche Stimmabgabe
a. Vorgaben

## § 69 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--69}

50 Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:

a. den Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung, brieflich zu stimmen,
b. das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimmzetteln.

b. Prüfung

## § 69 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--69}

a.49 ¹ Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten prüfen, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.

² Sie ist gültig, wenn

a. der Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung beiliegt,
b. im Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise mit unterzeichneter Erklärung liegen.

³ Steht die Gültigkeit nicht zweifelsfrei fest, übergeben die Gemeindeangestellten die Unterlagen dem Wahlbüro.

## D. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel

Zusammenzug

## § 70 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--70}

¹ Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich in den Urnen befinden oder die bis zur Schließung der Urnen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sind.

² Die Gemeinden können den Zeitpunkt der letzten Leerung des Briefkastens und des Postfaches der Gemeindeverwaltung auf frühestens Samstag, zwölf Uhr, vorverlegen. Sie geben das den Stimmberechtigten in geeigneter Weise bekannt.

Ermittlung der Stimmenzahlen
a. Zu ermittelnde Werte

## § 71 — Das Wahlbüro ermittelt {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--71}

a.21 die Zahl der Stimmenden, bestehend aus der Summe der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise und der brieflich eingereichten, unterzeichneten Stimmrechtsausweise,
b. die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Wahl- und Stimmzettel,
c. unter den massgebenden Wahl- und Stimmzetteln: die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,
d.21 unter den massgebenden Stimmen bei Abstimmungen:

1. die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen pro Vorlage,
2. das Ergebnis einer Stichfrage nach § 60 a Abs. 2 lit. b,

e. unter den massgebenden Stimmen bei Wahlen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 72 — ¹ Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--72}

a. sie nicht amtlich sind,
b. sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen,
c. sie ehrverletzende Äußerungen enthalten,
d. wesentliche Teile fehlen.

² Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.⁵⁰

## § 73 — ¹ Eine Stimme ist ungültig, wenn {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--73}

a. die Eintragung anders als handschriftlich durch die stimmberechtigte Person erfolgt ist, unter Vorbehalt von § 5,
b. sich der Wille der stimmenden Person nicht eindeutig feststellen lässt,
c. die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend bestimmt oder diese Person nicht wählbar ist,
d. die Person auf dem Wahlzettel bereits einmal aufgeführt ist.

² Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen von Kandidierenden, als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben gestrichen.

³ Die Stimme für die Präsidentin oder den Präsidenten ist ungültig, wenn für diese Person nicht gleichzeitig als Mitglied bestimmt wird oder wenn diese Person bei Ersatzwahlen nicht bereits Mitglied des Organs ist.

## § 74 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--74}

¹ Die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten werden in einem doppelt geführten Protokoll festgehalten und der wahlleitenden Behörde sofort übermittelt.

² Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros unterzeichnet und das Doppel der wahlleitenden Behörde zugestellt.

b. Ungültige Wahl- und Stimmzettel

c. Ungültige Stimmen

³ Protokoll und Übermittlung

# E. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses

## § 75 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--75}

⁵⁰ ¹ Die wahlleitende Behörde ermittelt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung. Zuständigkeit

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros und der Ausgang der Wahl oder Abstimmung.

3 Die wahlleitende Behörde kann die Auswertungsergebnisse der Wahlbüros überprüfen und berichtigen.

4 Bei einem knappen Ausgang ordnet sie eine Nachzählung an, wenn

a. konkrete Hinweise vorliegen, dass nicht korrekt ausgezählt wurde, und
b. diese Hinweise nach ihrer Art und ihrem Umfang geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

5 Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde die mit der Ermittlung des Ergebnisses zusammenhängenden Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.

Abstimmungen

## § 76 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--76}

¹ Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.

² Erhalten bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen beide Vorlagen mehr bejahende als verneinende Stimmen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage gemäss § 60 a Abs. 2 lit. b.²¹

Wahlen

a. Erforderliches Mehr

## § 77 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--77}

¹ Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.

² Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.

³ Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

b. Absolutes und relatives Mehr

## § 78 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--78}

¹ Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

² Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhalten hat.

c. Losentscheid

## § 79 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--79}

¹ Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten und liegen keine sofortigen Wahlablehnungen vor, so zieht der Präsident oder die Präsidentin der wahlleitenden Behörde das Los.

² Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen.

Protokoll

## § 80 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--80}

Die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

# F. Abschluss der Wahl oder Abstimmung

## § 81 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--81}

¹ Die wahlleitende Behörde teilt den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Sie weist sie auf die Rechtsmittel und die Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit hin.

² Sie veröffentlicht das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung.

³ Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde diese Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.

## § 82 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--82}

²¹ Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab oder kann das Amt aus anderen Gründen nicht besetzt werden, findet ein zweiter oder ein weiterer Wahlgang statt.

## § 83 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--83}

¹ Die wahlleitende Behörde stellt die Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses fest.

² Weicht der zunächst veröffentlichte Ausgang der Wahl oder Abstimmung vom rechtskräftig gewordenen Ausgang ab, veröffentlicht sie das rechtskräftig gewordene Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.

Mittelung und Veröffentlichung

Nichtbesetzung eines Amtes

Feststellung der Rechtskraft

# G. Zweiter Wahlgang

## § 84 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--84}

⁵⁰ ¹ Beim zweiten Wahlgang gelten unter Vorbehalt von §§ 84 a–84 c die Vorschriften für den ersten Wahlgang.

² Bei weiteren Wahlgängen gelten die Vorschriften für den zweiten Wahlgang sinngemäss.

## § 84 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--84}

a.⁵⁰ ¹ Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang.

² Bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

³ Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine andere Frist vorsehen.

## § 84 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--84}

b.⁵⁰ ¹ Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel mit einem Beiblatt.

² Entscheidend ist das relative Mehr.

## § 84 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--84}

c.⁴⁹ ¹ Bis zum Donnerstag nach dem ersten Wahlgang (vier Tage) können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Die Wahlunterlagen werden den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem zweiten Wahlgang zugestellt. Wurde auf den Wahltag eine eidgenössische Abstimmung angeordnet, gilt § 62.

3 Die Frist nach Abs. 2 gilt auch für weitere kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, die auf den Tag des zweiten Wahlgangs angeordnet wurden.

# 5. Abschnitt: Wahl des Kantonsrates

## Verweis

## § 85 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--85}

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrates nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Gesetzes.

## Wahlkreise

a. Bestand

## § 86 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--86}

Für die Kantonsratswahlen bestehen folgende Wahlkreise:

## I. — Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--I}

## II. — Stadt Zürich, Stadtkreise 3 und 9, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Ii}

## III. — Stadt Zürich, Stadtkreise 4 und 5, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Iii}

## IV. — Stadt Zürich, Stadtkreise 6 und 10, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Iv}

## V. — Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8, {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--V}

## VI. — Stadt Zürich, Stadtkreise 11 und 12, {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Vi}

## VII. — Dietikon, umfassend den Bezirk Dietikon, {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Vii}

## VIII. — Affoltern, umfassend den Bezirk Affoltern, {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Viii}

## IX. — Horgen, umfassend den Bezirk Horgen, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Ix}

## X. — Meilen, umfassend den Bezirk Meilen, {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--X}

## XI. — Hinwil, umfassend den Bezirk Hinwil, {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Xi}

## XII. — Uster, umfassend den Bezirk Uster, {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Xii}

## XIII. — Pfäffikon, umfassend den Bezirk Pfäffikon, {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Xiii}

## XIV. — Stadt Winterthur, {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Xiv}

## XV. — Winterthur-Land, umfassend sämtliche Landgemeinden des Bezirks Winterthur, {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Xv}

## XVI. — Andelfingen, umfassend den Bezirk Andelfingen, {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Xvi}

## XVII. — Bülach, umfassend den Bezirk Bülach, {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Xvii}

## XVIII. {#art_x omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Xviii}

Dielsdorf, umfassend den Bezirk Dielsdorf.

## § 87 — ⁵¹ {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--87}

b. Sitzzuteilung⁵⁰

## § 88 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--88}

¹⁵ ¹ Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren nach Abs. 1 genau 180 Sitze vergeben werden.

3 Die Direktion ermittelt die den Wahlkreisen zustehende Zahl von Sitzen und veröffentlicht das Ergebnis im Amtsblatt.²¹

## § 89 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--89}

¹ Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sein.

2 Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen.

3 Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet.

4 Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer andern gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt.

## § 90 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--90}

⁵⁰ ¹ Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten.

2 Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. § 51 Abs. 3 gilt sinngemäss.

3 Die Wahlvorschläge sind der Direktion bis zum zehnten Montag (69. Tag) vor dem Wahltag einzureichen.

4 Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 bleibt vorbehalten.

## § 91 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--91}

⁵⁰ Die Direktion prüft die Wahlvorschläge gemäss § 52.

## § 92 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--92}

¹ Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2 Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Kanton erreichten Wählerzahl gemäss § 103, beginnend mit der Liste mit der höchsten Wählerzahl.⁵⁴

3 Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung, erhalten dieselbe Listennummer.

4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein.

Wahlvorschläge
a. Inhalt
b. Unterzeichnung und Einreichung
c. Prüfung
Listen
a. Listennummern

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Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

5 Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit.

b. Listenverbindung

## § 93 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--93}

¹⁵ Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

c. Veröffentlichung

## § 94 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--94}

²¹ Die Direktion veröffentlicht die Listen im Amtsblatt unter Angabe der Listennummern.

Wahlunterlagen

## § 95 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--95}

⁵⁰ Die Direktion lässt die Listen als Wahlzettel und einen zusätzlichen leeren Wahlzettel drucken. Sie stellt sie den Gemeinden zusammen mit der Wahlanleitung rechtzeitig zur Verfügung.

Ausfüllen des Wahlzettels

a. Kandidaten

## § 96 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--96}

¹ Auf den Wahlzetteln dürfen nur Kandidatennamen aufgeführt werden, die auf einer der Listen des Wahlkreises erscheinen.

² Derselbe Name darf höchstens zweimal auf einem Wahlzettel stehen.

b. Listenbezeichnung

## § 97 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--97}

⁵⁰ ¹ Listennummer und Listenbezeichnung können gestrichen oder durch eine andere Nummer und Bezeichnung ersetzt werden.

² Widersprechen sich Listennummer und Listenbezeichnung, ist die Listenbezeichnung massgebend.

Auswertung

a. Ungültige Wahlzettel und Stimmen

## § 98 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--98}

⁵⁰ ¹ Neben den in § 72 genannten Fällen sind Wahlzettel ungültig, wenn keiner der aufgeführten Namen auf einer der Listen des Wahlkreises enthalten ist.

² Neben den in § 73 Abs. 1 lit. a–c genannten Fällen sind Stimmen ungültig, wenn

a. der Kandidatenname auf keiner der amtlichen Listen des Wahlkreises steht,

b. derselbe Kandidatenname bereits zweimal aufgeführt ist.

³ Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Zunächst werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.

b. Zusatzstimmen

## § 99 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--99}

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die übrigen Stimmen als Zusatzstimmen jener Liste zugezählt, die auf dem Wahlzettel bezeichnet ist.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 100 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--100}

Neben den in § 71 lit. a und b genannten Werten ermittelt das Wahlbüro zusätzlich

a. unter den massgebenden Wahlzetteln: die Zahl der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,
b. unter den massgebenden Stimmen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen), und die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
c. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).

## § 101 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--101}

²¹ ¹ Die Sitzverteilung erfolgt durch die Direktion.

² Ergeben sich bei der Oberzuteilung oder der Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in den §§ 103 und 104 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, so zieht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion das Los.

## § 101 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--101}

a.²²

## § 102 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--102}

¹⁵ ¹ Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

² Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe.

³ Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn entweder⁴⁷

a. wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5% aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat oder
b.⁵⁴ ihre Wählerzahl gemäß § 103 mindestens 3% der Wählerzahlen aller Listengruppen im ganzen Kanton entspricht.

## § 103 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--103}

¹ Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das ungerundete Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.⁴⁸

² In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

³ Die Direktion legt den Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 180 Sitze vergeben werden, wenn gemäss Abs. 2 vorgegangen wird.

## § 104 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--104}

¹⁵ ¹ Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

c. Zu ermittelnde Werte

Sitzverteilung

a. Zuständigkeit

b. Listengruppen

c. Oberzuteilung auf die Listengruppen

d. Unterzuteilung auf die Listen

1. 1.26 - 131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Die Direktion legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1

a.²⁸ jeder Wahlkreis die ihm von der Direktion zugewiesene Zahl von Sitzen erhält,
b. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

e. Sitzverteilung innerhalb der Listen¹⁵

## § 105 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--105}

¹ Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.

² Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.
³ Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Personen enthält, gelten die Regeln über die Bezeichnung einer Ersatzperson und über die Nachwahl.

Abschluss

## § 106 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--106}

²¹ Die Direktion teilt den Gewählten die Wahl mit und veröffentlicht die Wahlergebnisse (§ 81).

a. Mitteilung und Veröffentlichung

b. Bericht und Antrag

## § 107 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--107}

Auf die konstituierende Sitzung des Kantonsrates hin stellt der Regierungsrat Bericht und Antrag über die Ergebnisse der Wahl und über die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen.

c. Nachrücken, Ersatz- und Nachwahl

## § 108 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--108}

¹ Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder wird er nachträglich frei, erklärt die Direktion die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legislatur.

² Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehrheit der Unterzeichnenden der Liste eine Ersatzperson bezeichnen.
³ Kann ein Sitz auch auf diese Weise nicht besetzt werden, ordnet der Regierungsrat im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl an, bei der das relative Mehr entscheidet.

# 6. Abschnitt: Weitere Wahlen

Ständerat

## § 109 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--109}

¹ Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind bei den Ständeratswahlen stimmberechtigt und wählbar, soweit sie nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014¹¹ an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können.³⁸

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Einsatz im Ständerat, wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.

3 Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidigung.

## § 110 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--110}

50 ¹ Für die Wahl der Zürcher Mitglieder des Nationalrates sind die Wahlvorschläge bis zum elften Montag vor der Wahl (76. Tag) der Direktion einzureichen.

² Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Nationalrat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erhaltenen Parteistimmen im Kanton, beginnend mit der Liste mit den meisten Parteistimmen.

³ Listen, die in der laufenden Amtsdauer nicht im Nationalrat, aber im Kantonsrat vertreten sind, erhalten die nachfolgenden Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Kantonsratswahl erreichten Wählerzahl gemäß § 103.54

⁴ Listen, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen und die in einer Unterlistenverbindung mit einer Liste stehen, die in der laufenden Amtszeit im Nationalrat vertreten ist, erhalten die nachfolgenden Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Nationalratswahl erhaltenen Parteistimmen.

⁵ Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen.

⁶ Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein.

⁷ Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit.

## § 111 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--111}

¹ Die Wahl des Gemeindeparlaments³⁴ erfolgt im Verhältniswahlverfahren.

² Die Bestimmungen über die Wahl des Kantonsrates kommen sinngemäss zur Anwendung.

³ Bildet das Gemeindegebiet einen einzigen Wahlkreis, kommt § 104 nicht zur Anwendung.53

⁴ Ist das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, kann die Gemeindeordnung von den Quoren gemäss § 102 Abs. 3 abweichen.47

## § 112 — 26 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--112}

## § 113 — 43 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--113}

1.1.26-131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 114 — ¹⁹ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--114}

§§ 115–118.⁴³

## III. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Iii}

Teil: Kantonale Initiativen

### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

## § 119 — ²² {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--119}

Gegenstand, Urheberschaft und Form

## § 120 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--120}

¹ Gegenstand, Urheberschaft und Form einer Initiative richten sich nach Art. 23–25 und 134 Abs. 1 KV⁵,²¹

² Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist ein in allen Teilen konkret formulierter Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form.

³ Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt das Begehren, ohne den Konkretisierungsgrad gemäß Abs. 2 zu erreichen.

Gültigkeit

## § 121 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--121}

¹ Die Gültigkeit von Initiativen richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 KV⁵,²¹

² Enthält eine Initiative Begehren verschiedener Art, müssen diese einen hinreichenden inneren Zusammenhang aufweisen. Vorbehalten bleiben Initiativen auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung⁵.

### 2. Abschnitt: Volksinitiativen

#### A. Vorbereitung und Zustandekommen²⁰

Initiativkomitee

## § 122 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--122}

¹ Das Initiativkomitee besteht aus mindestens fünf und höchstens zwanzig Stimmberechtigten.

² Das Initiativkomitee bezeichnet ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter und ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertretung.

Unterschriftenlisten

a. Inhalt

## § 123 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--123}

²¹ ¹ Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:

a. die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben,

b. den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative,

c. das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt,

d. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,

e. die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees,

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

f. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriften-sammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB¹²).

² Der Titel und die Begründung der Initiative dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

## § 124 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--124}

²¹ ¹ Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Direktion eine Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein.

² Die Direktion verfügt die nötigen Änderungen, wenn die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.
³ Widerspricht der Titel oder die Begründung der Initiative den gesetzlichen Vorschriften, erhält das Initiativkomitee Gelegenheit zur Verbesserung. Werden die Mängel nicht behoben, verfügt die Direktion die nötigen Änderungen.

## § 125 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--125}

²¹ ¹ Die Direktion veröffentlicht den Titel und den Text der Initiative sowie die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt.

² Mit der Veröffentlichung beginnt die Frist zur Einreichung der Unterschriften gemäss Art. 27 KV⁵.

## § 126 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--126}

¹ Zur Unterzeichnung der Unterschriftenliste gibt die stimmberechtigte Person handschriftlich ihren Namen, Vornamen, ihr Geburtsjahr und ihre Adresse an und fügt ihre Unterschrift bei.

² Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach Gemeinden sortiert innert der Frist nach Art. 27 KV⁵ einzureichen.²¹

## § 127 — ²¹ ¹ Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--127}

a. die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und rechtzeitig eingereicht worden sind,
b. die nach Art. 24 lit. a KV⁵ erforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen vorliegt.
² Eine Unterzeichnung ist gültig, wenn die Person im Zeitpunkt der Prüfung ihrer Unterzeichnung in der Gemeinde, die auf der Liste angegeben ist, politischen Wohnsitz hat und wenn die Person die Initiative nicht bereits einmal unterzeichnet hat.
³ Die Direktion lässt so viele Unterzeichnungen durch die Stimm-registerführenden auf ihre Gültigkeit hin prüfen, wie für das Zustandekommen der Initiative erforderlich ist.

b. Vorprüfung
c. Veröffentlichung
Unterschriften-sammlung, Einreichung der Listen
Zustande-kommen

1. 1. 26 - 131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

4 Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Initiative fest, ob sie zustande gekommen ist, und veröffentlicht dieses Ergebnis. Ist die Volksinitiative nicht zustande gekommen, wird sie dem Kantonsrat zur weiteren Behandlung als Einzelinitiative überwiesen.

Gültigkeit

## § 128 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--128}

²¹ ¹ Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 KV⁵ erfüllt.

² Verstösst nur ein Teil der Initiative gegen übergeordnetes Recht oder ist nur ein Teil der Initiative offensichtlich undurchführbar, wird nur dieser für ungültig erklärt, wenn der restliche Teil die wesentlichen Anliegen der Initiative enthält und noch ein sinnvolles Ganzes ergibt.

³ Weist eine Initiative keinen hinreichenden inneren Zusammenhang auf, wird sie in mehrere Teile getrennt, wenn jeder Teil ein sinnvolles Ganzes ergibt.

Bereinigung

## § 129 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--129}

²¹ ¹ Der Regierungsrat kann eine rechtsetzungstechnische Bereinigung des Initiativtextes beschließen, sofern die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees den Änderungen zustimmt.

² Der bereinigte Text wird dem Initiativkomitee zugestellt und veröffentlicht.

## B. Behandlung von Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs²⁰

Antrag des Regierungsrates

## § 130 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--130}

²¹ ¹ Ist eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs zustande gekommen, beschließt der Regierungsrat innert sechs Monaten nach ihrer Einreichung über ihre Gültigkeit. Gleichzeitig beschließt er, ob die Direktion einen Gegenvorschlag ausarbeiten soll.

² Hält der Regierungsrat die Initiative für vollständig ungültig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung. Der Kantonsrat entscheidet innert weiteren drei Monaten.

³ Hält der Regierungsrat die Initiative wenigstens teilweise für gültig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt.

⁴ Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative, legt er den Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative vor.

Behandlung durch den Kantonsrat

## § 131 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--131}

²¹ ¹ Stimmt der Kantonsrat der Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Stimmt der Kantonsrat der Initiative zu und beschließt er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag der Initiative vorziehe.

3 Lehnt der Kantonsrat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

4 Der Kantonsrat beschließt innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.

## § 132 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--132}

²¹ Die Volksabstimmung findet statt:

a. innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt hat oder der Kantonsrat beschlossen hat, einen Gegenvorschlag ausarbeiten zu lassen,
b. innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative in den übrigen Fällen.

Volksabstimmung

## C. Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung²⁰

## § 133 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--133}

²¹ ¹ Ist eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung zustande gekommen, erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert vier Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über ihre Gültigkeit und ihren Inhalt.

² Innert gleicher Frist beantragt er dem Kantonsrat zudem einen der folgenden Entscheide:

a. Ablehnung der Initiative,
b. Ablehnung der Initiative und Zustimmung zum beantragten Gegenvorschlag,
c. Zustimmung zur Initiative und Zustimmung zum beantragten Gegenvorschlag,
d. Ausarbeitung einer ausformulierten Vorlage (Umsetzungsvorlage), die der Initiative entspricht, mit oder ohne Gegenvorschlag dazu.

## § 134 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--134}

²¹ ¹ Der Kantonsrat entscheidet über den Antrag des Regierungsrates innert neun Monaten nach Einreichung der Initiative.

² Lehnt er die Initiative ab, ohne eine Umsetzungsvorlage ausarbeiten zu lassen oder einen Gegenvorschlag zu beschließen, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt.

³ Beschließt er einen Gegenvorschlag zur Initiative, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt.

Verfahrensentscheid

a. Antrag des Regierungsrates

b. Entscheid des Kantonsrates

1. 1.26 - 131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Umsetzungsvorlage
a. Antrag des Regierungsrates

## § 135 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--135}

²¹ Hat der Kantonsrat die Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag beschlossen, unterbreitet ihm der Regierungsrat die entsprechende Vorlage innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.

b. Entscheid des Kantonsrates

## § 136 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--136}

²¹ ¹ Beschliesst der Kantonsrat keine Umsetzungsvorlage, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt. Der Kantonsrat beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.

² Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage ohne Gegenvorschlag, findet keine Volksabstimmung über die Initiative statt. Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.

³ Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage zur Initiative und einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag vorziehe.

⁴ Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.

Volksabstimmung

## § 137 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--137}

²¹ Die Volksabstimmung findet statt:

a. innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat die Initiative ohne Gegenvorschlag ablehnt,

b. innert 24 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative beschliesst,

c. innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat einer in Auftrag gegebenen Umsetzungsvorlage nicht zustimmt (§ 136 Abs. 1),

d. innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat beschliesst, eine Umsetzungsvorlage und einen Gegenvorschlag dazu ausarbeiten zu lassen.

Umsetzung nach der Volksabstimmung

## § 138 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--138}

⁴⁰ ¹ Nehmen die Stimmberechtigten die Initiative oder den Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung an, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert eines Jahres nach der Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage.

² Der Kantonsrat beschliesst innert zweier Jahre nach der Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage. Der Beschluss über die Abstimmungsempfehlung schliesst die Beratungen ab.

³ Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.

⁴ Beschliesst der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage, findet eine Volksabstimmung über beide Vorlagen statt.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

# D. Gemeinsame Bestimmungen²⁰

## § 138 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--138}

a.³⁹ Der Gegenstand einer Umsetzungsvorlage oder eines Gegenvorschlags muss dem Gegenstand einer Initiative gemäß Art. 23 KV⁵ entsprechen.

## § 138 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--138}

b.²⁰.⁴¹ Der Gegenvorschlag muss

a. die gleiche Form wie die Initiative aufweisen,
b. denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Initiative bzw. die Umsetzungsvorlage,
c. eine selbstständige, von der Initiative unabhängige Vorlage bilden.

## § 138 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--138}

c.²⁰.⁴¹ ¹ Das Initiativkomitee kann die Initiative zuhanden des Kantonsrates in schriftlicher Form begründen.

² Die vorberatende Kommission kann eine Vertretung des Initiativkomitees zur Begründung der Initiative anhören. Sie kann der Vertretung einen allfälligen Gegenvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten.⁴⁴

³ Bei der materiellen Behandlung im Kantonsrat hat eine Vertretung des Initiativkomitees das Recht, die Initiative persönlich zu begründen und an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen, falls ein entsprechendes Gesuch von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates unterstützt wird.

## § 138 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--138}

d.²⁰.⁴¹ ¹ Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an die Direktion zurückziehen.

² Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrates, der nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht. Untersteht der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, setzt die Direktion die Referendumsfristen nach Art. 33 Abs. 3 KV⁵ an.

³ Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, so arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag entspricht. § 138 gilt sinngemäss.

⁴ Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Regierungsrat die Volksabstimmung angeordnet hat.

## § 138 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--138}

e.²⁰.⁴¹ Liegt eine ausformulierte Initiative vor und hat der Kantonsrat dazu einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Gegenvorschlag beschlossen, kann das Komitee die Initiative unter der Bedingung zurückziehen, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum zustande kommt.

Gegenstand von Umsetzungsvorlage und Gegenvorschlag

Gegenvorschlag

Begründung durch das Initiativkomitee

Rückzug der Initiative

a. Im Allgemeinen

b. Bedingter Rückzug

1. 1.26 - 131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## 3. Abschnitt: Einzel- und Behördeninitiativen

Vorläufige Unterstützung²⁰

## § 139 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--139}

²¹ ¹ Einzel- und Behördeninitiativen werden der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereicht.

² Der Kantonsrat entscheidet innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative über die vorläufige Unterstützung nach Art. 31 Abs. 1 KV⁵.

³ Unterstützt er die Initiative vorläufig, überweist er sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag. Andernfalls ist sie erledigt.

Bericht und Antrag

## § 139 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--139}

a.²⁰ ¹ Der Regierungsrat erstattet Bericht und Antrag über die Gültigkeit und den Inhalt der Initiative. § 128 Abs. 1–3 gelten sinngemäss.

² Zudem beantragt er dem Kantonsrat einen Beschluss nach § 139 b Abs. 1 und 2.

³ Bericht und Antrag ergehen innert 18 Monaten nach der vorläufigen Unterstützung der Initiative. In begründeten Fällen kann der Kantonsrat die Frist um höchstens sechs Monate verlängern.

Entscheid des Kantonsrates

## § 139 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--139}

b.²⁰ ¹ Der Kantonsrat beschliesst wie folgt:

a. bei Initiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs: Zustimmung oder Ablehnung der Initiative,

b. bei Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung: Ablehnung der Initiative oder Zustimmung oder Ablehnung der vom Regierungsrat beantragten Umsetzungsvorlage.

² Lehnt der Kantonsrat die Initiative und eine allfällige Umsetzungsvorlage ab, kann er einen ausformulierten Gegenvorschlag beschliessen.

³ Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage oder eines ausformulierten Gegenvorschlags beauftragen.

⁴ Stimmt der Kantonsrat einer ausformulierten Initiative, einer Umsetzungsvorlage oder einem ausformulierten Gegenvorschlag zu, untersteht die Vorlage nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.

## IV. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Iv}

Teil: Kantonales Referendum

Gegenstand, Urheberschaft, Fristen

## § 140 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--140}

³⁰ Gegenstand, Urheberschaft und Fristen des Referendums bestimmen sich nach Art. 32 und 33 KV⁵.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## § 141 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--141}

²¹ Unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 KV⁵ kann der Kantonsrat ein Gesetz sofort oder auf ein späteres Datum in Kraft setzen.

## § 142 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--142}

¹ Die Unterschriftenlisten für ein Volksreferendum enthalten folgende Angaben:³⁰

a. die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen ihren politischen Wohnsitz haben,
b. die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird,
c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriften-sammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB¹²).

² Die Unterzeichnung der Unterschriftenliste richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.
³ Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach Gemeinden sortiert einzureichen.
⁴ Das Referendumskomitee bezeichnet eine Vertreterin oder einen Vertreter.

## § 143 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--143}

³⁰ ¹ Die Prüfung der Unterzeichnungen und das Zustandekommen eines Volksreferendums richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.

² Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Der Entscheid wird veröffentlicht.
³ Das Zustandekommen eines Volksreferendums wird nicht geprüft, wenn gegen die betreffende Vorlage ein Kantonsratsreferendum oder ein Gemeindereferendum zustande gekommen ist.
⁴ Im Fall von Abs. 3 kann das Referendumskomitee im Beleuchtenden Bericht eine Stellungnahme zur Abstimmungsvorlage abgeben, wenn es gemäss einer summarischen Prüfung der Direktion innert Frist die erforderliche Anzahl Unterschriften für das Volksreferendum einreichte.⁴⁹

§§ 143 a–143 d.³¹

## § 143 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--143}

a.²⁰,³² Die Direktion stellt innert einem Monat nach Einreichung eines Gemeindereferendums fest, ob es zustande gekommen ist, und veröffentlicht den Entscheid.

## § 144 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--144}

²¹ ¹ Die Unterschriftenliste für das Kantonsratsreferendum nennt die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird.

Dringliche Inkraftsetzung

Volksreferendum

a. Unterschriften

b. Zustandekommen

Gemeindereferendum

Kantonsratsreferendum

1. 1.26 - 131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Für die Unterzeichnung genügt die Angabe des Namens und die Unterschrift.

3 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates stellt das Zustandekommen fest und veröffentlicht den Entscheid.

Teil- und Variantenabstimmung

## § 144 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--144}

a.²⁰ Hat der Kantonsrat eine Teil- oder eine Variantenabstimmung nach Art. 34 Abs. 1 KV⁵ beschlossen, wird den Stimmberechtigten im Fall einer Volksabstimmung unterbreitet:

a. die Hauptvorlage,
b. die Hauptvorlage ohne die umstrittenen Bestimmungen (Teilabstimmung) bzw. mit den umstrittenen Bestimmungen in der Variantenfassung,
c. die Stichfrage.

Rechtskraft

## § 145 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--145}

²¹ Ist das Referendum nicht ergriffen worden oder nicht zustande gekommen, stellt die Direktion die Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses fest und veröffentlicht dies.

## V. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--V}

Teil: Initiativen in Gemeinden und Zweckverbänden³⁴

## 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen³³

Volks- und Einzelinitiativen

## § 146 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--146}

³⁴ ¹ In Versammlungsgemeinden können Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten eingereicht werden.

² In Parlamentsgemeinden können eingereicht werden:

a. Volksinitiativen von der in der Gemeindeordnung bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten,
b. Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten.

³ In Zweckverbänden können Volksinitiativen von der in den Statuten bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten eingereicht werden.

⁴ Die für eine Volksinitiative erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtigten nicht übersteigen. In Gemeinden darf sie zudem nicht größer als 3000 und in Zweckverbänden nicht größer als 2000 sein.

Gegenstände

## § 147 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--147}

²⁴,³³ ¹ In Versammlungsgemeinden können Einzelinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen.

² In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

³ In Zweckverbänden können Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.

## § 148 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--148}

24.33 ¹ Für die Form einer Initiative gelten Art. 25 KV⁵ sinn gemäss sowie § 120 Abs. 2 und 3.

² Für die Gültigkeit einer Initiative gelten Art. 28 Abs. 1 und 2 KV⁵ sowie § 121 Abs. 2 sinngemäss.⁵⁰

## § 149 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--149}

24.33 Wird in den nachfolgenden Bestimmungen auf die Regelungen über die kantonalen Initiativen verwiesen, gelten folgende Besonderheiten:

a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Gemeindevorstand, an die Stelle des Kantonsrates das Gemeindeparlament.
b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan der Gemeinde.

Form und Gültigkeit
Besonderheiten bei Verweisungen

## 2. Abschnitt: Einzelinitiativen in Versammlungsgemeinden³³

## § 150 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--150}

24.33 ¹ Das Initiativbegehren enthält den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Einzelinitiative sowie Name und Adresse der Initiantin oder des Initianten. Die Initiativen werden dem Gemeindevorstand eingereicht.

² Der Gemeindevorstand prüft ohne Verzug, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet worden ist.
³ Der Gemeindevorstand beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.

## § 151 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--151}

24.33 ¹ Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Gemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr der Gemeindevorstand die Initiative zur Beschlussfassung.

² Der Gemeindevorstand kann den Stimmberechtigten gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen.
³ Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern.

## § 152 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--152}

¹ Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Urnenabstimmung untersteht, bringt der Gemeindevorstand die Initiative zur Abstimmung an der Urne. Er kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag beantragen. Für den Gegenvorschlag gilt § 138 b.⁴⁰

Vorbereitung und Prüfung
Beschlussfassung
a. Gegenstände der Gemeindeversammlung
b. Gegenstände der Urnenabstimmung

1.1.26-131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

2 Die Urnenabstimmung findet innert sechs Monaten nach dem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative statt.

Rückzug

## § 153 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--153}

³⁴ ¹ Die Initiantin oder der Initiant kann die Einzelinitiative mit schriftlicher Erklärung an den Gemeindevorstand zurückziehen.

² Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Gemeindevorstand die Urnenabstimmung angeordnet hat.

Umsetzung von allgemeinen Anregungen

## § 154 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--154}

³⁴ Wird die Einzelinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Gemeindevorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstimmung.

## 3. Abschnitt: Initiativen in Parlamentsgemeinden³³

Verweisung

## § 155 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--155}

Für Volks- und Einzelinitiativen in Parlamentsgemeinden gelten §§ 122–139 b, unter Beachtung folgender Besonderheiten⁵⁰:

a. Behördeninitiativen sind ausgeschlossen.

b. Die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen erfordert die Zustimmung eines Drittels der Mitglieder des Parlaments. Die Gemeindeordnung kann ein höheres Quorum festlegen.

c. Das Referendum richtet sich nach § 157 Abs. 1 und 3.

## 4. Abschnitt: Initiativen in Zweckverbänden³³

Volksinitiativen

## § 156 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--156}

³⁴ Der Regierungsrat regelt die Vorbereitung und das Zustandekommen von Volksinitiativen und das Verfahren zu deren Behandlung in einer Verordnung.

## VI. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Vi}

Teil: Referenden in Gemeinden und Zweckverbänden³³

## 1. Abschnitt: In Gemeinden³³

Gegenstand, Urheberschaft und Fristen

## § 157 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--157}

³⁴ ¹ Das kantonale Recht und die Gemeindeordnung bezeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwingend oder auf Verlangen an der Urne zu entscheiden haben (obligatorisches und fakultatives Referendum).

² In Versammlungsgemeinden richtet sich das fakultative Referendum nach Art. 86 Abs. 3 KV⁵.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

³ In Parlamentsgemeinden können eine Urnenabstimmung schriftlich verlangen:
a. eine durch die Gemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum),
b. ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeparlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).

⁴ Die für das Volksreferendum erforderliche Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten und 3000 nicht überschreiten.

## § 158 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--158}

³³ Für das fakultative Referendum gelten §§ 141–143, 144 und 145 sinngemäss, unter Beachtung folgender Besonderheiten:

a. An die Stelle der Direktion tritt der Gemeindevorstand, an die Stelle des Kantonsrates das Gemeindeparlament.
b. An die Stelle des Kantonsratsreferendums tritt das Parlamentsreferendum.
c. An die Stelle eines Kantonsratsbeschlusses tritt ein Beschluss des Gemeindeparlaments.

## 2. Abschnitt: In Zweckverbänden³³

## § 159 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--159}

³³ ¹ Das kantonale Recht und die Zweckverbandsstatuten bezeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets zwingend oder auf Verlangen an der Urne zu entscheiden haben (obligatorisches und fakultatives Referendum).

² Eine Urnenabstimmung können schriftlich verlangen:
a. eine durch die Statuten bestimmte Zahl von Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses der Delegiertenversammlung (Volksreferendum),
b. ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Delegiertenreferendum).

³ Die für das Volksreferendum erforderliche Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten und 1000 nicht überschreiten.

## § 160 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--160}

³³ Für die Behandlung des fakultativen Referendums gelten §§ 141–143, 144 und 145 sinngemäss, unter Beachtung folgender Besonderheiten:

a. An die Stelle der Direktion tritt der Verbandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegiertenversammlung.
b. An die Stelle des Kantonsratsreferendums tritt das Delegiertenreferendum.

1.1.26-131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

c. An die Stelle eines Kantonsratsbeschlusses tritt ein Beschluss der Delegiertenversammlung.

## VII. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Vii}

³⁶ Teil: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Anwendbares Recht

## § 161 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--161}

³⁶ ¹ Der Schutz der politischen Rechte des kantonalen und kommunalen Rechts richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959⁷,²³

² Der Schutz der politischen Rechte des Bundes richtet sich nach Bundesrecht.

Strafbestimmungen

## § 162 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--162}

³⁶ Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft,

a. wer unbefugt eine Wahlurne oder ein verschlossenes Stimmkuvert öffnet,

b. wer als Mitglied oder Hilfsperson des Wahlbüros vorsätzlich seine Pflichten verletzt,

c. wer als Angehörige oder Angehöriger der Gemeindeverwaltung vorsätzlich ihre oder seine Pflichten bei der Prüfung von Unterschriften und bei der vorzeitigen oder brieflichen Stimmabgabe verletzt,

d. wer den Anordnungen der verantwortlichen Organe des Wahlbüros zwecks Wahrung von Ruhe und Ordnung in und um die Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet.

## VIII. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--Viii}

³⁶ Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsrecht

## § 163 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--163}

³⁶ ¹ Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren.

² Soweit ein Organ oder eine Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.

Anpassung von Bezeichnungen

## § 164 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--164}

³⁶ In folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Wahlgesetz» oder «Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen» durch den Ausdruck «Gesetz über die politischen Rechte» ersetzt:

a. Gemeindegesetz: §§ 41 Abs. 4, 60 Abs. 1,

b. Verwaltungsrechtspflegegesetz: § 34 Abs. 4,

c. Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche: §§ 15 Abs. 2 und 28 Abs. 4,

d. Gesetz über das katholische Kirchenwesen: § 16 Abs. 3,

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

e. Gerichtsverfassungsgesetz: § 1,
f. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht: § 5 b Abs. 4,
g. Planungs- und Baugesetz: § 334 Abs. 4,
h. Gesetz über die Zürcher Kantonalbank: § 14 Abs. 3.

## § 165 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--165}

³⁶ Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Wahlgesetz vom 4. September 1983 und das Initiativgesetz vom 1. Juni 1969 aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

## § 166 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-161--166}

³⁶ Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Anpassung anderer Erlasse

a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926: . . .¹³
b. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .¹³
c. Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .¹³
d. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .¹³
e. Das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963: . . .¹³
f. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .¹³
g. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .¹³

## Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429)

Üben Personen am Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung Ämter aus, die aufgrund dieser Gesetzesänderung unvereinbar sind, so dürfen sie diese weiterhin bekleiden, längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer eines der beiden Ämter.

## Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 133)

Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.

1.1.26-131

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

## Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. August 2017 (OS 72, 523)

1. Bei unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist vor dem 8. November 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.
2. In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

## Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2020 (OS 76, 191)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. November 2020 gewählte Mitglieder von Behörden oder Organen können wiedergewählt werden, auch wenn eine Unvereinbarkeit gemäss § 25 Abs. 2 lit. a vorliegt.

## Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403)

1. Auf Wahlen und Abstimmungen, die innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durchgeführt werden, ist das alte Recht anwendbar.
2. Die Parlamentsgemeinden nehmen die für die Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros erforderliche Anpassung der Gemeindeordnungen gemäss § 14 Abs. 2 bis zum Ende der während des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Amtsdauer ihrer Behörden vor. Bis dahin legt das Gemeindeparlament die Mitgliederzahl des Wahlbüros fest.

1. OS 58, 289.
2. In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194). Vom Bund genehmigt am 5. Dezember 2003.
3. ABl 2002, 1507.
4. ABl 2003, 517.
5. LS 101.


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

6 LS 131.1.
7 LS 175.2.
8 LS 182.1.
9 SR 101.
10 SR 161.1.
11 SR 195.1.
12 SR 311.0.
13 Text siehe OS 58, 289.
14 Eingefügt durch G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
15 Fassung gemäss G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
16 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 68). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 70).
17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; AB1 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
18 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; AB1 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
19 Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; AB1 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
20 Eingefügt durch G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; AB1 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
21 Fassung gemäss G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; AB1 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
22 Aufgehoben durch G vom 14. September 2009 (OS 64, 693; AB1 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
24 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
25 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 568; AB1 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
26 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 568; AB1 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
27 Eingefügt durch G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; AB1 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

1. 1.26 - 131


Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

28 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; AB1 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

29 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; AB1 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

30 Fassung gemäss G vom 23. April 2012 (OS 68, 133; AB1 2011, 3157). In Kraft seit 1. Mai 2013.

31 Aufgehoben durch G vom 23. April 2012 (OS 68, 133; AB1 2011, 3157). In Kraft seit 1. Mai 2013.

32 Nummerierung gemäss G vom 23. April 2012 (OS 68, 133; AB1 2011, 3157). In Kraft seit 1. Mai 2013.

33 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

34 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

35 Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

36 Nummerierung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

37 Eingefügt durch G vom 28. August 2017 (OS 72, 523; AB1 2016-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2018.

38 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 72, 523; AB1 2016-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2018.

39 Eingefügt durch G vom 26. Juni 2017 (OS 73, 115; AB1 2016-10-14). In Kraft seit 1. April 2018.

40 Fassung gemäss G vom 26. Juni 2017 (OS 73, 115; AB1 2016-10-14). In Kraft seit 1. April 2018.

41 Nummerierung gemäss G vom 26. Juni 2017 (OS 73, 115; AB1 2016-10-14). In Kraft seit 1. April 2018.

42 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; AB1 2016-09-23). In Kraft seit 1. April 2018.

43 Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; AB1 2016-09-23). In Kraft seit 1. April 2018.

44 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020.

45 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020.

46 Fassung gemäss G vom 30. November 2020 (OS 76, 191; AB1 2018-06-29). In Kraft seit 1. Juli 2021.

47 Fassung gemäss G vom 30. November 2020 (OS 76, 193; AB1 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juli 2021.

48 Fassung gemäss G vom 22. März 2021 (OS 76, 281; AB1 2020-02-21). In Kraft seit 1. Oktober 2021.

49 Eingefügt durch G vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403; AB1 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

50 Fassung gemäss G vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.

51 Aufgehoben durch G vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.

52 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, 217). In Kraft seit 1. Juli 2025.

53 Fassung gemäss G vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289; ABl 2023-11-10). In Kraft seit 1. Januar 2026.

54 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2025 (OS 80, 292; ABl 2024-04-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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