# Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)

171.21


(vom 27. Januar 2020)¹,²

Der Kantonsrat,

gestützt auf §§ 10 Abs. 3 und 32 Abs. 4 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG)³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--1}

¹ Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung.

Grundsatz

² Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen aus dem parlamentarischen Mandat entstehen.
Entschädigungen

³ Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit für den Kantonsrat.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--2}

¹ Die Kantonsratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 12 000.

a. Grundentschädigung und Sitzungsgelder

² Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr. 220.

³ Für Sitzungen der Kommissionen oder Subkommissionen während der Pause der Kantonsratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausbezahlt.

⁴ Dauert eine Sitzung länger als vier Stunden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates oder des jeweiligen Organs über ein zweites Sitzungsgeld.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--3}

¹ Die Kantonsratsmitglieder erhalten das doppelte Sitzungsgeld, wenn sie den Vorsitz im Kantonsrat oder in einem seiner Organe führen.

b. Präsidiumszulagen

² Die Jahrespauschalen für repräsentative Aufgaben betragen

a. Fr. 40 000 für die Kantonsratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten,
b. Fr. 20 000 für die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten,
c. Fr. 10 000 für die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten.

1.7.21 - 113

171.21

Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)

c. weitere Entschädigungen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--4}

¹ Die Kantonsratsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, werden mit Sitzungsgeldern entschädigt, wenn sie den Kantonsrat im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Aufsichtskommission vertreten.

² Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreisen, Tagungsbesuche und Delegationen, wenn dies im Interesse des Kantonsrates ist. Sie beschließt über die Sitzungsgelder und die Entschädigung für Auslagen.

³ Für weitere Tätigkeiten, insbesondere die Protokollprüfung, die Aufgaben der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre, das Verfassen von Beleuchtenden Berichten oder das Aktenstudium, können entsprechend dem Zeitaufwand Entschädigungen in Form von Sitzungsgeldern ausgerichtet werden.

Mandatsauslagen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--5}

¹ Die Kantonsratsmitglieder erhalten jährlich für Auslagen, die ihnen aus dem parlamentarischen Mandat entstehen, pauschal Fr. 8100.

² Bei ganz- und mehrtägigen Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen gehen die Verpflegungs- und Übernachtungsspesen zulasten des Kantons.

Fahrauslagen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--6}

¹ Die Kantonsratsmitglieder erhalten für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats

a. ein Jahresabonnement erster Klasse für das Gebiet des Zürcher Verkehrsverbunds oder

b. einen Betrag in der Höhe der Kosten für ein Abonnement gemäß lit. a.

² Sie erhalten für bewilligte Reisen ausserhalb des Gebiets des Zürcher Verkehrsverbunds den Fahrpreis erster Klasse entschädigt.

³ Die Geschäftsleitung kann Fahrauslagen für andere Verkehrsmittel auf begründetes Gesuch hin bewilligen.

Fraktionsentschädigung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--7}

Die Fraktionen erhalten für die Deckung ihrer Kosten, insbesondere für den Unterhalt ihres Sekretariats, einen jährlichen Grundbeitrag von Fr. 43 000 und einen Zuschlag von Fr. 3000 pro Fraktionsmitglied.

Berufliche Vorsorge

a. Zuständigkeiten

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--8}

¹ Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung erteilt der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich die Auskünfte über die versicherungspflichtigen Kantonsratsmitglieder, die nötig sind für die Durchführung deren Vorsorge, insbesondere für die Führung der Alterskonten und die Berechnung der Beiträge.

² Die Geschäftsleitung legt auf Beginn einer neuen Legislatur den Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat fest.

Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)

171.21

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--9}

¹ Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn jeder Legislatur über die Auszahlung eines Vorsorgebeitrags gemäss § 10 b Abs. 1 KRG auf begründetes Gesuch hin.

b. Vorsorgebeitrag

² Die Kantonsratsmitglieder informieren die Verwaltungsdelegation über Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Legislatur. Die Verwaltungsdelegation nimmt eine Neubeurteilung vor.

Auszahlungsmodalitäten

³ Der Vorsorgebeitrag wird am Ende jedes Kalenderjahres ausbezahlt. Bei Beendigung des parlamentarischen Mandats während des Kalenderjahres wird der Vorsorgebeitrag auf das Ende des Monats ausbezahlt, der dem Austrittsdatum folgt.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--10}

¹ Grundentschädigung, Präsidiumszulagen, Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen werden anteilmäßig monatlich oder vierteljährlich ausbezahlt.

² Wer vorzeitig aus dem Kantonsrat austritt, muss den Betrag gemäss § 6 Abs. 1 anteilmäßig zurückerstatten.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--11}

¹ Die Geschäftsleitung beschliesst auf Beginn jeder Legislatur über die Anpassung der Pauschalen und Sitzungsgelder.

Teuerungsausgleich

² Die Pauschalen und Sitzungsgelder beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand März 2020. Für die Anpassung ist der Märzindex vor Beginn einer Legislaturperiode massgebend.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-171_21--12}

¹ Bestehen Zweifel über den Anspruch auf eine Entschädigung oder bestreitet ein Kantonsratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, entscheidet die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung. Deren Beschluss kann zur abschliessenden Entscheidung bei der Geschäftsleitung angefochten werden.

Verfahren

² Für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung kann die Geschäftsleitung Richtlinien erlassen.

1.7.21 - 113

¹ OS 75, 470, 76, 115; AB1 2020-01-31.
² Inkrafttreten: 1. Mai 2020 (AB1 2020-10-30).
³ LS 171.1.