# Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

172.1

Gesetz
über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

(vom 6. Juni 2005)¹,³

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2004² und in den Antrag der Spezialkommission vom 5. November 2004,

beschliesst:

Erster Teil: Die Regierung

A. Der Regierungsrat

## I. — Zusammensetzung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--1}

¹ Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt. Kollegium

² Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.

³ Jedes Mitglied steht einer Direktion vor.

## II. — Aufgaben {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--Ii}

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--2}

¹ Dem Regierungsrat obliegt die politische Planung und Führung auf Ebene des Kantons. Planung, Zielsetzung und Führung

² Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.

³ Er trifft alle Vorkehren, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.

⁴ Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsaufgaben Vorrang gegenüber der Führung der Verwaltung ein.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--3}

¹ Zu Beginn einer Amtsdauer erstellt der Regierungsrat die Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur Kenntnis. Die Richtlinien geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.

² Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung wird auf die Richtlinien der Regierungspolitik ausgerichtet.

Richtlinien der Regierungspolitik

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3 Am Ende der Amtsdauer prüft der Regierungsrat, ob die Ziele erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht.

Finanzwirksame Beschlüsse

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--4}

Der Regierungsrat prüft seine finanzwirksamen Beschlüsse auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunkturpolitische Tragbarkeit.

Rechtsetzung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--5}

¹ Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat bleibt vorbehalten.

² Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen und Gesetzen vor und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.

³ Der Regierungsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik und in der rollenden Planung vorgegebenen Gesetzgebungszielen.

Vollzug und Rechtspflege

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--6}

¹ Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordneten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.

² Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist. Durch Verordnung kann er eine Rekurskommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet.

Interkantonale und internationale Zusammenarbeit

a. Allgemeines

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--7}

¹³ ¹ Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.

² Er handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus.

³ Der Regierungsrat schliesst im eigenen Namen ab:

a. Abkommen über den Vollzug von Erlassen,

b. Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kantonsrat ermächtigt ist,

c. Verträge über Gegenstände, zu deren Regelung er im innerkantonalen Bereich allein zuständig wäre,

d.¹⁷ Verträge, welche die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone gemäss § 82 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015⁴ betreffen.

⁴ Die Information und die Konsultation des Kantonsrates richten sich nach dem Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981⁵.

b. Verhandlungsmandate

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--7}

a.¹² Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein Verhandlungsmandat für:

a. die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder internationalen Verträgen von besonderer Tragweite,

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b. die Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen oder Gremien, soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen haben.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--8}

¹ Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird dabei durch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt. Aufsicht

² Nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen beaufsichtigt er:

a. Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts,
b. privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben, soweit es um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe geht.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--9}

¹ Der Regierungsrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit sowie zu den Behörden des Bundes, der anderen Kantone und der Gemeinden. Information und Kommunikation

² Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwaltung.

## III. — Organisation {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--Iii}

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--10}

¹ Die Mitglieder des Regierungsrates versammeln sich unmittelbar nach Ablegung des Amtsgelübdes zur konstituierenden Sitzung. Sie treten damit ihr Amt an. Konstituierung und Amtsantritt

² Nach einer Erneuerungswahl konstituiert sich der Regierungsrat vorläufig, sobald vier Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.¹¹

³ Sind alle Mitglieder rechtskräftig gewählt, konstituiert sich der Regierungsrat definitiv.¹¹

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--11}

¹ Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kollegiums. Sie räumen der Vertretung des Kollegiums gegenüber ihrer Stellung als Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion den Vorrang ein. Kollegium und Direktionen

² Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--12}

¹ Der Regierungsrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Stellvertretung

² Sind beide verhindert, bezeichnet der Regierungsrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.

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## IV. — Verfahren {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--Iv}

### Einberufung

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--13}

¹ Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es der Geschäfts-gang erfordert.

² Er wird im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten durch die Staatschreiberin oder den Staatschreiber einberufen.

³ Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.

### Vorbereitung und Vorgaben

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--14}

¹ Die Direktionen und die Staatskanzlei bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und stellen Antrag.

² Bei Geschäften von wesentlicher Bedeutung kann der Regierungsrat der vorbereitenden Stelle die inhaltlichen Ziele und den Rahmen vorgeben.

### Vorsitz und Teilnahme

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--15}

¹ Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.

² An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatschreiberin oder der Staatschreiber teil.

³ Der Regierungsrat kann weitere Personen beiziehen.

### Verhandlungen

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--16}

¹ Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemeinsamer Beratung seiner Mitglieder.

² Er bestimmt die Geschäfte, bei denen er in einem vereinfachten Verfahren entscheidet. Jedes Mitglied kann die Beratung verlangen.

³ Die Staatschreiberin oder der Staatschreiber hat beratende Stimme.

⁴ Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert. Eine Minderheit der Behörde ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

### Beschlussfähigkeit

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--17}

¹ Der Regierungsrat kann beschliessen, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.

² Sind wegen Krankheit, Ausstandsgründen oder anderen unabwendbaren Verhinderungen nur drei Mitglieder anwesend, können sie beschliessen, sofern sie das betreffende Geschäft einstimmig für dringlich erklären.

³ Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sitzt er in ungerader Zahl, stimmt sein vorsitzendes Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Für die übrigen Mitglieder herrscht Stimmzwang. Sitzt er in gerader Zahl, stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

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## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--18}

¹ Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatschreiberin oder der Staatschreiber treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen geleiteten Direktionen, der Staatskanzlei oder von Gremien, in denen sie Einsitz haben, vor dem Regierungsrat angefochten werden.

Ausstandspflicht

² Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁸.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--19}

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Ausschluss der Öffentlichkeit

## V. — Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Regierungsrates¹⁵ {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--V}

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--20}

Die Entschädigung der Mitglieder des Regierungsrates wird durch den Kantonsrat festgesetzt.

Entschädigung

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--20}

a.¹⁵ ¹ Die Mitglieder des Regierungsrates unterrichten die Staatskanzlei beim Amtsantritt und zu Beginn jedes Amtsjahres schriftlich über:

Offenlegung der Interessenbindungen

a. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5% des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen,
b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
c. Vertretungen des Kantons in schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
d. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.
² Die Staatskanzlei veröffentlicht die Angaben in einem Register.

# B. Das Regierungspräsidium

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--21}

¹ Der Regierungsrat wählt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine einjährige Amtsdauer. Diese endet am 30. April und im Jahr der Gesamterneuerung mit der Amtsdauer der Gesamtbehörde.

Wahl

² Sind die Präsidentin oder der Präsident wie auch ihre oder seine Stellvertretung an der Amtsführung verhindert, bestimmt der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung.

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# Aufgaben

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--22}

¹ Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des Regierungsrates.

² Die Präsidentin oder der Präsident
a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmäßig und koordiniert an die Hand nimmt und abschließt,
b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen,
c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung zweckmäßig organisiert und ausgeübt wird.

³ Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Präsidentin oder der Präsident Abklärungen und Massnahmen beantragen.

# Präsidialentscheide

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--23}

¹ Ist die rechtzeitige Behandlung dringender Angelegenheiten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident an dessen Stelle.

² Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.

³ Der Regierungsrat kann die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

# C. Die Staatskanzlei

# Funktion und Stellung

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--24}

¹ Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und seines Präsidiums und dessen Verbindungsstelle zum Kantonsrat.

² Organisation und Führung der Staatskanzlei richten sich unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Regierungsrates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die kantonale Verwaltung mit Ausnahme der Bestimmung über die Generalsekretariate.

# Staatsschreiberin oder Staatschreiber

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--25}

¹ Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung an.

² Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.

³ Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Sie oder er hat gegenüber der Staatskanzlei die Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.

# Aufgaben

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--26}

¹ Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat und das Präsidium bei der Wahrnehmung der Regierungsaufgaben.

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2 Sie ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
a. gesamtheitliche Führung und Steuerung der Verwaltung,
b. Koordination der Verwaltungstätigkeit,
c. Abklärung rechtlicher Fragen,
d. Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Direktionen,
e. Information zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen,
f. Vertretung gegen aussen.

3 Der Regierungsrat kann für die Informationsaufgaben der Staatskanzlei eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher bezeichnen.

# D. Ausschüsse und Kommissionen

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--27}

¹ Für bestimmte Geschäfte kann der Regierungsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

² Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit andern Behörden oder mit Privaten.
³ Die Ausschüsse werden durch die Staatskanzlei unterstützt.

## § 28 — Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--28}

a. ihn beraten,
b. seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten,
c. selbstständige Verwaltungseinheiten sowie Organisationen und Personen gemäss § 8 Abs. 2 beaufsichtigen.

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--29}

Die Übertragung von Aufgaben des Regierungsrates auf Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--30}

¹ Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss ein.

² Er regelt durch Verordnung oder einzelfallweise die Grundzüge ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.
³ Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der Staatskanzlei zugeordnet.

Ausschüsse des Regierungsrates
a. Beratende Kommissionen
b. Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen
c. Einsetzung

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Wahlen und Abstimmungen

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--31}

¹ Die Wahlen und Abstimmungen in den Ausschüssen und Kommissionen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.

² Abweichendes Gesetzes- und Verordnungsrecht bleibt vorbehalten.

# Zweiter Teil: Die Verwaltung

## A. Grundlagen

Unterstellung und Steuerung der Verwaltung

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--32}

¹ Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätigkeit.

² Er beachtet dabei die Grundsätze zeitgemäßer Verwaltungsführung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.
³ Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwaltung.
⁴ Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.

Handlungsgrundsätze

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--33}

¹ Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit.

² Sie richtet ihr Handeln nach Zielen und Prioritäten des Regierungsrates.
³ Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten.

## B. Führungsinstrumente

Führung und Steuerung a. im Allgemeinen¹⁶

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--34}

¹ Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbringung und Finanzierung sicher.

² Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige Perspektive auf und dienen:
a. der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und Direktionsstufe,
b. der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der Direktionen und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.

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3 Die Planungen für die in Absatz 2 genannten hierarchischen Stufen sind aufeinander abzustimmen.

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--34}

a.¹⁶ Der Regierungsrat erstellt jährlich eine langfristige, strategische Planung für die Immobilien des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten und leitet sie dem Kantonsrat zur Genehmigung weiter. Ausgenommen sind die Immobilien:

a. der Zürcher Kantonalbank,
b. der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c. der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d. der Gebäudeversicherung.

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--35}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion erarbeitet zusammen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten deren Ziele und Leistungen und legt diese fest.

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--36}

Der Regierungsrat prüft die Wirkung der Verwaltungsleistungen.

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--37}

Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Geschäftsführung.

b. Immobilienplanung

Leistungsfestlegung

Wirkungsprüfung

Berichterstattung

# C. Organisation

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--38}

¹ Der Regierungsrat weist den Direktionen Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben zu.

² Er regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung⁶.

³ Er beachtet dabei insbesondere folgende Kriterien:

a. Zusammenhang der Aufgaben,
b. Zweckmäßigkeit der Führung sowie Belastung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
c. sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.

⁴ Der Regierungsrat legt fest, ob die nachgeordneten Verwaltungseinheiten im eigenen Namen oder im Namen der Direktion entscheiden.

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--39}

¹ Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Direktion zu.

² Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Direktion zu übernehmen.

³ Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.

Aufgaben und Organisation der Direktionen

Direktionszuteilung

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Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

Organisation der Verwaltungseinheiten und Selbsteintritt

a. im Allgemeinen¹⁶

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--40}

¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bestimmt den Aufbau der Verwaltungseinheiten und legt die Geschäftsabläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.

² Im Rahmen der Verordnung⁶ nach § 38 verfügt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher im Einzelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte. Das entsprechende Recht hat die Chefin oder der Chef einer Verwaltungseinheit.

b. bei der Immobilienplanung

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--40}

a.¹⁶ ¹ Die Baudirektion ist für die Immobilien im Eigentum des Kantons zuständig. Sie bezeichnet hierfür eine Verwaltungseinheit. Die Baudirektion setzt die Immobilienplanung gemäß § 34 a um und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobilienplanung ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben:

a. angemessene Versorgung der kantonalen Verwaltung und der öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Immobilien,
b. Projektentwicklung, Projektplanung und Projektausführung,
c. optimale Ausschöpfung der Investitionsmittel für Immobilien,
d. Vertretung der Eigentümerinteressen des Kantons,
e. Sicherung der Werterhaltung der Immobilien.

² Der Regierungsrat kann das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzer delegieren.

³ Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards fest, welche die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit berücksichtigen.

⁴ Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten legen ihre Raumbedürfnisse fest und melden diese im Rahmen der langfristigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit. Diese überlässt ihnen Immobilien zur entgeltlichen Nutzung. Die Kosten für die Nutzung sind auszuweisen.

⁵ Abs. 1–4 sind nicht anwendbar auf:

a. die Zürcher Kantonalbank,
b. die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d. die Gebäudeversicherung,
e. die Universität Zürich.

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

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6 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser Bestimmungen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--41}

¹ Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Direktion. Es wird durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär geleitet.

Generalsekretariat

2 Das Generalsekretariat

a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeiten der Direktion sowie bei der Entscheidvorbereitung,

b. nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers wahr,

c. sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten der Direktion mit denjenigen des Regierungsrates, der anderen Direktionen und der Staatskanzlei koordiniert werden,

d. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates.

³ Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.

## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--42}

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann im eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.

Bevollmächtigung

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--43}

¹ Die Konferenz der Generalsekretärinnen und der Generalsekretäre bearbeitet Aufgaben, welche die allgemeine Verwaltung betreffen.

Konferenz der Generalsekretärinnen und der Generalsekretäre

² Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Direktionen und unterstützt den Regierungsrat bei der Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen.

³ Die Staatschreiberin oder der Staatschreiber führt den Vorsitz.

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--44}

¹ Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem führen.

Führung von Informations- und Dokumentationssystemen

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² Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäfts ergeben. Das betreffende Organ der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen,

a. seine Geschäfte zu bearbeiten,
b. die Arbeitsabläufe zu organisieren,
c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet,
d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

³ Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen.

# D. Administrativuntersuchung¹⁸

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--44}

a.¹⁸ ¹ Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Administrativuntersuchung einleiten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich

a. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden,
b. ein entsprechender Verdacht besteht.

² Sie können die Einleitung der Administrativuntersuchung an eine unterstellte Verwaltungseinheit delegieren.

³ Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,

a. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, zu bearbeiten und
b. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren führen, weiterzuleiten.

⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

# E.¹⁹ Bezirksverwaltung

## § 45 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--45}

¹ Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regierungsrates.

² Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die Bezirksverwaltung, sofern das Gesetz über die Bezirksverwaltung⁷ keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
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# Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

## A. Übergangsbestimmungen

## § 46 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--46}

¹ Der Regierungsrat kann von Organisationsbestimmungen zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen. Ausgenommen sind Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich einschränken.

² Weicht der Regierungsrat von einer Gesetzesbestimmung ab, beantragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses.

Abweichende Organisationsbestimmungen

## B. Schlussbestimmungen

## § 47 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--47}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

## § 48 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_1--48}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981⁵: . . .¹⁰

Änderung geltenden Rechts

b. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975⁹: . . .¹⁰

## Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2015¹⁴ (OS 71, 153)

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Verordnung gemäß § 40 a Abs. 6 bis zum 1. Juli 2016 zur Genehmigung vor.

¹ OS 60, 334.

² ABl 2004, 41.

³ Inkrafttreten: 1. September 2007 (OS 62, 272). § 48 lit. b in Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 344).

⁴ LS 131.1.

⁵ LS 171.1.

⁶ LS 172.11.

⁷ LS 173.1. Heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).

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Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

8 LS 175.2.
9 LS 700.1.
10 Text siehe OS 60, 334.
11 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
12 Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.
13 Fassung gemäss G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.
14 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2016.
15 Eingefügt durch G vom 24. Oktober 2016 (OS 72, 148; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. Mai 2017.
16 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
18 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
19 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.