# Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) (Änderung)

172.110.6

# Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

(Änderung vom 11. August 2025)

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 2007¹,

verfügt:

Die Organisationsverordnung der Bildungsdirektion vom 14. September 2022 wird wie folgt geändert:

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--4}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Das Generalsekretariat besteht aus folgenden Organisationseinheiten:

lit. a unverändert.

b. Finanzen und Digitales (F&amp;D),

lit. c–f unverändert.

g. Rekursabteilung (Reka).

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--5}

Abs. 1 unverändert.

² Sie oder er

lit. a–d unverändert.

e. führt die Koordinationsstelle für Geschäfte der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

f. bearbeitet und koordiniert die interkantonalen Geschäfte im Rahmen der EDK sowie ihrer regionalen Konferenzen, einschliesslich der Vorbereitung zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,

g. vertritt den Kanton Zürich in der Konferenz der Departementssekretäre sowie in der Departementssekretäre-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein,

h. koordiniert die Informationssicherheit innerhalb der Direktion und entwickelt diese weiter.

Abs. 3 und 4 unverändert.

Aufgaben und Aufbau

Generalsekretärin oder Generalsekretär

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

Finanzen und Digitales

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--7}

¹ Die Organisationseinheit Finanzen und Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

lit. a und b unverändert.
c. Durchführung des Controllings im Generalsekretariat und bei der Hochschulfinanzierung sowie Abwicklung des Rechnungswesens für einzelne Verwaltungseinheiten,
d. Koordination und Weiterentwicklung des Internen Kontrollsystems (IKS), einschliesslich Risikomanagement und Compliance auf Direktionsstufe,
e. fachliche Beratung, Koordination und Unterstützung der digitalen Entwicklung in der Direktion,
f. Organisation der Informatikgrundversorungs- und Digitalisierungsprozesse innerhalb der Direktion und zu den zuständigen Stellen im Kanton,
g. Erbringung der mit den Verwaltungseinheiten abgestimmten Fachapplikationsleistungen,
h. Mitwirken in direktionsinternen oder direktionsübergreifenden Arbeitsgruppen und Kommissionen sowie bei Finanz-, Digitalisierungs- und Informatikprojekten.
Abs. 2 unverändert.

b. personalrechtliche Entscheide

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--9}

¹ Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal und Dienste erledigt Personalgeschäfte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Direktion. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit

lit. a unverändert.
b. der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs für die ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeitenden des Generalsekretariats und für die Mitarbeitenden der Organisationseinheit Personal und Dienste,
lit. c unverändert.
Abs. 2 unverändert.

Fach- und Rechtsdienst

## § 10 {#art_10 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--10}

Die Organisationseinheit Fach- und Rechtsdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

lit. a–c unverändert.
d. Mitwirkung in direktionsinternen und direktionsübergreifenden Projekten und Vertretung der Direktion in Arbeitsgruppen und Kommissionen,
e. Mitwirkung oder Leitung von Rechtsetzungsvorhaben.

Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
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## § 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--11}

Die Organisationseinheit Rekursabteilung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a. Erlass von verfahrensleitenden Anordnungen, vorsorglichen Massnahmen und Entscheiden im Namen der Direktion,
b. Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden, soweit diese nicht durch das Amt zu bearbeiten sind.

## § 12 {#art_12 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--12}

Die Organisationseinheit Politische Planung und Kommunikation behandelt insbesondere politische, direktionsübergreifende und interkantonale Themen, welche die Direktion betreffen, und sorgt für die Planung und Koordination sowie die Information innerhalb der Direktion. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

lit. a–d unverändert.
e. administratives Führen der Fachstelle für Schulbeurteilung,
f. Führen der Direktionsassistenz,
g. Führen der oder des Beauftragten für Gewaltprävention im schulischen Umfeld.

## § 19 {#art_19 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--19}

¹ Die Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten sind im Anhang 1 geregelt.

Abs. 2 unverändert.
Abs. 3 wird aufgehoben.

## § 20 {#art_20 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--20}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Unabhängig vom Betrag werden durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs bewilligt:
a. Beiträge an zu konsolidierende Einheiten,
b. Beiträge an Konkordate gemäss Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)²,
lit. c unverändert.
d. Ausgaben in weiteren Bereichen, soweit die Genehmigung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs vorliegt.

## § 22 {#art_22 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_110_6-2--22}

Abs. 1 unverändert.

² Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher unabhängig von der Aufgabenzuteilung und der Ausgabenkompetenz gemäss Anhang zur Unterschrift vor:
lit. a und b unverändert.
c. Beantwortung der Korrespondenz, die an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher gerichtet ist, soweit die Beantwortung nicht an eine Organisationseinheit oder Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur zur direkten Erledigung delegiert ist.

Rekursabteilung
Politische Planung und Kommunikation
a. im Allgemeinen
Ausgabenkompetenz
Formen der Ausgabenbewilligung

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

3 Verpflichtungen in Form von Verträgen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linienvorgesetzte Person unterzeichnet links, die sachverantwortliche Person rechts.

4 Im Bereich Werterhaltung der Abteilung Bauten gilt die Unterschriftenregelung gemäss Anhang 2.

Grundsatz § 23. Abs. 1 und 2 unverändert.

3 Medienanfragen beantworten

lit. a und b unverändert.

c. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation,

lit. c wird zu lit. d.

lit. e und f werden aufgehoben.

Abs. 4–7 unverändert.

Bildungsdirektion
Silvia Steiner

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Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. November 2025 in Kraft (ABI 2025-08-29).

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1 LS 172.11.

2 LS 611.2.


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# Anhang 1

Ausgabenkompetenzen (§ 19)

|   | Leitung der Verwaltungseinheiten Ausgabenkompetenz bis Fr. |   | Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr.  |   |
| --- | --- | --- | --- | --- |
|  Ausgabenbereich | einmalig | wiederkehrend jährlich | einmalig | wiederkehrend jährlich  |
|  1. Erfolgsrechnung  |   |   |   |   |
|  Im Rahmen der Direktionskompetenzen und der rechtskräftig genehmigten Budget- und Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen | ≤250 000 | ≤100 000 | ≤1 Mio. | ≤200 000  |
|  Gebundene wiederkehrende Ausgaben zulasten eines der im Anhang 1 FCV aufgeführten Konten |  | unbegrenzt |  |   |
|  Gebundene einmalige und wiederkehrende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden | unbegrenzt | unbegrenzt |  |   |
|  2. Investitionsrechnung  |   |   |   |   |
|  Im Rahmen der Direktionskompetenzen und der rechtskräftig genehmigten Budget- und Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, bei einer Gesamtinvestition im Einzelfall von | ≤250 000 |  | ≤1 Mio. |   |

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

Die Ausgabenkompetenz der Leitung der Verwaltungseinheiten erstreckt sich auch auf die zugehörigen Leistungsgruppen:

7001 Generalsekretariat mit folgenden Leistungsgruppen:
7050 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion
7401 Universität (Beiträge)
7402 Sonstige universitäre Leistungen
7406 Fachhochschulen (Beiträge)
7407 Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen

7002 Volksschulamt mit folgender Leistungsgruppe:
7200 Volksschulen

7003 Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit folgenden Leistungsgruppen:
7301 Mittelschulen
7306 Berufsbildung

7004 Hochschulamt

7005 Amt für Jugend und Berufsberatung mit folgenden Leistungsgruppen:
7501 Kinder- und Jugendhilfe
7502 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

7100 Lehrmittelverlag

Die selbstständigen Anstalten (Leistungsgruppen 9600, 9690, 9710, 9720 und 9740) sind von dieser Regelung ausgenommen.


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# Anhang 2

Unterschriftenregelung (§ 22 Abs. 3)

Bauten

|  Werterhaltung – Unterhalt und Einzelposten von Kleinprojekten (bis Fr. 50 000)  |   |   |
| --- | --- | --- |
|  bis Fr. 10 000 | mündlicher Vertrag | Projektleitung  |
|  bis Fr. 25 000 | schriftlicher Vertrag | Einzelunterschrift: Projektleitung  |
|  bis Fr. 50 000 | schriftlicher Vertrag | Doppelunterschrift: Projektleitung und Teamleitung bzw. zweite Projektleitung  |
|  Werterhaltung – Kleinprojekte (Fr. 50 000 bis Fr. 300 000)  |   |   |
|  bis Fr. 100 000 | schriftlicher Vertrag | Doppelunterschrift: Projektleitung und Leitung der Organisationseinheit Bauten  |
|  bis Fr. 300 000 | schriftlicher Vertrag | Doppelunterschrift: Projektleitung und Generalsekretärin oder Generalsekretär  |

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