# Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)

172.4


(vom 24. November 2010)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung⁴ und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung⁵,⁷

beschliesst:

## § 1 — ⁷ ¹ Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_4--1}

Organe
a. der Regierungsrat,
b. die Volkswirtschaftsdirektion,
c. die oder der Kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL),
d. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

² Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Umfang von Mangellagen jederzeit sichergestellt ist.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_4--2}

¹ Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

Regierungsrat
² Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere Mittel zur Verfügung.⁷

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_4--3}

⁸ Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.

Volkswirtschaftsdirektion

## § 4 — ⁷ ¹ Die oder der KDWL {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_4--4}

KDWL
a. leitet im Auftrag und nach Weisung des Bundes den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung auf kantonaler Stufe,
b. stellt die Verbindung zur Kantonalen Führungsorganisation (KFO) sicher,
c. informiert die Bevölkerung,
d. beaufsichtigt die GWL.

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V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

2 Sie oder er bezeichnet die Leiterinnen und Leiter der folgenden Einheiten und legt deren Pflichtenhefte fest:8

a. Fachbereiche Energie, Betriebe, Ernährung, Heilmittel, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT),
b. Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle.

3 Sie oder er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der Wirtschaft.

## Fachbereiche

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_4--4}

a.⁸ ¹ Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig. Sie

a. erfüllen die Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft,
b. bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der Verwaltung ein und vermitteln diese,
c. vernetzen sich mit den entsprechenden Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung.

² Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäftsstellen des Bundes.

## Stabsfunktionen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_4--4}

b.⁶ ¹ Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig.

² Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für

a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,
b. die Koordination der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der KFO,
c. die Ausbildung, Information und Beratung der GWL.

## GWL

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_4--5}

⁷ ¹ Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.

² Die GWL sorgen dafür, dass Mangellagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.⁸

## Kosten

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_4--6}

⁷ ¹ Der Kanton trägt die Kosten für die oder den KDWL, die Fachbereiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GWL.

V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung 172.4

2 Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und der Stabsfunktionen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999³ entschädigt.

³ Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.

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1 OS 66, 107: Begründung siehe ABl 2010, 2895.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 177.111.
4 SR 531.
5 SR 531.11.
6 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
8 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2024 (OS 79, 301; ABl 2024-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2024.