# Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

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(vom 22. Dezember 2010)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 28 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 4. Februar 2008³,

beschliesst:

## A. Allgemeines

## § 1 — Diese Verordnung regelt {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--1}

Gegenstand

a. die Organisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorganisation (KFO),
b. die Ausbildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c. das Aufgebot der KFO,
d. die Information.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--2}

¹ Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO

a. für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffneten Konflikten,
b. zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.

² Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicherheitsdirektion.⁵

³ Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausserhalb von ausserordentlichen Lagen.⁵

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--3}

¹ Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Chefs oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen b. Fachstab oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:

a. der Kantonspolizei,
b. des Amtes für Militär und Zivilschutz,
c. der Kantonalen Feuerwehr,
d. des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

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e. des Kantonsärzlichen Dienstes,
f. des Amtes für Wirtschaft⁷,
g. der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,
h. der Staatskanzlei,

## I. — der für das integrale Risikomanagement zuständigen Stelle, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--I}

j. der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur,
k. des Verbandes der Gemeindepräsidien.

² Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.
³ Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.

c. Führungsunterstützung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--4}

¹ Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbesondere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstellung und Dokumentation verantwortlich.

² Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutzorganisation beiziehen.

B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen

Sicherheitsdirektion

## § 5 — Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--5}

a. lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungsstand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regierungsrat,
b. schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regierungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,
c. informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordentliche Lagen,
d. stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbesondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.

Fachstab

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--6}

¹ Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.

KFOV

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2 Die Vorbereitungsmaßnahmen umfassen insbesondere
a. die Ausbildung,
b. die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,
c. die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.

3 Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.

4 Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fachstabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei die Einberufung der KFO beantragen.

5 Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorgesetzten.

## § 7 — ¹ Die Kantonspolizei {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--7}

Ausbildung
a. leitet die Ausbildung der Mitglieder der KFO,
b. koordiniert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Bereich der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c. unterstützt die Gemeinden bei der Ausbildung ihrer Führungsorgane.

² Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.

# C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--8}

¹ Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit der KFO.

² Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion informiert den Regierungsrat.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--9}

¹ Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG³ entscheidet der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Leitung der KFO.⁶

² Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehören die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres Regierungsmitglied an.

Aufgebot der KFO
Aufgaben des Regierungsrates
a. Allgemeines

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b. Verkehr mit ausserkantonalen Behörden

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--10}

¹ Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegehren des Bundes, anderer Kantone und des benachbarten Auslands. Er koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.

² Ausserkantonale Unterstützungskräfte sind der KFO zur Zusammenarbeit zugewiesen.

c. Informationsführung

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--11}

Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein.

Aufgaben der Staatskanzlei und der Generalsekretärenkonferenz

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--12}

¹ Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.

² Der Regierungsrat kann als zusätzliche Unterstützung die Generalsekretärenkonferenz beiziehen.

Handeln bei Gefahr

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--13}

Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich, trifft an dessen Stelle die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert den Regierungsrat unverzüglich.

Aufgaben des Fachstabs

## § 14 — ¹ Der Fachstab⁶ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--14}

a. beobachtet und beurteilt die Lage und analysiert die Bedrohung,
b. trifft Sofortmassnahmen,
c. erarbeitet Massnahmenpläne für mögliche Situationen,
d. gibt fachlich erforderliche Empfehlungen zuhanden Dritter ab.

² Der Regierungsrat kann ihm im Einzelfall weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Einsatzleitung in Zürich und Winterthur

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--15}

Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Schadensrisiko, entscheidet der Regierungsrat, ob die Gesamtleitung der Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt.

D. ABC-Schutz⁹

Vorsorgeleistungen

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--16}

⁹ ¹ Der Fachstab prüft periodisch, ob die Vorsorgeleistungen der Partnerorganisationen gemäss § 3 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 26. Februar 2025⁴, insbesondere im Hinblick auf eskalierende A-, B- und C-Ereignisse, den Vorgaben des Regierungsrates entsprechen.

² Er sorgt dafür, dass erkannte Defizite rasch behoben werden.

KFOV

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## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--17}

⁸ ¹ Die Partnerorganisationen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusätzliche Einsatzkräfte und zusätzliches Einsatzmaterial zur Verfügung, wenn ein A-, B- oder C-Ereignis nicht durch die ABC-Wehr bewältigt werden kann.

² Auf Antrag einer Partnerorganisation an die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei kann der Fachstab den Einsatz dieser Mittel leiten.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--18}

⁸ ¹ Der Fachstab koordiniert im Ereignisfall die Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden. Er kann hierzu Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen abschliessen.

² Ist Gefahr im Verzug, trifft die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die nötigen Vorkehrungen.

Unterstützung
bei der Ereignis-
bewältigung

Zusammen-
arbeit mit Bund,
Kantonen und
Gemeinden

E. Andere Lagen⁸

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-172_5--19}

¹⁰ ¹ Die Gemeinden melden der Kantonspolizei ihre Führungsorgane.

² Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund zusammen, bilden sie eine gemeinsame Führungsorganisation.

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