# Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr) (Änderung)

175.21

# Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

(Änderung vom 19. November 2024)

## Das Verwaltungsgericht beschliesst:

Die Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird wie folgt geändert:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--1}

¹ Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts.

Abs. 2 unverändert.

³ Das Plenum tritt auf Einladung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten zusammen, ferner wenn die Gerichtsleitung oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies verlangen.

⁴ Jedes Mitglied kann ein Geschäft traktandieren lassen.

⁵ Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder dem Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Teilnahme kann in begründeten Fällen durch technische Hilfsmittel erfolgen.

⁶ Das Plenum kann Beschlüsse im Zirkulationsverfahren fassen, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

Abs. 5 wird zu Abs. 7.

⁸ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat des Plenums und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--2}

¹ Das Plenum konstituiert sich jeweils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.

Abs. 2 unverändert.

³ Es wählt

a. die Abteilungspräsidien,
b. die Mitglieder der Gerichtsleitung,
c. aus den Mitgliedern der Gerichtsleitung die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
d. vier Mitglieder des Gerichts als Delegierte in den Plenarausschuss der obersten Gerichte.

lit. e wird aufgehoben.

Plenum
a. Zusammen- setzung und Beschlussfassung
b. Konstituie- rung

19.12.2025 - OS Band 80

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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

c. Wahlen und Ernennungen

## § 3 — Das Plenum {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--3}

lit. a unverändert.

b. wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommissionen (§ 34 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879²),

c. ernennt die Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragte oder den Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten,

d. ernennt die Vertrauenspersonen.

d. Verordnungen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--4}

Das Plenum erlässt die Verordnungen gemäss § 40 Abs. 1 VRG¹, ferner solche über

lit. a und b unverändert.

e. Weitere Kompetenzen

## § 5 — ¹ Das Plenum beschliesst über {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--5}

lit. a unverändert.

b. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisation, die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind,

c. Justizverwaltungsgeschäfte von besonderer Tragweite,

d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Gerichtsleitung dem Plenum überwiesen hat,

lit. g wird zu lit. e.

lit. d wird zu lit. f.

lit. c wird zu lit. g.

h. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Ersatzmitglieder.

Abs. 2 unverändert.

Gerichtsleitung

a. Zusammensetzung und Organisation

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--6}

¹ Die Gerichtsleitung besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, wobei jede Abteilung mit einem Mitglied vertreten sein muss. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident führt den Vorsitz.

² Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat der Gerichtsleitung und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

³ Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Gerichtsleitung Ressorts bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglieder.

⁴ Die Gerichtsleitung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder Kommissionen einsetzen. Sie kann diesen Entscheidungskompetenzen delegieren.


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5 Bei Bedarf kann die Gerichtsleitung zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

6 Jedes Mitglied der Gerichtsleitung kann sich aus besonderen Gründen durch ein Mitglied der gleichen Abteilung vertreten lassen.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--7}

¹ Die Gerichtsleitung behandelt als zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind.

2 Die Gerichtsleitung macht ihre Traktandenlisten und Protokolle allen Mitgliedern bekannt. Sie stellt diesen auf Verlangen spätestens nach Abschluss der Beratung weitere Informationen sowie die Unterlagen zur Verfügung, soweit dem nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Bei Uneinigkeit zwischen dem den Zugang begehrenden Mitglied und der Gerichtsleitung über den Umfang der Zugänglichkeit entscheidet das Plenum.

3 Die Gerichtsleitung stellt auf Antrag der Abteilungen deren Personal und auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs das Personal der Zentralkanzlei an. Sie stellt die Mitsprache der Angestellten in den sie betreffenden Geschäften der Justizverwaltung in angemessener Weise sicher.

4 Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Plenum zu behandelnden Geschäfte. Sie kann dem Plenum Antrag stellen.

5 Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte in begründeten Fällen dem Plenum überweisen.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--8}

¹ Die Gerichtsleitung übt die administrative Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen aus.

2 Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und des Steuerrekursgerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest.

Abs. 3 unverändert.

§§ 8 a und 8 b werden aufgehoben.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--9}

¹ Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Gerichtsleitung oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

b. Aufgaben und Kompetenzen im Allgemeinen

c. Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen

Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident

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2 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.

3 Ihr oder ihm untersteht die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.

Abs. 4 unverändert.

5 Bei Verhinderung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten treten die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge an ihre oder seine Stelle.

## Generalsekretärin oder Generalsekretär

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--10}

¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,

b. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtsleitung mit Antragsrecht,

c. Unterstützung der Gerichtsleitung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums,

d. Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen, die Informationstechnik, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,

e. Unterstützung der Abteilungspräsidenten bei der Personalrekrutierung.

lit. f und g werden aufgehoben.

2 Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs vertritt diese oder diesen bei Verhinderung. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen:

lit. a unverändert.

b. mit Zustimmung der Gerichtsleitung ganze Geschäftsbereiche.

## Vertrauenspersonen

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--10}

a. ¹ Die Vertrauenspersonen sind erste Anlaufstelle für Angestellte,

a. die sich am Arbeitsplatz in ihrer Würde oder Integrität verletzt sehen,

b. die Missstände oder Fehlverhalten melden möchten.

2 Die Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht.

3 Das Plenum regelt das Verfahren und die Einzelheiten.

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## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--11}

¹ Die Abteilungen behandeln die ihnen zugewiesenen Geschäfte in Dreier- oder Fünferbesetzung (Kammergeschäfte) oder als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

Abteilungen

² Sie sorgen für eine beförderliche Erledigung der Geschäfte.

Abs. 2 wird zu Abs. 3.

⁴ Sie erledigen andere ihnen vom Plenum zugewiesene Aufgaben.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--12}

¹ Jeder Abteilung steht das Abteilungspräsidium vor. Es kann durch ein einzelnes Mitglied oder durch zwei Mitglieder im Co-Präsidium ausgeübt werden.

Abteilungspräsidium

² Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das administrative Personal der Abteilung unterstehen dem Abteilungspräsidium.

³ Das Abteilungspräsidium beteiligt die übrigen Mitglieder der Abteilung in angemessenem Rahmen an der Personalführung.

⁴ Das administrative Personal kann mit Beschluss der Mitglieder der Abteilung einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder einem Leitenden Gerichtsschreiber unterstellt werden.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--13}

¹ Das Abteilungspräsidium bestimmt lit. a–e unverändert.

Spruchkörper

Abs. 2 unverändert.

³ In begründeten Fällen können auch Mitglieder anderer Abteilungen oder Ersatzmitglieder beigezogen werden. Ein Mitglied der Abteilung führt in der Regel den Vorsitz.

⁴ Bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozialversicherungsrechts bestimmt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident die mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts, den Vorsitz, die Referentin oder den Referenten und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.

Abs. 5 wird aufgehoben.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--14}

wird aufgehoben.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--16}

¹ Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.

Abs. 2 unverändert.

Ersatzmitglieder

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--17}

Abs. 1 unverändert.

² In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

Verteilung der Geschäfte

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Prozessleitung und Entscheide a. Kammergeschäfte

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--18}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Wichtige prozessleitende Anordnungen können der Kammer übertragen werden.

⁴ Die oder der Kammervorsitzende leitet die vor der Kammer durchzuführenden mündlichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungsleitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.

Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5 und 6.

Urteilsredaktion

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--20}

Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Sie oder er stützt sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.

Abs. 2 wird aufgehoben.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-175_21-2--21}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Gerichtsleitung das Begehren einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung des Spruchkörpers gilt § 13 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäss.

⁴ Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im Plenum, entscheidet dieses unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet.

⁵ Über Ausstandsbegehren gegen eine Vielzahl von Mitgliedern unterstellter Gerichte, die vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sind, befindet jene Abteilung, die als Rechtsmittelbehörde für den Entscheid in der Sache zuständig ist.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin: Dr. T. Nüssle
Die Generalsekretärin: lic. iur. N. Marti


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Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.

8. September 2025

Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Beat Habegger Moritz von Wyss

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Rechtskraft

Diese Änderung ist rechtskräftig (ABI 2025-02-07).

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Das Verwaltungsgericht beschliesst:

Die Änderung vom 19. November 2024 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (ABI 2025-10-24).

Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident: Die Generalsekretärin:
Dr. André Moser lic. iur. Nathalie Marti

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1. LS 175.2.
2. LS 781.