# Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

176.5


(vom 26. September 2011)¹,²

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31. Juli 2010³ und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011⁴ und gestützt auf § 94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959⁵,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-176_5--1}

7 Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-176_5--2}

Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt⁷:

a. politische Gemeinde 60%
b. Primarschulgemeinde 20%
c. Oberstufenschulgemeinde 20%

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-176_5--3}

¹ Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeindetypen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammenzuzählen.

² Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§ 1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufenden Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁵ beansprucht hat.⁶

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-176_5--4}

Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Ombudsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.

1.7.18 - 101

176.5

Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-176_5--5}

7 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemeinden erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäß §§ 1–3.

1 OS 66, 861: Begründung siehe ABI 2011, 2822.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 ABI 2010, 1766.
4 ABI 2011, 877.
5 LS 175.2.
6 Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABI 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABI 2018-05-11).
7 Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABI 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABI 2018-05-11).