# Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

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(vom 17. September 2003)¹

## I. — Gegenstand {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--1}

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Mitarbeitenden des Kantons und seiner unselbständigen Anstalten.

Geltungsbereich

## II. — Nutzungsvorschriften {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--Ii}

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--2}

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen weder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden.

Inhaltliche Nutzungs-einschränkungen

## § 3 — ¹ Unzulässig ist {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--3}

a. der Versand von Kettenbriefen,
b. die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,
c. das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet.

² Die Direktion kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.

³ Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann die Zentralstelle den Datenverkehr weiter gehend einschränken.

Technische Nutzungs-einschränkungen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--4}

¹ Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail während der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.

² Untersagt ist zu privaten Zwecken

a. das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
b. der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,
c. die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.

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Ergänzende Bestimmungen der Direktionen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--5}

Die Direktionen können ergänzende Bestimmungen erlassen und die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken.

Bestätigung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--6}

² Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail bestätigen, dass sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.

## III. — Organisation {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--Iii}

Betreiberstelle

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--7}

¹ Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.

² Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht.

Zentralstelle

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--8}

¹ Ist eine Betreiberstelle für mehr als eine Direktion zuständig, bezeichnet der Regierungsrat eine Zentralstelle.

² Die Zentralstelle

a. entscheidet über die Sperrung von Internetseiten,

b. ordnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die personenbezogene Auswertung an,

c. veranlasst die Freischaltung gesperrter Internetseiten auf Verlangen einer Direktion.

³ Die Sperrung und Freischaltung von Internetseiten erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen.

⁴ Erbringt eine Betreiberstelle ihre Dienstleistungen ausschliesslich für eine Direktion, übernimmt die Direktion die Aufgaben der Zentralstelle.

Anonyme Berichte

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--9}

¹ Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der Direktion direktions- oder amtsbezogene Berichte, die Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.

² Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeitende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzelnen Mitarbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.

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## IV. — Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--Iv}

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--10}

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss § 5.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--11}

Die Direktion weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass Abmahnung fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn

a. bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorliegen oder
b. beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--12}

¹ Nach erfolgter Abmahnung kann die Direktion bei der Zentralstelle personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr beantragen.

² Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.

³ Die Betreiberstelle stellt der Direktion die Berichte zu.

## § 13 — ¹ Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff enthalten {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--13}

a. den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
b. die angewählten Internet-Adressen,
c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge.

² Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten

a. den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
b. die angewählten Adressen,
c. den Versandzeitpunkt,
d. die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--14}

¹ Die Direktion entscheidet auf Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.

² Sie teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--15}

Entscheidet die Direktion, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.

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## V. — Schlussbestimmung {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--V}

Inkrafttreten

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_115--16}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

1. OS 58, 200.
2. Fassung gemäss RRB vom 1. Oktober 2025 (OS 80, 296; ABl 2025-10-17). In Kraft seit 1. Januar 2026.