# Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

177.12

Gesetz
über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten
nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnissen

(vom 10. Mai 2010)¹,²

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli
2009³ und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und
öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010⁴,

beschliesst:

A. Allgemeines

## § 1 — ¹ Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--1}

nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995⁶ im Sinne von § 58
Zuständigkeit und Aufgaben
GOG⁵ (Schlichtungsbehörde) ist zuständig für diskriminierungsrechtliche Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen des
kantonalen und kommunalen Rechts.

² Die Schlichtungsbehörde übt die Aufgaben gemäss Art. 201 ZPO⁷ aus.

## § 2 — Ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen sind sinn- {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--2}

gemäss anwendbar:
a. Art. 202–206 ZPO⁷,
b. die allgemeinen Bestimmungen der ZPO⁷ betreffend das Verfahren
und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen
des GOG⁵.

Anwendbares
Recht

B. Verfahren

## § 3 — ¹ Das Schlichtungsverfahren ist für die Arbeitnehmenden Freiwilligkeit {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--3}

freiwillig.

² Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungs-
verfahren einzulassen.

1.1.11 - 71

177.12

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz

Einleitung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--4}

¹ Das Begehren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Anordnung einzureichen. Die Anrufung der Schlichtungsbehörde unterbricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung dieser Frist ist das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.

² Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer Anordnung beruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen.

Vorsorgliche Massnahmen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--5}

Wird die Schlichtungsbehörde angerufen, bevor eine Anordnung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Anordnung zuständige Behörde auf entsprechendes Begehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen die oder der Vorsitzende hierzu ermächtigt.

Bekanntgabe von Personendaten

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--6}

Soweit es zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden.

Abschluss des Verfahrens

a. Protokoll

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--7}

¹ Die Schlichtungsbehörde hält das Ergebnis der Verhandlung im Protokoll fest. Für dieses gilt Art. 209 Abs. 2 ZPO⁷ sinngemäss.

² Die Schlichtungsbehörde leitet das Protokoll bei hängigen Verfahren der zuständigen Rechtsmittelbehörde weiter.

b. Verhandlungsergebnis

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--8}

¹ Kommt es zu einer Einigung, erlässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, soweit notwendig, eine entsprechende Anordnung.

² Kommt es zu keiner Einigung, setzt die Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen, wenn die Streitsache auf einer Anordnung beruht. In den anderen Fällen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, auf entsprechendes Begehren eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.

Kosten

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--9}

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Übrigen finden Art. 113 und 115 ZPO⁷ sinngemäss Anwendung.

Rechtsmittel

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_12--10}

Kostenentscheide und verfahrensleitende Entscheide sind gemäss Art. 319 ff. ZPO⁷ beim Obergericht anfechtbar.

¹ OS 65, 564.

² Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

³ ABl 2009, 1489.

⁴ ABl 2010, 513.

⁵ LS 211.1.

⁶ SR 151.1.

⁷ SR 272.