# Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal

177.201.1

Gesetz
über die Verselbstständigung der Versicherungskasse
für das Staatspersonal

(vom 10. Februar 2003)¹

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 15. Mai 2002²,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--1}

Dieses Gesetz regelt:

Gegenstand
a. die Errichtung einer selbstständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge für das Personal des Staates und angeschlossener Organisationen (Vorsorgeeinrichtung),
b. die Überführung der bisherigen Versicherungskasse für das Staatspersonal (Versicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--2}

¹ Die Vorsorgeeinrichtung wird als privatrechtliche Stiftung Rechtform, errichtet.

² Der Staat ist Stifter der Vorsorgeeinrichtung.

Rechtsform, Stifter

## II. — Gründung der Vorsorgeeinrichtung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--Ii}

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--3}

³ Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Stiftungsurkunde

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--4}

Der Regierungsrat führt die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates durch. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Erstmalige Wahl des Stiftungsrates

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--5}

Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmigung der Stiftungsurkunde durch den Kantonsrat.

Stiftungsgründung

1.7.18-101

177.201.1

Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz

## III. — Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--Iii}

Kreis der Versicherten

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--6}

⁴ ¹ Der Staat versichert sein Personal sowie die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte und die Ombudsperson in der Vorsorgeeinrichtung.

² Die Vorsorgeeinrichtung kann mit folgenden Organisationen Anschlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen:

a. Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton sowie mit diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen,

b. Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Staat wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind.

## IV. — Überführung der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--Iv}

Grundsatz

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--7}

¹ Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt die Aktiven und Passiven der Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertragung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungsgrad der Versicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100% beträgt.

² Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Versicherungsverträge zwischen der Finanzdirektion und den angeschlossenen Organisationen auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen.

³ Der Regierungsrat veranlasst die Übertragung des Vermögens und der Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse auf die Vorsorgeeinrichtung.

Übertragung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--8}

Auf den Zeitpunkt der Übertragung trifft der Regierungsrat insbesondere folgende Vorkehrungen:

a. Er genehmigt die Übernahmebilanz der Vorsorgeeinrichtung nach Einsichtnahme in den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge und in den Bericht der Kontrollstelle.

b. Er sorgt dafür, dass das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken, die auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, im Grundbuch auf den Namen der Vorsorgeeinrichtung eingetragen werden.

Kostentragung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--9}

¹ Die Übernahme der im Kanton gelegenen Liegenschaften erfolgt frei von Notariats- und Grundbuchgebühren.

Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz

177.201.1

2 Die wegen der Übertragung der Rechtsverhältnisse und des Vermögens der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung anfallenden Kosten und Abgaben werden von der Vorsorgeeinrichtung getragen.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--10}

Die von den Versicherten sowie von den Rentnerinnen und Rentnern gegenüber der Versicherungskasse erworbenen individuellen Ansprüche werden von der Vorsorgeeinrichtung unverändert übernommen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--11}

Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse den Vorsorgeplan der Versicherungskasse.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--12}

¹ Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über, werden die bisherigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst und durch privatrechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung ersetzt.

² Die Stellung der Angestellten darf dadurch nicht verschlechtert werden.

³ Abgangsentschädigungen wegen der Auflösung bisheriger Arbeitsverhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt.

## V. — Schlussbestimmungen {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--V}

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--13}

a. Die Begriffe «Versicherungskasse für das Staatspersonal» und «Beamtenversicherungskasse» werden in folgenden Bestimmungen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal» ersetzt: ...³

b. Das Personalgesetz vom 27. September 1998 wird wie folgt geändert: ...³

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-177_201_1--14}

¹ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gründung der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung.

² Auf den Zeitpunkt der Übertragung wird das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 aufgehoben.

Besitzstand- währung

Vorsorgeplan

Arbeits- verhältnisse

Änderung bis- herigen Rechts

Vollzug und Aufhebung bis- herigen Rechts

1.7.18 - 101

¹ OS 58, 102. Inkrafttreten: 1. Mai 2007 (OS 62, 152).

² ABI 2002, 822.

³ Text siehe OS 58, 102.

⁴ Fassung gemäss G über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte vom 9. März 2009 (OS 64, 631; ABI 2009, 71). In Kraft seit 1. Dezember 2009.

⁵ OS 62, 464. Mit Beschluss des Stiftungsrates der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» vom 27. September 2017 aufgehoben (OS 73, 167).