# Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

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# Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)⁵

(vom 30. Januar 2008)¹

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 70–80 der Kirchenordnung vom 17. März 2009 (KO)²,⁵

beschliesst:

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--I}

Teil: Grundlagen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--1}

Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Module⁵ Gegenstand der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung und dem Religionspädagogischen Gesamtkonzept rpg.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--2}

In dieser Verordnung bedeuten:

1. Module⁵: Begriffe
die religionspädagogischen Module⁵ der Kirchgemeinden im Rahmen des Religionspädagogischen Gesamtkonzeptes rpg,

2. Gesamtkonzept: das Religionspädagogische Gesamtkonzept rpg,

3. Abteilung: die für die Religionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--3}

Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches Ziele Handeln Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien in den evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie eröffnen ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Bekenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--4}

Trägerinnen des religionspädagogischen Handelns sind die Trägerschaft Kirchgemeinden.

## § 5 — ⁶ {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--5}

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--6}

⁵ Die Entschädigung für eine Jahreslektion umfasst alle Vorbereitungs- und Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem religionspädagogischen Grundauftrag. Weitere Aufgaben werden zusätzlich entschädigt.

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## § 7 — ⁶ {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--7}

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--Ii}

Teil: Module⁵

## 1. Abschnitt: Im Allgemeinen

Bezeichnung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--8}

⁵ ¹ Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige religionspädagogische Module.

² Sie kennzeichnen die Module mit einem Namen. Sie beachten dabei und beim Erscheinungsbild der Module die Vorgaben der Landeskirche.

Inhalte

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--9}

⁵ Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Dimensionen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden werden.

Form, Zeit und Ort

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--10}

¹ Die Kirchgemeinden bestimmen im Rahmen dieser Verordnung die Form sowie die zeitliche und räumliche Gestaltung der Module⁵.

² Innerhalb der Kirchgemeinde koordinieren sie ihre verbindlichen und freiwilligen Module⁵.

Zusammenarbeit

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--11}

⁵ ¹ Die Kirchgemeinden gestalten ihre Module unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.

² Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und der Region, insbesondere mit Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit.

Freiwillige

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--12}

Leiterinnen und Leiter eines Moduls⁵ beziehen nach Möglichkeit Freiwillige ein.

Gemeindekonzept rpg

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--13}

¹ Die Kirchgemeinden erlassen im Rahmen der Kirchenordnung, des Gesamtkonzeptes und dieser Verordnung ein Gemeindekonzept rpg.

² Das Gemeindekonzept rpg hält insbesondere fest⁵

a. bei den verbindlichen Modulen die Form, die zeitliche und räumliche Gestaltung sowie die Handhabung der Verbindlichkeit am Ort,

b. bei den freiwilligen Modulen die inhaltliche Gestaltung und die Schwerpunkte,

c. den längerfristigen Bedarf an personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln.

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## 2. Abschnitt: Verbindliche Module⁵

### A. Im Allgemeinen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--14}

¹ Das Gesamtkonzept umfasst bis zur Konfirmation fünf verbindliche Module⁵. Diese erfolgen in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften bis siebten Klasse und als Konfirmationsunterricht.

² Der Konfirmationsunterricht kommt in der Regel im letzten obligatorischen Schuljahr zum Abschluss.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--15}

⁵ ¹ Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der verbindlichen Module bilden die durch die Kirchenordnung, das Gesamtkonzept und diese Verordnung vorgegebenen Themen sowie die Arbeitshilfen der Abteilung.

² Die Kirchgemeinden gestalten die verbindlichen Module als ein Ganzes und gewährleisten die Übergänge zwischen diesen. Sie achten auf eine Vielfalt der Formen und Methoden.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--16}

⁵ ¹ Die verbindlichen Module umfassen insgesamt mindestens 192 Stunden, in der Regel aufgeteilt in 30 Stunden oder 40 Lektionen zu 45 Minuten in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften bis siebten Klasse. Der Konfirmationsunterricht zählt mindestens 72 Stunden oder 96 Lektionen zu 45 Minuten.

² Ein Halbtag zählt höchstens drei Stunden, ein ganzer Tag höchsten fünf Stunden. Dies gilt auch für Lager.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--17}

⁵ Eine Gruppe zählt in den verbindlichen Modulen mindestens fünf und höchstens 14 Kinder. Abweichungen regelt die Kirchenpflege.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--18}

⁵ Voraussetzung für die Zulassung zu einem verbindlichen Modul bildet der Besuch der vorangehenden verbindlichen Module. Ausnahmen bewilligt die Kirchenpflege.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--19}

Die Kirchgemeinden verfügen über eine Präsenzkontrolle betreffend den Besuch der verbindlichen Module⁵.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--20}

Nach Abschluss eines verbindlichen Moduls⁵ erhalten die Kinder und Jugendlichen eine Bestätigung.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--21}

Die Kirchgemeinden stellen die Arbeitshilfen für die verbindlichen Module⁵ unentgeltlich zur Verfügung.

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## B. Module⁵ von der zweiten bis siebten Klasse

**Leitung**

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--22}

⁵ ¹ Die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse werden von Personen mit katechetischer Lehrbefähigung oder einer von der Landeskirche als gleichwertig anerkannten Qualifikation geleitet.

² Personen, welche die Voraussetzung gemäss Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen ausnahmsweise die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse leiten, sofern sie durch eine von der Kirchenpflege bestimmte Fachperson begleitet werden.

**Themen**

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--23}

Themen der verbindlichen Module von der zweiten bis siebten Klasse sind:⁵

a. zweite Klasse: Kirche als Gemeinschaft und Kirche als Haus – Advent, Weihnachten und Kindheit Jesu – Wandergeschichten des Alten Testaments – Schöpfung,
b. dritte Klasse: Taufe und Abendmahl – Gebet – Pfingsten – Goldene Regel,
c. vierte Klasse: Bibel – Urgeschichten – David – Jesus und die Kirche,
d. fünfte bis siebte Klasse: Jeremia – Paulus – Zürcher Reformation – Weltweite Kirche – Lebenswelten – Lebensbilder.

## C. Konfirmationsunterricht und Konfirmation

**Konfirmationsarbeit**

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--24}

⁵ ¹ Pfarrerinnen und Pfarrer verantworten die Konfirmationsarbeit.

² Die Konfirmationsarbeit regt die Jugendlichen zur Auseinandersetzung mit den Themen Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an. Sie eröffnet ihnen Raum, den eigenen Glauben auszudrücken und Kirche zu gestalten. Sie begleitet die Jugendlichen auf dem Weg zur religiösen Mündigkeit.

**Konfirmation**

**a. Bedeutung**

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--25}

Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Sie lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Landeskirche ein.

**b. Zulassung**

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--26}

Zur Konfirmation zugelassen ist, wer den Konfirmationsunterricht besucht hat und die Voraussetzungen gemäß § 18 dieser Verordnung erfüllt.

**c. Termin**

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--27}

Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag nach Pfingsten statt.

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# 3. Abschnitt: Freiwillige Module⁵

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--28}

¹ Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kirchenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Gemeindekonzeptes rpg, welche freiwilligen Module⁵ sie anbieten.

Grundsatz und Umfang

² Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Module⁵ fest.

## § 29 — ⁵ Die freiwilligen Module umfassen {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--29}

Ausrichtung und Schwerpunkte

a. in der Vorschulzeit:
gottesdienstliche Feiern, niederschwellige Familienanlässe für Begegnung und Austausch, intergenerationelle Anlässe sowie als Schwerpunkt erste Begegnungen mit verschiedenen Ausdrucksformen des Glaubens,

b. während der obligatorischen Schulzeit:
Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, in der Kirchgemeinde mitzuwirken und eigenen Raum zu gestalten, Förderung der Beziehungsfähigkeit sowie als Schwerpunkt gemeinsame Aktivitäten,

c. nach der Konfirmation:
Partizipationsmöglichkeiten auf allen Ebenen des Gemeindelebens, Handlungsraum für eigene Projekte sowie als Schwerpunkt Leitungsverantwortung für Jüngere.

## § 30 — ⁵ {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--30}

¹ Personen, die freiwillige Module leiten, weisen sich über die erforderlichen Fähigkeiten aus.
Begleitung

² Die Kirchenpflege bezeichnet ein Mitglied des Gemeindekonvents als Begleitperson. Diese unterstützt und fördert die Leiterinnen und Leiter der freiwilligen Module in ihren Aufgaben.

## III. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--Iii}

Teil: Zuständigkeiten

# 1. Abschnitt: Die Kirchenpflege

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--31}

⁵ Die Kirchenpflege verantwortet die Umsetzung des Gesamtkonzeptes.

Zuständigkeit

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--32}

Der Kirchenpflege kommen im Rahmen dieser Verordnung aufgaben und des Gesamtkonzeptes namentlich folgende Aufgaben zu⁵

a. Erlass eines Gemeindekonzeptes rpg gemäss § 13,
b. Bereitstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten,

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c. Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Religionspädagogik tätigen Personen,
d. Genehmigung des Jahresprogrammes,
e. Aufsicht über die Umsetzung des Gemeindekonzeptes rpg und über die regelmässige Evaluation der Module der Kirchgemeinde,
f. Einsetzung der rpg-Kommission gemäss § 34, Ernennung ihrer Mitglieder und Bestimmung der Aufgaben.

Ressortverantwortung

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--33}

⁵ Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Religionspädagogik zuständiges Mitglied. Diesem kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a. Koordination der Aufgaben gemäss § 32,
b. Führung der im Bereich der Religionspädagogik tätigen Personen,
c. Unterstützung der Leiterinnen und Leiter von Modulen bei Gesprächen mit Sorgeberechtigten.

# 2. Abschnitt: rpg-Kommission

Zusammensetzung und Konstituierung

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--34}

¹ In der rpg-Kommission nehmen mindestens das zuständige Mitglied der Kirchenpflege, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie eine Katechetin oder ein Katechet Einsitz.

² Das für die Religionspädagogik zuständige Mitglied der Kirchenpflege führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die rpg-Kommission selbst.

Aufgaben

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--35}

¹ Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamtkonzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die Kirchenpflege ihr überträgt.

² Sie ist namentlich zuständig für⁵

a. die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbindlichkeit von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter,
b. die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Verbindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie Massnahmen gemäß §§ 45–47 betreffen,
c. die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Module⁵ in der Kirchgemeinde.

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# 3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--36}

⁵ ¹ Leiterinnen und Leiter der Module sind Katechetinnen und Katecheten, Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Freiwillige.

Leitungs-
personen und
Aufgaben

² Den Leiterinnen und Leitern von Modulen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a. Planung, Ausgestaltung und Durchführung ihres Moduls in Absprache mit der Kirchenpflege,
b. Anleitung und Begleitung der weiteren im Modul tätigen Personen,
c. Information der Eltern sowie Einladung der Kinder und Jugendlichen,
d. Koordination des Übergangs von einem Modul in das nachfolgende,
e. Führung einer Präsenzkontrolle und schriftliche Bestätigung des Besuchs eines verbindlichen Moduls.

³ Die Aufgaben der Freiwilligen werden in einer Einsatzvereinbarung geregelt.

# 4. Abschnitt: Abteilung

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--37}

Die Abteilung unterstützt die Kirchgemeinden namentlich Aufgaben durch:⁵

a. Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Religionspädagogik,
b. Arbeitshilfen,
c. Beratung bei der Integration und Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung in die Module in Zusammenarbeit mit der dafür zuständigen Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste,
d. Coachings und Intervisionen,
e. Entwicklungs- und Konfliktberatung,
f. Richtlinien, Wegleitungen und Empfehlungen.

## IV. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--Iv}

Teil: Aus- und Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten

## § 38 — ⁶ {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--38}

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Zulassung

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--39}

⁵ ¹ Die Zulassung zur religionspädagogischen Ausbildung setzt voraus:

a. eine abgeschlossene Berufsausbildung,
b. landeskirchliche Orientierung,
c. Anstellung bei einer Kirchgemeinde für mindestens ein verbindliches Modul.

² Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die in der Ausbildung vermittelt werden, können insoweit von der Ausbildung dispensiert werden.

Abschluss

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--40}

⁵ Die bestandene Ausbildung führt zur Lehrbefähigung für die entsprechenden Schulstufen mit dem Diplom Unterstufe, Mittelstufe oder Primarstufe.

## § 41 — ⁴ {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--41}

## § 42 — ⁶ {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--42}

## V. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--V}

Teil: Visitation

Zuständigkeit

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--43}

⁵ ¹ Das zuständige Mitglied der Kirchenpflege besucht innerhalb von zwei Jahren alle Personen, die ein Modul leiten.

² Die Bezirkskirchenpflege visitiert die Module der Kirchgemeinde nach Massgabe der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den Kirchgemeinden.

Massnahmen

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--44}

¹ Vernachlässigen Leiterinnen oder Leiter eines Moduls⁵ ihre Aufgaben, führt die Kirchenpflege mit ihnen das Gespräch.

² Bleibt das Gespräch ohne Erfolg, so ergreift die Kirchenpflege die erforderlichen Massnahmen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zuständigkeit, gelangt sie an die Bezirkskirchenpflege.

## VI. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--Vi}

Teil: Handhabung der Verbindlichkeit

Gespräch

## § 45 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--45}

⁵ ¹ Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem verbindlichen Modul nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module wiederholt, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kindern und Jugendlichen sowie den Sorgeberechtigten das Gespräch.

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2 Führt das Gespräch zu keiner Lösung, informiert die Leiterin oder der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Dieses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der Kirchenpflege.

## § 46 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--46}

⁵ ¹ Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten eine Ermahnung aussprechen.

² Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.

³ Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu bestätigen.

## § 47 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--47}

¹ Bleibt die Ermahnung erfolglos, trifft die Kirchenpflege nach erneuter Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten die in Aussicht gestellten Massnahmen.⁵

² Der Beschluss ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, schriftlich zu eröffnen und in Kopie der Bezirkskirchenpflege zuzustellen.

## VII. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--Vii}

Teil: Schlussbestimmungen

## § 48 — ⁶ {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--48}

## § 49 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_17--49}

¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den landeskirchlichen Unterricht (Landeskirchliche Unterrichtsverordnung – LUV) vom 4. April 1990 aufgehoben.

² Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

¹ OS 63, 169.

² Heute: Kirchenordnung vom 17. März 2009 (LS 181.10).

³ LS 181.43.

⁴ Aufgehoben durch Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli 2011 (OS 66, 680; ABl 2011, 2129). In Kraft seit 1. Januar 2012.

⁵ Fassung gemäss B vom 16. März 2022 (OS 77, 263; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

⁶ Aufgehoben durch B vom 16. März 2022 (OS 77, 263; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

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