# Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) (Änderung)

181.20

# Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

(Änderung vom 25. März 2025)

Die Kirchensynode,

nach Einsichtnahme in den Antrag und Bericht des Kirchenrates vom 23. August 2023 sowie in die Anträge und den Bericht der vorberatenden Kommission der Kirchensynode vom 16. Dezember 2024,

beschliesst:

Die Verordnung über die Wahl der Kirchensynode vom 16. März 2010 wird wie folgt geändert:

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_20-2--3}

Die Wahlen in die Kirchensynode erfolgen unter Berücksichtigung der Grenzen der kirchlichen Bezirke in den Wahlkreisen, die gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte¹ für die Kantonsratswahlen bestehen.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_20-2--9}

Abs. 1 unverändert.

2 Die Anordnung der Wahl wird mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltag amtlich veröffentlicht.

3 Sie umfasst insbesondere:

a. den Gegenstand der Wahl,
b. den Wahltag,
c. den Ort und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
d. das Datum für den zweiten Wahlgang sowie den Ort und die Frist zum Rückzug von bestehenden Wahlvorschlägen oder zur Einreichung von neuen Wahlvorschlägen gemäss § 23.

## § 10 {#art_10 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_20-2--10}

Abs. 1 unverändert.

2 Wird ein Beiblatt verwendet, wird auf diesem darauf hingewiesen, dass das Beiblatt nicht als Wahlzettel verwendet werden darf und die Stimme auch anderen wahlfähigen Personen gegeben werden kann.

Wahlkreise
a. Einteilung

Anordnung

Wahlunterlagen

25.7.2025 - OS Band 80

181.20

Synodalwahlverordnung

Wahlzettel

## § 18 {#art_18 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_20-2--18}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Sind mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Die Namen der Vorgeschlagenen werden mit einer allfälligen Bezeichnung des Wahlvorschlags gemäß § 13 Abs. 4 ergänzt.

Abs. 4 unverändert.

Zweiter Wahlgang

## § 23 {#art_23 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_20-2--23}

Auf den zweiten Wahlgang sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über den zweiten Wahlgang subsidiär anwendbar. Bis 30 Tage nach der amtlichen Publikation der Ergebnisse des ersten Wahlganges können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

c. Stille Wahl

## § 27 {#art_27 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_20-2--27}

Abs. 1 unverändert.

² Für die nicht besetzten Sitze wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt durchgeführt.

# Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. März 2025

Auf Ersatzwahlen, die binnen dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung durchgeführt werden, ist das bisherige Recht anwendbar.

Im Namen der Kirchensynode

Die Präsidentin: Der 1. Sekretär:

Simone Schädler Thomas Glauser

Synodalwahlverordnung
181.20

## Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. August 2025 in Kraft (ABl 2025-05-23).

1 LS 161.
25.7.2025 - OS Band 80