# Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) (Änderung)

181.22

# Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

(Änderung vom 20. August 2025)

Der Kirchenrat beschliesst:

Die Geschäftsordnung des Kirchenrates vom 10. Juni 2020 wird wie folgt geändert:

## § 41 {#art_41 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_22-2--41}

Abs. 1–4 unverändert.

5 Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers kann Neubeurteilung beim Kirchenrat verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015¹ über die Neubeurteilung. Dem Lauf der Frist zur Neubeurteilung und der Einreichung des Begehrens kommt in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Dienst, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung keine aufschiebende Wirkung zu.

Erlass von Verfügungen

Im Namen des Kirchenrates:

Die Präsidentin:  Der Kirchenratsschreiber:
Esther Straub  Stefan Grotefeld

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Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. November 2025 in Kraft (ABl 2025-08-22).

24.10.2025 - OS Band 80

181.22

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

## Anhang 1

## Selbstständige Verfügungsbefugnisse der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers gemäss § 41 Abs. 1

Ziff. 1–8 unverändert.

9. Entscheid über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 KO², von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen gemäss Einreihungsplan (§§ 26 ff. Personalverordnung).

22. Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste von der Pflicht, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen (§ 150 a Abs. 1 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung)³.

Ziff. 22 wird zu Ziff. 23.