# Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies

181.31

# Übereinkunft
zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend
definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse
der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies

(vom 28. Februar 1846)¹

Die Regierungen der hohen Stände Zürich und Thurgau, in der Absicht, den langjährigen Differenzen über die kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies ein Ende zu setzen, sind übereingekommen wie folgt:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_31--1}

Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirchgenössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies werden auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitzberg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_31--2}

Von zürcherischer Seite respektive den drei benannten Höfen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen usw. verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes Zürich, für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V.² (sage mit Worten Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_31--3}

Die Schulverhältnisse hingegen werden durch die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in keiner Weise berührt.

1. 1. 16 - 91

¹ OS 7, 439 und GS I, 714.
² Reichsvaluta.