# Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (Änderung)

181.401

Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

(Änderung vom 7. Mai 2025)

Der Kirchenrat beschliesst:

Die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli 2011 wird wie folgt geändert:

Katechetinnen und Katecheten

## § 137 {#art_137 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_401-2--137}

Abs. 1 unverändert.

² Die Unterrichtsverpflichtung für ein volles Pensum umfasst 20 Wochenlektionen. Sie entspricht einem vollen Pensum von brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Eine Lektion dauert 45 Minuten.

Abs. 3 und 4 unverändert.

⁵ Die Kirchgemeinden legen die Anzahl und die zeitliche Gestaltung der religionspädagogischen Module für das folgende Schuljahr jeweils bis zum 30. April fest und teilen die Stellenpensen zu. Eine Erhöhung des Pensums ist nur mit Zustimmung der Angestellten möglich. Unterschreitet das zugeteilte Stellenpensum den Beschäftigungsgrad gemäß der bestehenden Anstellungsverfügung, sind die Bestimmungen über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses anwendbar.

Abs. 5 wird zu Abs. 6.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2025

Die Kirchgemeinden setzen § 137 Abs. 2 Sätze 1 und 2 spätestens binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung um.

Im Namen des Kirchenrates

Die Präsidentin: Der Kirchenratsschreiber: Esther Straub Stefan Grotefeld

Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. August 2025 in Kraft (ABl 2025-05-16).