# Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

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(vom 6. November 2013)

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 141 Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)³,

beschliesst:

# A. Begriffe und Geltungsbereich

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--1}

¹ Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlinien ist eine selbst gewählte, gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO³ in Aufgaben und Projekten geleistet wird.

Begriffe
a. Freiwilligenarbeit
² Sie wird unentgeltlich geleistet.
³ Sie umfasst bis zu sechs Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--2}

Freiwillige sind Personen, die sich in der Freiwilligenarbeit gemäss § 1 betätigen und mit ihrem vielfältigen Einsatz das Leben der Gemeinde bereichern.

b. Freiwillige

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--3}

Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als Kirchgemeinde im Sinn dieser Richtlinien.

Geltungsbereich
a. Kirchgemeindeverbände
b. Landeskirche

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--4}

Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Institutionen sowie gesamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich Freiwillige betätigen.

# B. Aufgaben der Kirchgemeinden

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--5}

¹ Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem sie namentlich

Förderung der Freiwilligenarbeit
a. geeignete und ansprechende Rahmenbedingungen für die Freiwilligen und die Freiwilligenarbeit schaffen,
b. die Kirchgemeindemitglieder und weitere Personen für die Freiwilligenarbeit gewinnen,

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c. den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren,
d. bei der Festlegung von Einsätzen die Fähigkeiten der Freiwilligen berücksichtigen,
e. den Freiwilligen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in die Gestaltung der Freiwilligenarbeit einzubringen.

Ansprechperson

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--6}

¹ Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprechperson für die Freiwilligen.

² Der Ansprechperson obliegen insbesondere:

a. Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde,
b. Planung und Organisation der Gewinnung von Freiwilligen,
c. Planung, Koordination, Begleitung und Auswertung der Einsätze von Freiwilligen,
d. Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen und Überprüfung des Einhaltens der Einsatzvereinbarungen,
e. Planung und Organisation der Weiterbildung von Freiwilligen,
f. Anweisung von Freiwilligen zum Besuch von Weiterbildungen⁶ sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildungen⁶,
g. periodische Überprüfung der Rahmenbedingungen für die Freiwilligen und die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde.

Unterstützung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--7}

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechpersonen gemäss § 6 Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Freiwilligen in ihrer Aufgabe.

Einsatzvereinbarung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--8}

¹ Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatzvereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmäßigkeit des Einsatzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.

² Sie berücksichtigen beim Abschluss einer Einsatzvereinbarung insbesondere die Interessen der Kirchgemeinde an der betreffenden Freiwilligenarbeit.

³ Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.

Auswertung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--9}

¹ Die Kirchgemeinden werten Einsätze von Freiwilligen regelmäßig aus.

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2 Gesichtspunkte bei der Auswertung der Einsätze von Freiwilligen sind insbesondere:
a. Wirksamkeit und Zielerreichung,
b. Erfüllung von Einsatzvereinbarungen,
c. persönliche und fachliche Eignung der Freiwilligen zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe,
d. Genügen von Planung, Koordination und Begleitung der Einsätze,
e. Zufriedenheit der Person oder Stelle, welcher der Einsatz zugutekommt.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--10}

6 ¹ Die Kirchgemeinden versichern Freiwillige, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses obligatorisch gegen Nichtberufsunfall versichert sind, gegen Unfälle, die diese im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden.

² Die Versicherung gemäss Abs. 1 umfasst mindestens die Heilungskosten bei Spitalaufenthalten, ein Taggeld sowie Kapitalleistungen bei Invalidität und Tod.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--11}

Die Haftung für Schäden, die Freiwillige im Rahmen ihrer Freiwilligenarbeit verursachen, richtet sich nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes². Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--12}

Die Kirchgemeinden weisen den Freiwilligen auf Wunsch die geleistete Freiwilligenarbeit schriftlich aus.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--13}

8 ¹ Die Kirchenpflegen und die Ansprechpersonen gemäss § 6 Abs. 1 sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte orientieren sich bei der Erfüllung ihres Auftrags an diesen Richtlinien und den Leitfäden des Kirchenrates betreffend die Freiwilligenarbeit.

² Der Kirchenrat kann die Leitfäden betreffend die Freiwilligenarbeit und weitere Regelungen als verbindlich erklären.

# C. Rechte und Pflichten der Freiwilligen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--14}

Der Schutz der Persönlichkeit der Freiwilligen richtet sich nach § 75 der Personalverordnung⁴ und § 170 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung⁵. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

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b. Sachschaden

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--15}

Der Ersatz von Sachschäden, die Freiwillige im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden, richtet sich nach §§ 78 und 79 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung⁵. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

c. Rechtsschutz

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--16}

Der Schutz von Freiwilligen vor ungerechtfertigten Angriffen richtet sich nach § 49 der Personalverordnung⁴. Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar.

d. Auslagenersatz

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--17}

¹ Die Freiwilligen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit entstehen.

² Der Ersatz von Auslagen gemäss Abs. 1 richtet sich nach §§ 67–77 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung⁵ und nach dem vom Kirchenrat erlassenen Allgemeinen Spesenreglement. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

Pflichten
a. Aufgaben-erfüllung

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--18}

¹ Die Freiwilligen leisten die Freiwilligenarbeit nach den Anweisungen der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder der für sie zuständigen Person der Kirchgemeinde.

² Sie erfüllen die Einsatzvereinbarung, soweit eine solche abgeschlossen wurde.
³ Freiwillige, die nicht in der Lage sind, die vereinbarte Freiwilligenarbeit zu leisten, informieren unverzüglich die Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder die für sie zuständige Person der Kirchgemeinde.

b. Weiterbildung⁶

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--19}

⁸ ¹ Die Freiwilligen besuchen Weiterbildungen⁶, die sie persönlich und fachlich befähigen, Freiwilligenarbeit zu leisten.

² Die Kirchenpflege oder der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung für Freiwillige als verbindlich erklären.
³ Der Kirchenrat trägt die Kosten einer von ihm als verbindlich erklärten Weiterbildung. Die Kirchgemeinde trägt gemäß § 17 die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Auslagen sowie die Kosten für Weiterbildungen, welche die Freiwilligen gemäß Abs. 2 auf Anweisung der Kirchenpflege oder mit Bewilligung der Ansprechperson gemäß § 6 Abs. 1 besuchen.

c. Schweigepflicht

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--20}

Die Freiwilligen unterstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Schweigepflicht gemäss Art. 22 und 101 KO³.

d. Privatauszug und Sonderprivatauszug

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--20}

a.⁹ Die Kirchgemeinde trägt die Kosten des Privatauszugs und des Sonderprivatauszugs, den Freiwillige gemäß § 87 b der Personalverordnung⁴ einzureichen haben.

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# D. Schlussbestimmung

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-181_405--21}

Diese Richtlinien treten am 1. April 2014 in Kraft.

Inkrafttreten

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1 OS 69, 67; Begründung siehe ABI 2013-11-22.
2 LS 170.1.
3 LS 181.10.
4 LS 181.40.
5 LS 181.401.
6 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 617; ABI 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Eingefügt durch B vom 25. August 2021 (OS 76, 469; ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. Januar 2022.
8 Fassung gemäss B vom 25. August 2021 (OS 76, 469; ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. Januar 2022.
9 Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 391; ABI 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025.