# Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement) (Änderung)

182.26

# Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)

(Änderung vom 6. November 2025)

## Die Synode beschliesst:

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--I}

Das Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006 wird wie folgt geändert:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--1}

Gestützt auf Art. 68 der Kirchenordnung² erlässt die Synode Grundlage nachstehendes Reglement über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--2}

¹ An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet. Gegenstand

² Dieses Reglement regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.

³ Bauvorhaben von Kirchenstiftungen und Kirchenbauvereinen sind beitragsberechtigt, sofern die Benützung der Gebäude durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde übernommen werden.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--3}

Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglements.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--4}

¹ Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und größeren Renovationen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern das Vorhaben ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert wird.

² Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag von Fr. 200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer übersteigen.

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Baubeitragsreglement

3 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweckbestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und Pflegeheimen sowie Aufwendungen für den laufenden Gebäudeunterhalt.

Abs. 4 wird aufgehoben.

## Beitragsgesuch

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--6}

Das Beitragsgesuch ist an den Synodalrat zu richten. Es muss enthalten:

a. Antrag an die Kirchgemeindeversammlung oder an das Kirchgemeindeparlament,
b. Nachweis von Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Angemessenheit des Bauvorhabens,
c. Projektbeschrieb und Pläne,
d. Kostenvoranschlag (±10%), gegliedert nach Baukostenplan (BKP),
e. Finanzierungsplan,
f. Nachweis der Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche Vergaberecht,
g. bei Gesamtsanierungen: Nachweis der Prüfung von Massnahmen, die ökologischen und energetischen Zwecken dienen.

Abs. 2 wird aufgehoben.

## Prüfung des Beitragsgesuchs

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--7}

¹ Der Synodalrat prüft das Bauvorhaben aufgrund der vollständig eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Beitragsberechtigung.

² Er kann weitere Unterlagen verlangen und unvollständige Gesuche nach Ansetzung einer Frist durch Nichteintreten erledigen.
³ Er kann das Bauvorhaben begutachten lassen.

Abs. 4 unverändert.
⁵ Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der anrechenbaren Baukosten und des voraussichtlichen Baukostenbeitrags mitgeteilt.

## Ablehnung des Beitragsgesuchs

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--8}

Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis oder sind die Kosten unverhältnismäßig hoch, lehnt der Synodalrat das Beitragsgesuch ab.

## Folgen der Ablehnung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--9}

Lehnt der Synodalrat ein Beitragsgesuch ab, kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Baubeitragsreglement

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## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--10}

¹ Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder grössere finanzielle Abweichungen eines Bauvorhabens sind unverzüglich dem Synodalrat mitzuteilen. Sie werden im Rahmen des ursprünglichen Vorhabens behandelt.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Abs. 3 wird zu Abs. 2.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--11}

Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können durch eine von der Körperschaft festgelegte jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Budgets genehmigt.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--12}

¹ Nach Vollendung des Baus ist die nach Baukostenplan CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte Bauabrechnung dem Synodalrat einzureichen.

Abs. 2 unverändert.

³ Der Synodalrat prüft die Bauabrechnung und scheidet die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.

⁴ Er kann weitere Unterlagen verlangen.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--13}

Gestützt auf die Bauabrechnung setzt der Synodalrat den definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirchgemeinde mit.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--14}

Auszahlungen an Bauvorhaben von Kirchenstiftungen oder Kirchenbauvereinen als Bauherrschaften erfolgen an die Kirchgemeinde zur Weiterleitung.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--15}

Der Synodalrat kann auf Gesuch hin und nach Massgabe der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der Regel zwei Drittel des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--16}

Für die Berechnung des Beitrags werden nicht berücksichtigt:

a. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten genutzt wird,

lit. b und c unverändert.

d. Finanzierungskosten,

e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate, Abstimmungsweisungen sowie weitere nicht direkt dem Bauvorhaben zurechenbare Kosten.

lit. f wird aufgehoben.

Änderungen und Kostenabweichungen

Möglichkeit der Pauschalisierung

Bauabrechnung

Definitiver Beitrag

Auszahlung

Akontozahlungen

Nicht beitragsberechtigte Kosten

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Baubeitragsreglement

Abzüge

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--17}

Beiträge der öffentlichen Hand werden von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen, soweit sie nicht der Förderung ökologischer Zwecke dienen.

Ökologische Fördermassnahmen

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--17}

a. Beiträge der öffentlichen Hand, die der Förderung ökologischer Zwecke dienen, werden zusätzlich mit dem Faktor drei multipliziert und zu den beitragsberechtigten Kosten hinzugerechnet.

Beitragshöhe

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--18}

¹ Die Berechnung des Beitrags richtet sich nach der Höhe der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Nutzungsbeginn. Das Jahr des Nutzungsbeginns wird bei den fünf Jahren mitgezählt.

Abs. 2 unverändert.

Rückerstattung

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--19}

Abs. 1 unverändert.

² Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberechtigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz kostengünstiger zu stehen kommt.

Beitragsberechtigung

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--20}

Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung im Sinne von § 4 sowie für den Erwerb von Grundstücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums sind beitragsberechtigt.

Abtausch und Übertragung von Gebäuden und Grundstücken

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--21}

¹ Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde.

² Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Beitragsgesuch

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--22}

Das Beitragsgesuch ist vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament an den Synodalrat einzureichen. Es muss enthalten:

a. Lage, Grösse und Kaufpreis des Objektes,
b. Begründung der Notwendigkeit und Zweckbestimmung,
c. Finanzierungsplan,
d. Situationsplan (Katasterplan),
e. Grundbuchauszug.

Beitragsberechtigte Summe

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--23}

Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommener Grundstückgewinnsteuern.

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## 4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--25}

Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt. Übergangsbestimmung

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--26}

Der Synodalrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Inkrafttreten

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_26-2--Ii}

Die Änderung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Im Namen der Synode

Der Präsident: Ger Aktuar:
Guido Egli Peter Schnider

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Rechtskraft

Diese Änderung ist rechtskräftig (ABI 2026-02-13).

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