# Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

182.33


(vom 9. April 1987)¹

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--I}

Die römisch-katholische Synode des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in einen Antrag der Zentralkommission, beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--1}

Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Kosten regionaler Jugendseelsorger.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--2}

¹ Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozialberater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. September 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs. 3 festgelegten Aufgaben betraut sind.

² Der Begriff «Region» in dieser Verordnung entspricht in der Regel der Grösse eines Pastoralkreises.

³ Die Aufgabe des Jugendseelsorgers im Sinne dieser Verordnung besteht in der Unterstützung pfarrelicher sowie in der Organisation überpfarrelicher Jugendarbeit im ausser- und nachschulischen Bereich. Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--3}

Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt:

a. Vereine,
b. einzelne Kirchgemeinden,
c. Zweckverbände,
welche einen regionalen Jugendseelsorger beschäftigen.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--4}

¹ Die Beitragsberechtigung setzt in der Regel die Beteiligung aller Kirchgemeinden der Region an der Finanzierung des Jugendseelsorgers voraus.

² Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die Finanzierung des regionalen Jugendseelsorgers für die Dauer von mindestens zwei Jahren sichergestellt ist.

Grundsatz

Begriff und Aufgabe des regionalen Jugendseelsorgers

Empfänger der Beitragsleistungen

Voraussetzungen der Beitragsleistungen

1. 1. 16 - 91

182.33

Verordnung über Beiträge an Jugendseelsorger

3 Der Nachweis gemäss Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschlussvertrages zwischen Trägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den betroffenen Kirchgemeinden der Region bzw. der Statuten des Zweckverbandes. Anschlussvertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverbandes müssen anschliessend ausserdem vom Regierungsrat genehmigt werden (§ 7 Gemeindegesetz²).

4 Je Region im Sinne von § 2 Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugendseelsorger mit Beiträgen aus der Zentralkasse unterstützt.

5 Die Kündigung eines Anschlussvertrages durch eine Kirchgemeinde oder der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband sind der Zentralkommission unverzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem Ausscheiden mehrerer Kirchgemeinden überprüft die Zentralkommission die Beitragsberechtigung unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1.

Höhe der Beitragsleistungen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--5}

¹ Der aus der Zentralkasse entrichtete Grundbetrag beläuft sich pro Jugendseelsorger auf Fr. 20 000 im Jahr.

² Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur (Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal Fr. 5000 entrichten.

Ausrichtung der Beitragsleistungen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--6}

Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalbjahres ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen geleistet werden.

Inkrafttreten

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--7}

Die Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die römisch-katholische Synode in Kraft.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--Ii}

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss Art. 10 ff. der Kirchenordnung.

## III. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_33--Iii}

Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

¹ OS 50, 165.

² LS 131.1.