# Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) (Änderung)

182.60

# Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

(Änderung vom 6. November 2025)

## Die Synode beschliesst:

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_60-2--I}

Das Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden vom 29. Juni 2017 wird wie folgt geändert:

## § 40 {#art_40 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_60-2--40}

¹ Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist.

² Der Pfarrer, die oder der Pfarrebeauftragte und Angestellte der Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde der sie anstellenden Kirchgemeinde sein. Diese Bestimmung gilt auch für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Pfarrebeauftragten sowie für Personen, die mit Pfarrebeauftragten in faktischer Lebensgemeinschaft verbunden sind.

³ Die Kirchgemeindeordnung kann für Mitglieder der Behörden auf den Wohnsitz in der Kirchgemeinde verzichten und stattdessen den Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirchgemeinde des Kantons Zürich vorsehen. Dies gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege. Bei Mitgliedern der Kirchenpflege kann der Verzicht auf den Wohnsitz in der Kirchgemeinde auf die Wiederwahl beschränkt werden.

⁴ Eine Person kann gleichzeitig nur einer Kirchenpflege und höchstens drei Rechnungsprüfungskommissionen angehören.

⁵ Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann Behördenmitgliedern gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe des erforderlichen Wohnsitzes die Wählbarkeit verlieren.

## § 40 {#art_40 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_60-2--40}

a. Für die Mitglieder von Behörden der Kirchgemeinden besteht kein Amtszwang.

## § 47 {#art_47 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_60-2--47}

Abs. 1 unverändert.

² Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Wählbarkeitsvoraussetzungen und Beendigung der Amtsdauer

Amtszwang

Einberufung und Teilnahme an Sitzungen

26.3.2026 - OS Band 81

182.60

Kirchgemeindereglement

3 Die Sitzungen können physisch an einem Ort oder mit elektronischen Mitteln stattfinden. Der Synodalrat erlässt Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen mit elektronischen Mitteln.

Abs. 2–4 werden zu Abs. 4–6.

7 Gegen Mitglieder, die in der Teilnahme an Sitzungen nachlässig sind, erlässt die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Beschlussfassung

## § 48 {#art_48 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_60-2--48}

¹ Eine Behörde kann beschließen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

² Sie trifft ihre Entscheidung nach gemeinsamer Beratung als Kollegium.

³ Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-182_60-2--Ii}

Die Änderung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Im Namen der Synode
Der Präsident:          Der Aktuar:
Guido Egli           Peter Schnider

Rechtskraft

Diese Änderung ist rechtskräftig (ABI 2026-02-13).

¹ ABI 2025-11-28.