# Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

184.1


(vom 9. Juli 2007)¹

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Mai 2006² und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. Februar 2007,

beschliesst:

## A. Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--1}

Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung von jüdischen Gemeinden.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--2}

In diesem Gesetz bedeuten:

1. Anerkannte jüdische Gemeinden:
a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,
b. die Jüdische Liberale Gemeinde.

2. Direktion:
die für die Beziehungen zu den jüdischen Gemeinden zuständige
Direktion des Regierungsrates.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--3}

Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind als Vereine im Rechtsstellung Sinn von Art. 60 ff. ZGB⁹ organisiert.

## B. Rechte und Pflichten

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--4}

¹ Die anerkannten jüdischen Gemeinden organisieren sich im Organisation Rahmen des kantonalen Rechts autonom.

² Sie legen ihre Organisation im Einzelnen unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze fest.

³ Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind den Grundwerten der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Toleranz und dem Frieden unter den religiösen Gemeinschaften verpflichtet.

1.1.21-111

184.1

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

# Statuten

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--5}

¹ Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden enthalten eine Regelung, wonach Mitglieder ohne Angabe der Gründe (Art. 72 Abs. 1 ZGB⁹) nicht ausgeschlossen werden dürfen.

² Die Direktion genehmigt die Statuten. Sie prüft, ob sie der Verfassung und den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

# Stimm- und Wahlrecht

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--6}

¹ Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden regeln das Stimm- und Wahlrecht.

² Sie sehen vor, dass jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme hat.
³ Die stimmberechtigten Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden wählen ihre geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger auf eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren.

# Register

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--7}

¹¹ ¹ Die anerkannten jüdischen Gemeinden führen ein Register ihrer Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton.

² Die jeweilige Mitgliedschaft wird in den Einwohnerregistern eingetragen.
³ Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde oder zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft sich nicht aufgrund der elterlichen Verhältnisse ergibt.
⁴ Die anerkannten jüdischen Gemeinden erhalten aus den Steuerregistern nach Massgabe des Steuergesetzes⁷ die Angaben, die zur Berechnung der Mitgliederbeiträge erforderlich sind.
⁵ Die Auskünfte aus den Registern nach den Abs. 3 und 4 sind kostenfrei.
⁶ Die Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden können die Auskunftserteilung aus den Registern zu den in den Abs. 3 und 4 genannten Zwecken und gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015⁴ nicht sperren lassen.

# Staatliche Leistungen

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--8}

¹ Unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff. des Kirchengesetzes⁶ haben die anerkannten jüdischen Gemeinden Anspruch auf die Entrichtung von Kostenbeiträgen.

² Bei der Berechnung der staatlichen Leistungen werden nur die Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton berücksichtigt.

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

184.1

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--9}

Die anerkannten jüdischen Gemeinden bestimmen eine unabhängige Revisionsstelle, welche die Haushalts- und Rechnungsführung zuhanden der Mitglieder jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit und Statutenkonformität überprüft und schriftlich begutachtet. Der Revisionsstellenbericht ist öffentlich zugänglich.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--10}

Die geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger der anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--11}

Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den religiösen Jugendunterricht.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--12}

¹ Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch auf einen ihren Bedürfnissen entsprechenden eigenen Friedhof.

² Sie errichten den Friedhof auf einem eigenen Grundstück auf ihre Kosten.

³ Der Kanton unterstützt die anerkannten jüdischen Gemeinden beim Erwerb eines geeigneten Grundstücks. Ist ein solcher nicht möglich, stellt er ein Grundstück zur Verfügung, das für die gemeinsame Nutzung durch alle jüdischen Gemeinden im Kanton Zürich geeignet ist.

Rechnungslegung

Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit

Benützung von Schulräumen

Friedhöfe

# C. Aufsicht

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--13}

¹ Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die anerkannten jüdischen Gemeinden aus. Er nimmt deren Jahresbericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.

² Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die anerkannten jüdischen Gemeinden aus.

³ Er trifft bei Verstössen gegen dieses Gesetz Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

1.1.21-111

184.1

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

## D. Änderung bisherigen Rechts

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-184_1--14}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926³: . . .¹⁰
b. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981⁵: . . .¹⁰
c. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997⁷: . . .¹⁰
d. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September 1986⁸: . . .¹⁰

¹ OS 62, 476. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
² ABl 2006, 634.
³ LS 131.1.
⁴ LS 142.1.
⁵ LS 171.1.
⁶ LS 180.1.
⁷ LS 631.1.
⁸ LS 632.1.
⁹ SR 210.
¹⁰ Text siehe OS 62, 476.
¹¹ Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117: ABl 2016-09-23). In Kraft seit 1. Januar 2021.