# Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail

211.22


(vom 8. Juni 2004)¹

## I. — Gegenstand {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--1}

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mitarbeitenden der Rechtspflege.

Geltungsbereich

## II. — Nutzungsvorschriften {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--Ii}

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--2}

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen, außer es liege eine berufliche Notwendigkeit vor, vorsätzlich weder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden.

Inhaltliche Nutzungseinschränkungen

## § 3 — Unzulässig ist {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--3}

a) der Versand von Kettenbriefen,

b) die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,

c) das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet.

Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.

Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekretärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.

Technische Nutzungseinschränkungen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--4}

Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail während und außerhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.

Private Nutzung

1.10.04 - 46

211.22

Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte

Untersagt ist zu privaten Zwecken

a) das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
b) der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,
c) die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.

Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken.

Schutzmassnahmen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--5}

Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen können insbesondere angeordnet werden

a) die Sperrung von Internetseiten,
b) die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 nachstehend dafür erfüllt sind,
c) die Freischaltung gesperrter Internetseiten,
d) die Anordnung anonymer bereichsbezogener Auswertungen, die Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.

Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Bestimmungen erlassen.

Schriftliche Erklärung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--6}

Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.

Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.

## III. — Organisation {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--Iii}

Betreiberstelle

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--7}

Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.

Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht.

Weitere Organe

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--8}

Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig sind.

Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte

211.22

## IV. — Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--Iv}

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--9}

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss §§ 4 und 5.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--10}

Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn

a) bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorliegen oder
b) beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--11}

Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste kantonale Gericht personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen.

Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.

Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen Gericht die Berichte zu.

## § 12 — Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff enthalten {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--12}

a) den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
b) die angewählten Internet-Adressen,
c) soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge.

Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten

a) den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
b) die angewählten Adressen,
c) den Versandzeitpunkt,
d) die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--13}

Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.

Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--14}

Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.

Missbrauch
Abmahnung
Personenbezogene Berichte
a) Anordnung
b) Inhalt
Administrativuntersuchung
Prüfung und Vernichtung der Unterlagen

1.10.04 - 46

211.22

Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte

## V. — Schlussbestimmung {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--V}

Inkrafttreten

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_22--15}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

¹ OS 59, 155.