# Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Änderung)

211.56

# Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(Änderung vom 5. November 2025)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996 wird wie folgt geändert:

Titel:

# Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)

Ersatz von Bezeichnungen:

In den §§ 3, 4, 10 und 13 wird die Bezeichnung «AuG» durch «AIG» ersetzt.

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56-2--1}

Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)¹ sind zuständig lit. a und b unverändert.

Abs. 2 und 3 unverändert.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56-2--8}

¹ Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung benachrichtigt.

² Dieses erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art. 64 Abs. 4 und 5 AIG. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56-2--9}

¹ Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen Maßnahmen an zur Sicherstellung lit. a unverändert.

b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides oder einer Landesverweisung, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet worden ist.

26.1.2026 - OS Band 81

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Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)

² Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AIG angeordnet.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Martin Neukom
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli

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Rechtskraft und Inkraftsetzung

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Februar 2026 in Kraft (ABI 2025-11-21).

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¹ SR 142.20.