# Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)

211.56

# Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VVZMA)⁸

(vom 4. Dezember 1996)¹

## A. Behörden

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--1}

Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)³ sind zuständig⁸

a. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird,
b. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.

² Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.

³ Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.

## § 2 — ⁶ {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--2}

Zuständige kantonale Behörde

## B. Verfahren

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--I}

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--3}

⁵ Das Verfahren richtet sich nach dem AIG⁸ und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz².

Anwendbares Recht

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--4}

⁵ Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74 AIG⁸.

Rechtliches Gehör

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--5}

Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.

Orientierung einer Vertrauensperson

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V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechts-
vertretung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--6}

¹ Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.

² Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.

³ Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.

⁴ Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet.

Rechts-
belehrung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--7}

Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.

Minderjährige

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--8}

⁸ ¹ Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung benachrichtigt.

² Dieses erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art. 64 Abs. 4 und 5 AIG. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

## II. — Ausländerrechtliche Haft⁴ {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--Ii}

Haftanordnung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--9}

⁸ ¹ Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an zur Sicherstellung

a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,

b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides oder einer Landesverweisung, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet worden ist.

² Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AIG angeordnet.

Haft-
überprüfung

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--10}

¹ Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das AIG⁸ die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.⁵

² Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.

V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

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## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--11}

⁵ Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die Aaft-ferlängerung nicht gehandelt, überweist die zuständige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.

Haftverlängerung

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--12}

¹ Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.

² Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.⁵

Haftentlassungsgesuch

## III. — Durchsuchung von Räumlichkeiten {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--Iii}

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--13}

⁵ Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AIG⁸.

Durchsuchung von Räumlichkeiten

## C. Inkrafttreten

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-211_56--14}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Inkrafttreten

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1 OS 54, 3.
2 LS 175.2.
3 SR 142.20.
4 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 466; ABl 2006, 1667). In Kraft seit 1. Januar 2007.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 8; ABl 2007, 2394). In Kraft seit 1. Januar 2008.
6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 769; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 600; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2025 (OS 81, 11; ABl 2025-11-21). In Kraft seit 1. Februar 2026.