# Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo)

212.814


(vom 26. Oktober 2004)¹

Das Sozialversicherungsgericht,

gestützt auf § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)⁴,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-212_814--1}

Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss § 38 Abs. 2 GSVGer⁴ gliedert sich in folgende Untergruppen:

a. Krankenversicherung
b. Unfall- und Militärversicherung
c. Invalidenversicherung

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-212_814--2}

¹ Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss § 38 Abs. 2 GSVGer⁴ gliedert sich in folgende Untergruppen:

a. Ärztliche Leistungen:
Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» angehören;
b. Zahnärztliche Leistungen:
Zahnärzte und Zahnärztinnen;
c. Nichtärztliche Dienstleistungen:
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
d. Nichtärztliche Sachleistungen:
Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
e. Stationäre und teilstationäre Leistungen:
Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teilstationären Pflege dienen.

1.7.05 - 49

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V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

2 Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter innerhalb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbringers.

Gerichtskostenpauschale

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-212_814--3}

¹ Die Gerichtskostenpauschale bei Prozesserledigung im Sühnerfahren gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer⁴ beträgt zwischen Fr. 500 und Fr. 5000.

² Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für die Durchführung der Sühnerhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnerhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter festgesetzt.

Inkrafttreten

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-212_814--4}

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat² auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.

¹ OS 60, 156.

² Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.

³ In Kraft seit 1. April 2005.

⁴ LS 212.81.