# Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

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(vom 6. Januar 2006)¹

Die Direktion der Justiz und des Innern,

gestützt auf § 11 der Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 22. Juni 2005⁴,

verordnet:

## I. — Organisation {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--1}

Der Prüfungskommission obliegen alle Aufgaben, die nicht dem Präsidium oder einer Subkommission zugewiesen sind.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--2}

¹ Für die Abnahme von Prüfungen und die Beurteilung von Kandidaturen werden aus den Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Kommission Subkommissionen gebildet, die aus je einer oder einem Vorsitzenden, einer Referentin oder einem Referenten sowie einer Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.

² Der Vorsitz liegt jeweils bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der Staatsanwaltschaften.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--3}

¹ Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. Bezeichnung der Ansprechpersonen für Kandidatinnen und Kandidaten,

b. Bildung der Subkommissionen für die Fähigkeitsprüfungen und die Kandidaturen,

c. Festsetzung der Prüfungstermine,

d. Leitung der Kommissionssitzungen,

e. Vertretung der Kommission und der Subkommissionen gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft und Dritten,

f. Genehmigung der Abrechnungen der Kommissionsmitglieder,

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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

g. Ressourcenplanung und Abrechnung zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft,
h. Erstellung des Tätigkeitsberichts zuhanden der Direktion der Justiz und des Innern.

² Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet aus den ordentlichen Mitgliedern eine ständige Stellvertretung. Sie oder er kann einzelne Kompetenzen an Mitglieder der Subkommissionen delegieren.

## Entscheide

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--4}

¹ Die Entscheide der Prüfungskommission ergehen in kollegialer Kompetenz, soweit nicht die präsidiale oder die Zuständigkeit einer Subkommission gegeben ist.

² Prüfungsentscheide und Kandidaturbeurteilungen ergehen nach geheimer Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

³ Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

## Administration

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--5}

Die Oberstaatsanwaltschaft führt das Sekretariat der Prüfungskommission und stellt ihr die notwendige Infrastruktur sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Kommission erstellt einen Voranschlag und legt der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden der Direktion Rechnung ab.

## II. — Zulassungsverfahren {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--Ii}

## Anmeldung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--6}

¹ Mit der Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung oder die Kandidatur sind der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen:

a. eine Bescheinigung über den Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG³,
b. Beurteilungen, Zeugnisse und Referenzen zum Nachweis der erfolgreichen Berufstätigkeit,
c. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde,
d. ein kurzer Lebenslauf.

² Mit dem Gesuch ist die Oberstaatsanwaltschaft ausdrücklich zur Einholung von Referenzauskünften, Akten zur Person sowie zur Durchführung einer Abklärung der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz zu ermächtigen. Eingeschlossen ist das Abfragen in eidgenössischen und kantonalen Registern.⁵

Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

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## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--7}

¹ Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet gestützt auf die Zulassung gemäss § 6 vorgelegten und eingeholten Informationen über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und zur Kandidatur sowie über den teilweisen oder vollständigen Erlass.

² Ein teilweiser oder vollständiger Erlass kann insbesondere dann bewilligt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während mehrerer Jahre in der Strafverfolgung oder der Strafjustiz eines anderen Kantons oder des Bundes erfolgreich tätig war.

³ Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der Kommission unter Beilage der Bewerbungsakten die von ihr zugelassenen Personen.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--8}

¹ Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Verfahrensgebühr fest und stellt entsprechend Rechnung.

² Nach Eingang der Zahlung teilt sie oder er das Geschäft einer Subkommission oder einer Begleitperson für die Kandidatur zu.

³ Die Bewerberin oder der Bewerber wird über die Prüfungstermine oder den Beginn der Kandidatur informiert. Für die Fähigkeitsprüfung wird zudem ein Merkblatt über das Prüfungsprogramm und die erlaubten bzw. zur Verfügung stehenden Hilfsmittel abgegeben.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--9}

Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung oder Kandidatur deren Voraussetzungen oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers grundlegend in Frage stellen, kann die Prüfungskommission die Zulassung widerrufen.

Gebühren und Zuteilung

Widerruf der Zulassung

## III. — Fähigkeitsprüfung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--Iii}

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--10}

¹ Die Fähigkeitsprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen, sprachlichen und persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

² In fachlicher Hinsicht erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gebiete:

- Strafrecht (StGB und Nebenerlasse);
- Strafprozessrecht, insbesondere
- Untersuchungsführung,
- Anklagevertretung vor erster Instanz,
- Rechtsmittel;

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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

- Behördenorganisation in Bund und Kanton Zürich;
- Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte;
- Anwaltsrecht;
- Polizeirecht.

Abnahme und Beurteilung

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--11}

¹ Alle drei Teile der Fähigkeitsprüfung werden jeweils von der gleichen Subkommission abgenommen. Sie führt hierzu ein Kurzprotokoll.

² Die einzelnen Teilprüfungen werden von der Prüfungskommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt.

³ Beim Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen haben die Mitglieder der Subkommission gleiches Stimmrecht.

Beurteilungskriterien

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--12}

Für die Beurteilung aller Teilprüfungen sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

- fundiertes Fachwissen,
- lösungsorientiertes, zielführendes Arbeiten,
- die Vertretbarkeit der Arbeitsergebnisse,
- kriminalistisches Denken,
- Selbst- und Sozialkompetenz, insbesondere Kommunikationsfähigkeit und sicheres Auftreten,
- Entscheidungsfähigkeit unter Zeit- und Ergebnisdruck,
- korrekter Umgang mit den Parteien,
- Klarheit des Ausdrucks in Wort und Schrift.

Schriftliche Prüfung

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--13}

¹ In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechtsfälle mit Fragen aus den in § 10 genannten Gebieten zu bearbeiten. Gesetzestexte und Literatur werden soweit erforderlich zur Verfügung gestellt.

² Die Prüfung wird in Klausur abgelegt. Sie dauert in der Regel nicht mehr als drei Stunden.

Mündliche Prüfung

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--14}

Die mündliche Prüfung schließt unmittelbar an die schriftliche Prüfung an. Sie dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde. Sie kann auf Ton- und Bildträger aufgezeichnet werden.

Praktische Prüfung

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--15}

Innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist die praktische Prüfung abzulegen. Sie dauert höchstens acht Stunden und besteht in der Bearbeitung mehrerer Verfahrensdossiers. Dabei sind die sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage in diesen Dossiers ergebenden Untersuchungshandlungen durchzuführen und Verfügungen zu erarbeiten.

Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
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## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--16}

Erklärt die Subkommission alle Teilprüfungen für bestanden, erstattet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurzbericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

Antragstellung

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--17}

Besteht eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Prüfungsteil nicht, kann sie oder er diesen innert dreier Monate seit Kenntnis des Ergebnisses wiederholen. Hierfür wird eine zusätzliche Prüfungsgebühr erhoben. Fällt auch diese zweite Prüfung ungenügend aus, beantragt die Subkommission zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft die Nichterteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

Wiederholung von Teilprüfungen

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--18}

¹ Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund höherer Gewalt einen Prüfungsteil nicht ablegen, hat sie oder er der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, welche die Verhinderung dokumentieren.

Nachprüfung bei Verhinderung

² Liegt kein relevanter Verhinderungsgrund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Andernfalls setzt die Präsidentin oder der Präsident Termin und Modalitäten der Nachholung fest.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--19}

Bedient sich eine Bewerberin oder ein Bewerber im Verlauf der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden und kann nicht wiederholt werden.

Unredliches Verhalten

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--20}

¹ Abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber können sich frühestens drei Jahre nach der rechtskräftigen Nichterteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses zu einer neuen Fähigkeitsprüfung anmelden, unter Wiederholung des Anmelde- und Zulassungsverfahrens. Sie haben die ganze Prüfung zu bestehen.

Neuanmeldung zur Prüfung

² Die Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach Beginn der Prüfungen zurückgezogen wird.

## IV. — Kandidatur {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--Iv}

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--21}

Die Bestimmungen über Ziel, Inhalt und Beurteilungskriterien bei der Fähigkeitsprüfung gelten für die Kandidatur sinngemäss.

Allgemeines

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--22}

Die Kandidatin oder der Kandidat legt der ihr zugeteilten Begleitperson auf deren Anweisung hin von ihr oder ihm erstellte Einvernahmeprotokolle, Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, Haftanträge, Einstellungsverfügungen, Strafbefehle, Anklageschriften und Berufungsanregungen vor, soweit sie oder er Gelegenheit hatte, solche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Vorlage von Arbeitsergebnissen

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Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

## Aufgaben der Begleitperson

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--23}

¹ Die Begleitperson nimmt an ausgewählten Untersuchungshandlungen der Kandidatin oder des Kandidaten teil. Sie führt quartalsweise Gespräche mit den Vorgesetzten der Kandidatin oder des Kandidaten, um deren Beurteilung einzubeziehen.

² Die Begleitperson kann weitere Mitglieder der Subkommission beiziehen.

## Einsatzort

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--24}

Die Oberstaatsanwaltschaft gibt der oder dem einer Spezialstaatsanwaltschaft zugeteilten Kandidatin oder Kandidaten Gelegenheit, während mindestens dreier Monate bei einer allgemeinen Staatsanwaltschaft zu arbeiten.

## Fortbildung

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--25}

Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu absolvierende Fortbildung richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzgebiet und wird durch die Kommission im Einvernehmen mit der Oberstaatsanwaltschaft bestimmt.

## Teilzeit

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--26}

Bei einer teilzeitlichen Anstellung bestimmt die Oberstaatsanwaltschaft die effektive Dauer der Kandidatur.

## Beurteilung und Antragstellung

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--27}

¹ Die Begleitperson führt über den Verlauf der Kandidatur ein Kurzprotokoll und legt ihre Einschätzung periodisch der Subkommission vor. Diese kann die Kandidatin oder den Kandidaten anhören.

² Erklärt die Subkommission die Kandidatur für bestanden, erstattet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurzbericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.

³ Erachtet die Subkommission die Dauer der Kandidatur als zu kurz, um eine schlüssige Beurteilung vorzunehmen, beantragt sie der Oberstaatsanwaltschaft deren Verlängerung um höchstens sechs Monate.

## V. — Erteilung des Fähigkeitsausweises {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--V}

## Zuständigkeit

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--28}

Die Oberstaatsanwaltschaft stellt das Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus.

## VI. — Entschädigungen {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--Vi}

## Mitglieder ausserhalb der Staatsanwaltschaften

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--29}

⁶ Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission, die nicht Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre Tätigkeit zulasten der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft gemäss § 55 Abs.2 VVO² entschädigt. Sie erstellen hierfür ihre Abrechnungen zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten.

Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

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## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--30}

⁶ Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission, die Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre Tätigkeit, insbesondere für die Begleitung und Beurteilung der Kandidaturen, pauschal mit Fr. 4000 pro Jahr entschädigt.

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--31}

Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Wahrnehmung präsidialer Aufgaben, soweit diese nicht an andere Kommissionsmitglieder delegiert werden, und für die Vorbereitung der Prüfungen pauschal mit Fr. 8000 pro Jahr entschädigt.

Angehörige der Staatsanwaltschaften

Präsidium

## VII. — Schlussbestimmungen {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--Vii}

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-213_231--32}

Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2006 in Kraft. Inkrafttreten

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1 OS 61, 50.
2 LS 177.111.
3 LS 211.1.
4 LS 213.23.
5 Fassung gemäss Vfg. vom 19. Juli 2013 (OS 68, 310; AB1 2013-08-02). In Kraft seit 1. Oktober 2013.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2020 (OS 76, 29; AB1 2020-12-04). In Kraft seit 1. März 2021.